Geburtsjahr entscheidet über Umtausch des Führerscheins

Ab wann müssen Fahrer ihren Führerschein umtauschen? Erfahren Sie hier, welches Geburtsjahr zu welchem Zeitpunkt den Umtausch des Führerscheins durchführen muss.

Führerschein-Umtausch: Welches Geburtsjahr muss wann handeln?

Umtauschfristen abhängig vom Ausstellungsdatum und Geburtsjahr

Der Umtausch der Führerscheine in ein EU-einheitliches Dokument ist bis zum Jahr 2033 vorgeschrieben. Die genaue Umtauschfrist hängt jedoch sowohl vom Ausstellungsdatum des Führerscheins als auch vom Geburtsjahr des Fahrerlaubnisbesitzers ab.

Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. So mussten beispielsweise die Jahrgänge 1953 bis 1958 ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für andere Jahrgänge gelten folgende Fristen:

– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– Jahrgänge 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– Jahrgänge 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Jahrgang ab 1971: bis zum 19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich für die Umtauschfrist:

– Ausstellungsjahre von 1999 bis 2001: Umtausch bis zum 19. Januar 2026
– Ausstellungsjahre von 2002 bis 2004: Umtausch bis zum 19. Januar 2027
– Ausstellungsjahre von 2005 bis 2007: Umtausch bis zum 19. Januar 2028
– Ausstellungsjahr 2008: Umtausch bis zum 19. Januar 2029
– Ausstellungsjahr 2009: Umtausch bis zum 19. Januar 2030
– Ausstellungsjahr 2010: Umtausch bis zum 19. Januar 2031
– Ausstellungsjahr 2011: Umtausch bis zum 19. Januar 2032
– Ausstellungsjahre von 2012 bis zum 18. Januar 2013: Umtausch bis zum 19. Januar 2033

Freiwilliger Umtausch und keine zusätzlichen Prüfungen

Ein freiwilliger Umtausch des Führerscheins ist jederzeit möglich, auch vor dem angegebenen Datum der jeweiligen Umtauschfrist. Dabei handelt es sich lediglich um eine verwaltungstechnische Angelegenheit, bei der die Fahrerlaubnis selbst unverändert bestehen bleibt.

Für den Umtausch des Führerscheins sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich, außer für den Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 und Klasse 3.

Umtauschprozedur und benötigte Unterlagen

Der Führerschein kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder Führerscheinstelle umgetauscht werden, in manchen Fällen auch beim Bürgeramt. Es wird empfohlen, frühzeitig einen Termin zu vereinbaren, da es aufgrund der hohen Nachfrage gerade zu Jahresbeginn zu Engpässen kommen kann.

Für einen reibungslosen Umtausch sollten folgende Unterlagen mitgebracht werden: der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt, die einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister enthält.

Für den neuen Scheckkarten-Führerschein fällt eine Gebühr von etwa 30 Euro an, deren Höhe je nach Wohnort leicht variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, falls der neue Führerschein zugeschickt werden soll.

Gültigkeitsbefristung und Konsequenzen bei Nicht-Umtausch

Anders als bisher haben die neuen EU-Führerscheine eine Gültigkeitsbefristung von 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie erneuert werden, ähnlich wie bei einem Personalausweis oder Reisepass. Die Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Es ist wichtig anzumerken, dass der Umtauschfrist zwar eingehalten werden sollte, jedoch der Verlust der Fahrerlaubnis nicht droht, wenn die Frist verstreicht. Wer jedoch ohne gültigen Führerschein am Steuer eines Pkw sitzt oder Motorrad fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen.

Auch der Motorrad-Führerschein (Klasse A) unterliegt denselben Umtauschfristen wie der Pkw-Führerschein und muss alle 15 Jahre erneuert werden.

Neue Regelungen für den Führerschein-Umtausch nach Geburtsjahr

Um welche Regelungen geht es?

Ab dem Jahr 2023 werden neue Regelungen für den Umtausch von Führerscheinen in Deutschland eingeführt. Das Ziel dieser Regelungen ist es, alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicherer zu machen. Dazu sollen die Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu verhindern. Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden.

Wer ist von diesen Regelungen betroffen?

In Deutschland betrifft dies etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine, auch bekannt als „grauer Lappen“ oder „rosa Pappe“, sowie rund 28 Millionen bisherige Scheckkarten-Führerscheine. Die Umtauschfrist hängt von zwei Faktoren ab: dem Ausstellungsdatum des Führerscheins und dem Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers.

Welche sind die Umtauschfristen nach Geburtsjahr?

Die Umtauschfristen variieren je nach Ausstellungsdatum des Führerscheins und Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers. Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. Die Jahrgänge von 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für die anderen Jahrgänge gelten folgende Fristen:

– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Ab 1971 oder später: bis zum 19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich. Die Umtauschfristen für diese Führerscheine sind wie folgt:

– Von 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
– Von 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
– Von 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
– Im Jahr 2008 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2029
– Im Jahr 2009 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2030
– Im Jahr 2010 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2031
– Im Jahr 2011 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2032
– Von 2012 (bis einschließlich dem 18.Januar) ausgestellt: bis zum 19.Januar 2033

Was passiert beim Umtausch des Führerscheins?

Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und hat keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis selbst. Es sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich, außer für den Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 und 3. Dennoch empfiehlt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen, einen Seh-Test durchzuführen, um das Sehvermögen auf Fahrtauglichkeit zu überprüfen.

Wie erfolgt der Umtausch?

Der Umtausch des Führerscheins kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinstelle oder in manchen Fällen auch beim Bürgeramt erfolgen. Es ist ratsam, genügend Vorlaufzeit einzuplanen, da es gerade zu Jahresbeginn schwierig sein kann, kurzfristig einen Termin zu erhalten. Beim Umtausch sollten der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto mitgebracht werden. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt.

Welche Kosten entstehen beim Umtausch?

Für den Umtausch in den neuen Scheckkarten-Führerschein fällt eine Gebühr von etwa 30 Euro an, die je nach Region leicht variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, falls man sich den neuen Führerschein zuschicken lassen möchte.

Was passiert nach Ablauf der Umtauschfrist?

Nach Ablauf der Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig, jedoch verliert der Fahrer seine Fahrerlaubnis nicht. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass das Dokument nach 15 Jahren seine Gültigkeit verliert und erneuert werden muss, ähnlich wie beim Personalausweis oder Reisepass. Diese Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden müssen.

Gilt dies auch für den Motorrad-Führerschein?

Ja, für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) gelten dieselben Umtauschfristen wie beim Pkw-Führerschein. Auch dieser muss spätestens alle 15 Jahre erneuert werden.

Umtausch des Führerscheins: Wann müssen welchen Jahrgänge aktiv werden?

Umtausch des Führerscheins: Wann müssen welchen Jahrgänge aktiv werden?

Die Einführung des neuen Scheckkarten-Führerscheins bringt eine Verpflichtung mit sich: Alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum Jahr 2033 in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden. In Deutschland betrifft dies etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine, auch bekannt als „grauer Lappen“ oder „rosa Pappe“, sowie rund 28 Millionen bisherige Scheckkarten-Führerscheine.

Die Umtauschfrist hängt von zwei Faktoren ab: dem Ausstellungsdatum und dem Geburtsjahr. Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr der Fahrerinnen und Fahrer ausschlaggebend. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bereits bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für die anderen Jahrgänge gelten folgende Umtauschfristen:

– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– Jahrgänge 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– Jahrgänge 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Jahrgang ab 1971: bis zum 19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr für die Umtauschfrist maßgeblich. Die Umtauschfristen für diese Jahrgänge sind wie folgt:

– 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
– 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
– 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
– 2008: bis zum 19. Januar 2029
– 2009: bis zum 19. Januar 2030
– 2010: bis zum 19. Januar 2031
– 2011: bis zum 19. Januar 2032
– Jahrgang von 2012 bis zum18. Januar2013: bis zum19.Januar2033

Es ist jedoch jederzeit möglich, den Führerschein freiwillig umzutauschen, auch vor dem angegebenen Datum.

Beim Umtausch des Führerscheins handelt es sich um eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit, bei der keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich sind, außer für den Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 und Klasse3. Dennoch empfiehlt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen einen Seh-Test im Rahmen des Umtauschs, um das Sehvermögen auf Fahrtauglichkeit zu überprüfen.

Der Umtausch kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinstelle oder in manchen Fällen auch beim Bürgeramt erfolgen. Es wird empfohlen, genügend Vorlaufzeit einzuplanen, da es aufgrund der hohen Nachfrage gerade zu Jahresbeginn schwierig sein kann, kurzfristig einen Termin zu erhalten.

Für den Umtausch werden neben dem alten Führerschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto benötigt. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt, die einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister enthält.

Für den neuen Scheckkarten-Führerschein fällt eine Gebühr von etwa 30 Euro an, deren Höhe je nach Wohnort leicht variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, wenn man sich den fertigen EU-Führerschein zuschicken lassen möchte.

Es ist wichtig zu beachten, dass der alte Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist ungültig wird. Dennoch verliert man nicht seine Fahrerlaubnis. Wer ohne gültigen Führerschein am Steuer eines Pkw sitzt oder Motorrad fährt, begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen.

Die neuen Scheckkarten-Führerscheine haben eine Gültigkeitsbefristung von 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Befristung müssen sie – ähnlich wie beim Personalausweis oder Reisepass – erneuert werden. Dies soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden müssen.

Übrigens gilt für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) dieselbe Umtauschfrist wie für den Pkw-Führerschein. Auch er muss spätestens alle 15 Jahre erneuert werden.

Fahrerlaubnis im Wandel: Umtauschfristen für den Führerschein nach Geburtsjahr

Mit dem neuen Scheckkarten-Führerschein sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicherer werden. Bis 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden. In Deutschland betrifft das etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine, auch bekannt als „grauer Lappen“ oder „rosa Pappe“, sowie rund 28 Millionen bisherige Scheckkarten-Führerscheine.

Die Umtauschfrist ist von zwei Faktoren abhängig: vom Ausstellungsdatum und vom Geburtsjahr. Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr der Führerscheinbesitzer ausschlaggebend. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 tauschen. Für andere Jahrgänge gelten folgende Umtauschfristen:

– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Ab 1971: bis zum 19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich für die Umtauschfrist. Diese gestaltet sich wie folgt:

– 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
– 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
– 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
– 2008: bis zum 19. Januar 2029
– 2009: bis zum 19. Januar 2030
– 2010: bis zum 19. Januar 2031
– Ab dem Jahr 2011 bis zum Jahr des alten Führerscheins (18. Januar 2013): bis zum 19. Januar

Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich, auch vor dem angegebenen Datum. Beim Umtausch handelt es sich lediglich um eine verwaltungstechnische Angelegenheit, die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen und es sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich.

Um den Führerschein umzutauschen, kann man sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle wenden, die je nach Wohnort auch das Bürgeramt sein kann. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, da es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen kommen kann.

Für den Umtausch werden der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto benötigt. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor dem Jahr

1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt, die einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister enthält.

Für den neuen Scheckkarten-Führerschein fällt eine Gebühr von etwa 30 Euro an, deren genaue Höhe je nach Stadt variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, falls man sich den neuen Führerschein zuschicken lassen möchte.

Es ist wichtig zu beachten, dass der alte Führerschein mit Ablauf der Umtauschfrist ungültig wird. Wer ohne gültigen Führerschein am Steuer eines Pkw sitzt oder Motorrad fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen.

Die neuen Führerscheine haben eine Gültigkeitsbefristung von 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie erneuert werden, ähnlich wie beim Personalausweis oder Reisepass. Die Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Es sei anzumerken, dass dieselben Umtauschfristen auch für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) gelten und dieser ebenfalls alle 15 Jahre erneuert werden muss.

EU-Führerschein-Umtausch: Wichtige Termine je nach Geburtsjahr beachten

EU-Führerschein-Umtausch: Wichtige Termine je nach Geburtsjahr beachten

Der Umtausch der Führerscheine in ein EU-einheitliches Dokument ist für alle Fahrerinnen und Fahrer in Deutschland verpflichtend. Bis zum Jahr 2033 müssen insgesamt rund 43 Millionen Führerscheine umgetauscht werden. Die genaue Umtauschfrist hängt dabei von zwei Faktoren ab: dem Ausstellungsdatum des Führerscheins und dem Geburtsjahr des Besitzers.

Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. Personen, die zwischen den Jahrgängen 1953 und 1958 geboren sind, mussten ihren Führerschein beispielsweise bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für andere Jahrgänge gelten folgende Fristen:

– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– Jahrgänge 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– Jahrgänge 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Jahrgang ab 1971: bis zum 19. Januar 2025

Für Führerscheine, die ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich für die Umtauschfrist. Beispielsweise müssen Personen mit einem Führerschein aus den Jahren von 1999 bis einschließlich 2001 diesen bis zum 19. Januar 2026 umtauschen.

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit eines freiwilligen Umtauschs vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch selbst ist lediglich eine verwaltungstechnische Angelegenheit und hat keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Es sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich, außer bei Lkw-Führerscheinen der alten Klasse 2 und 3.

Dennoch empfiehlt der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen, im Zuge des Führerscheinumtauschs auch einen Seh-Test durchzuführen, um das Sehvermögen auf Fahrtauglichkeit zu überprüfen.

Der Umtausch kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinstelle oder gegebenenfalls auch beim Bürgeramt erfolgen. Es ist ratsam, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, da es gerade zu Jahresbeginn aufgrund hoher Nachfrage zu Engpässen kommen kann.

Für den Umtausch werden neben dem alten Führerschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto benötigt. Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird zudem eine Karteikartenabschrift aus dem Fahrerlaubnisregister benötigt.

Die Kosten für den neuen Scheckkarten-Führerschein betragen etwa 30 Euro. Die genaue Gebühr kann je nach Wohnort variieren. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, falls der neue Führerschein zugeschickt werden soll.

Nach Ablauf der Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig, jedoch bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Es ist wichtig zu beachten, dass die neuen EU-Führerscheine nach 15 Jahren ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Diese Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden müssen.

Auch für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) gelten dieselben Umtauschfristen wie beim Pkw-Führerschein. Dieser muss ebenfalls alle 15 Jahre erneuert werden.

Fahrerlaubnis erneuern: Umtausch des Führerscheins nach Ausstellungsdatum und Geburtsjahr

Der Umtausch des Führerscheins in ein EU-einheitliches Dokument ist abhängig vom Ausstellungsdatum und vom Geburtsjahr. Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, umgetauscht werden. In Deutschland betrifft dies etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine, auch bekannt als „grauer Lappen“ oder „rosa Pappe“, sowie rund 28 Millionen bisherige Scheckkarten-Führerscheine.

Die Umtauschfrist richtet sich nach zwei Faktoren. Wenn der Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend. Die Jahrgänge von 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für andere Jahrgänge gelten folgende Fristen:

– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– Von 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– Von 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Ab dem Jahr 1971: bis zum 19. Januar 2025

Wenn der Führerschein ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurde, ist das Ausstellungsjahr für die Umtauschfrist maßgeblich. Die verschiedenen Jahrgänge haben folgende Fristen:

– Von 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
– Von 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
– Von 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
– Im Jahr 2008 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2029
– Im Jahr 2009 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2030
– Im Jahr 2010 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2031
– Im Jahr 2011 ausgestellt: bis zum 19. Januar 2032
– Von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt: bis zum 19. Januar

Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich, auch vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen wie eine Fahrprüfung.

Es wird empfohlen, im Rahmen des Umtauschs einen Seh-Test durchzuführen, um die Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Für den Umtausch kann man sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder Führerscheinstelle wenden, je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Es ist ratsam, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, da es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen kommen kann.

Für den reibungslosen Ablauf des Umtauschs sollte man den alten Führerschein, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto mitbringen. Für Führerscheine, die vor 1999 ausgestellt wurden, wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt, welche die persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister enthält.

Die Kosten für den Umtausch des Führerscheins belaufen sich auf etwa 30 Euro. Dies kann je nach Stadt variieren. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, wenn man den neuen EU-Führerschein zugeschickt haben möchte.

Nach Ablauf der Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig, jedoch behält man seine Fahrerlaubnis. Es ist wichtig zu beachten, dass die neuen EU-Führerscheine nach 15 Jahren ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Diese Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.

Es sei angemerkt, dass dieselben Umtauschfristen auch für den Motorrad-Führerschein gelten (Klasse A). Auch dieser muss spätestens alle 15 Jahre erneuert werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass laut der neuen EU-Richtlinie Personen, die vor 1953 geboren wurden, ihren Führerschein bis spätestens zum 19. Januar 2033 umtauschen müssen. Für alle anderen Geburtsjahre gelten verschiedene Stichtage. Es ist wichtig, diese Termine im Auge zu behalten und den Umtausch rechtzeitig vorzunehmen, um mögliche Probleme zu vermeiden.