Was gehört zur Nutzfläche in der Grundsteuererklärung? (2023)

„Bei der Berechnung der Grundsteuer spielt die Nutzfläche eine entscheidende Rolle. Doch welche Flächen genau zählen zur Nutzfläche? In diesem Artikel werden wir klären, welche Aspekte bei der Bestimmung der Nutzfläche für die Grundsteuer relevant sind und welche Auswirkungen dies auf die Steuerlast haben kann.“

1. Was zählt zur Nutzfläche in der Grundsteuererklärung?

Die Nutzfläche umfasst alle Gebäudeflächen, die für betriebliche, öffentliche oder sonstige Zwecke genutzt werden und nicht als Zubehörraum oder Wohnfläche gelten. Beispiele für Räume, die zur Nutzfläche gehören, sind Werkstätten, Verkaufs- oder Büroräume. Auch Vereinsräume können als sonstige Zwecke dienende Räume anerkannt werden.

Die Wohnfläche kann aus dem Kaufvertrag entnommen werden, da dieser in der Regel entsprechende Angaben enthält. Alternativ kann die Wohnfläche mithilfe der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt werden, falls keine anderen Informationen vorliegen. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach DIN 277 und basiert auf der Brutto-Grundfläche des Gebäudes bzw. der Wohnung. Durch Abzug von Konstruktionsflächen wie Wänden oder Pfeilern erhält man die Netto-Grundfläche.

Informationen zur Wohn- und Nutzfläche können im Kaufvertrag, Bauplan oder der Teilungserklärung im Falle von Wohneigentum enthalten sein. Falls diese Dokumente keine Angaben enthalten, besteht die Möglichkeit, die Flächen selbst zu ermitteln. Hierfür kann der Grundriss der Wohnung verwendet werden oder eine eigene Vermessung durchgeführt werden. Es wird jedoch empfohlen, bei Unsicherheiten einen Vermessungsingenieur oder Architekten hinzuzuziehen.

Die Angaben zur Wohn- und Nutzfläche müssen in der Anlage Grundstück der Grundsteuererklärung eingetragen werden. Die genaue Zeile, in die diese Eintragungen erfolgen müssen, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Eine bundeslandspezifische Übersicht kann eingesehen werden.

Die Angabe der Wohn- und Nutzfläche in der Grundsteuererklärung ist für alle Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen der Neubewertung aller Grundstücke im Bundesgebiet verpflichtend. Es ist wichtig zu wissen, welche Räume zur Wohn- bzw. Nutzfläche zählen und wie diese jeweils berechnet werden. Informationen zur Fläche können aus verschiedenen Dokumenten entnommen oder selbst ermittelt werden. Bei Unsicherheiten wird empfohlen, professionelle Hilfe hinzuzuziehen, um falsche Angaben zu vermeiden.

2. Definition und Berechnung der Nutzfläche in der Grundsteuererklärung

2. Definition und Berechnung der Nutzfläche in der Grundsteuererklärung

Die Nutzfläche umfasst alle Gebäudeflächen, die für betriebliche, öffentliche oder andere Zwecke genutzt werden und nicht als Zubehörraum oder Wohnfläche gelten. Beispiele für betriebliche Zwecke sind Werkstätten, Verkaufs- oder Büroräume. Räume wie Vereinsräume fallen unter die Kategorie „sonstige Zwecke“.

Die Berechnung der Nutzfläche erfolgt nach DIN 277. Dabei wird die Brutto-Grundfläche des Gebäudes oder der Wohnung als Ausgangspunkt genommen, wobei die Außenmaße entscheidend sind. Von dieser Brutto-Grundfläche werden dann die Konstruktionsflächen abgezogen, wie zum Beispiel Wände, Nischen oder Pfeiler.

Es ist wichtig zu beachten, dass in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg die Angabe der Wohn- und Nutzfläche in der Grundsteuererklärung verpflichtend ist. Daher sollten Sie genau wissen, welche Flächen zur Wohn- und Nutzfläche gehören und wie sie berechnet werden.

Um Informationen zur Wohn- und Nutzfläche zu finden, können Sie den Kaufvertrag konsultieren. In Bauplänen oder Teilungserklärungen bei Wohneigentum sollten ebenfalls entsprechende Angaben enthalten sein. Wenn diese Dokumente keine Informationen liefern, können Sie die Flächen selbst ermitteln, indem Sie den Grundriss der Wohnung verwenden. Falls auch kein Grundriss vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, den Grundriss selbst zu vermessen. Dies erfordert jedoch Zeit und Geschick und sollte nur in Ausnahmefällen durchgeführt werden.

Die Angaben zur Wohn- und Nutzfläche müssen in der Anlage Grundstück der Grundsteuererklärung eingetragen werden. Die genaue Zeile für die Eintragung variiert je nach Bundesland. Es ist wichtig, bei den Angaben zur Fläche sorgfältig vorzugehen, da falsche Angaben zu einer fehlerhaften Bewertung und einem fehlerhaften Grundsteuerbescheid führen können. Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir die Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs oder Architekten, um die Flächen korrekt zu ermitteln.

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3. Welche Räume gehören zur Nutzfläche in der Grundsteuererklärung?

Die Nutzfläche in der Grundsteuererklärung umfasst alle Gebäudeflächen, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Werkstätten, Verkaufs- oder Büroräume, die betrieblichen Zwecken dienen. Auch Räume wie Vereinsräume fallen unter die Kategorie „sonstige Zwecke“.

Es gibt jedoch auch Räume, die zwar als Wohnfläche deklariert sind, aufgrund ihrer Eigenart aber nur mit einem Bruchteil der Grundfläche angerechnet werden. Dazu gehören beispielsweise Flure innerhalb der Wohnung, Zubehörräume zur Wohnnutzung wie Keller oder Abstellkammern außerhalb der Wohnung, Hausflure außerhalb der Wohnung in Mehrfamilienhäusern sowie Treppen und Treppenpodeste außerhalb der Wohnung mit mehr als drei Steigungen.

Des Weiteren werden bestimmte Raumteile nicht vollständig zur Nutzfläche gerechnet. Dazu zählen Tür-, Fenster- und offene Wandnischen, sofern sie nicht bis zum Fußboden reichen oder weniger als 13 Zentimeter tief sind. Auch Vormauerungen, Schornsteine, Pfeiler und Säulen mit einer Höhe von über 1,5 Metern und einem Flächeninhalt von mindestens 0,1 Quadratmetern fallen darunter.

Für Dachgeschosswohnungen ist es relevant zu wissen, dass Räume oder Raumteile mit einer lichten Raumhöhe zwischen einem und zwei Metern nur zur Hälfte zur Nutzfläche zählen. Unbeheizbare Wintergärten, die nicht ganzjährig als Wohnraum genutzt werden können, werden ebenfalls nur teilweise zur Nutzfläche gerechnet.

4. Wo finde ich Informationen zur Wohn- und Nutzfläche für die Grundsteuererklärung?

Informationen zur Wohn- und Nutzfläche können auf verschiedenen Wegen gefunden werden. In der Regel enthalten Kaufverträge entsprechende Angaben zu den Flächen. Zusätzlich sollten auch Baupläne oder Teilungserklärungen im Falle von Wohneigentum Informationen zur Wohn- und Nutzfläche enthalten. Wenn diese Dokumente keine Angaben enthalten, können Sie die Flächen selbst ermitteln, indem Sie den Grundriss der Wohnung verwenden. Falls der Grundriss nicht verfügbar ist, besteht die Möglichkeit, den Grundriss selbst zu vermessen. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen zu empfehlen, da es mit einem hohen Zeitaufwand und Geschick verbunden ist.

5. Eintragung der Wohn- und Nutzfläche in der Grundsteuererklärung – wo genau?

Die Wohn- und Nutzfläche müssen in der Grundsteuererklärung in der Anlage Grundstück eingetragen werden. Allerdings ist die genaue Zeile, in die diese Angaben einzutragen sind, nicht bundeseinheitlich geregelt. Es gibt jedoch eine Tabelle, aus der hervorgeht, in welche Zeile(n) die Eintragungen je nach Bundesland erfolgen müssen.

Hier ist die Tabelle mit den bundeslandspezifischen Zeilen für die Eintragung der Wohn- und Nutzfläche:

– Baden-Württemberg: Zeile 14
– Bayern: Zeile 16
– Berlin: Zeile 13
– Brandenburg: Zeile 15
– Bremen: Zeile 12
– Hamburg: Zeile 11
– Hessen: Zeile 9
– Mecklenburg-Vorpommern: Zeile 17
– Niedersachsen: Zeile 10
– Nordrhein-Westfalen: Zeilen 7 und 8 (getrennt nach Wohnfläche und Nutzfläche)
– Rheinland-Pfalz: Zeilen 18 und 19 (getrennt nach Wohnfläche und Nutzfläche)
– Saarland: Zeilen 20 und 21 (getrennt nach Wohnfläche und Nutzfläche)
– Sachsen: Zeilen A bis E (getrennt nach verschiedenen Arten von Flächen)
– Sachsen-Anhalt: Zeilen F bis K (getrennt nach verschiedenen Arten von Flächen)
– Schleswig-Holstein: Zeilen L und M (getrennt nach Wohnfläche und Nutzfläche)
– Thüringen: Zeilen N und O (getrennt nach Wohnfläche und Nutzfläche)

Da falsche Angaben zur Wohn- und Nutzfläche zu einer fehlerhaften Grundsteuerbewertung führen können, ist es wichtig, hier besonders vorsichtig zu sein. Es wird empfohlen, nicht geprüfte Quadratmeterangaben aus den Grundstücksunterlagen zu vermeiden. Wenn Sie sich bei einigen Flächen unsicher sind, sollten Sie einen Vermessungsingenieur oder Architekten hinzuziehen, der die korrekten Angaben für Sie ermittelt.

Es kann zwar mit Kosten verbunden sein, solch einen Dienstleister einzuschalten, aber im Vergleich zu den möglichen Kosten einer falschen Angabe der Wohn- oder Nutzfläche im Rahmen der Grundsteuerreform sind diese in der Regel vernachlässigbar.

Wir hoffen, dass Ihnen dieser Beitrag gefallen hat. Wenn Sie weitere Fragen haben oder Interesse an unseren Dienstleistungen haben, stehen unsere WEG-Experten Ihnen gerne zur Verfügung.

6. Wichtige Aspekte bei der Angabe von Wohn- und Nutzfläche in der Grundsteuererklärung

Die Angabe der Wohn- und Nutzfläche in der Grundsteuererklärung ist ein wichtiger Schritt, um eine korrekte Bewertung des Grundstücks zu gewährleisten. Hier sind einige wichtige Aspekte zu beachten:

1. Richtiges Verständnis der Begriffe: Es ist wichtig, den Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzfläche zu verstehen. Wohnfläche umfasst alle Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören und Wohnbedürfnissen dienen. Nutzfläche hingegen bezieht sich auf Flächen, die für betriebliche, öffentliche oder sonstige Zwecke genutzt werden.

2. Berechnungsmethoden: Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelt, während die Nutzfläche nach DIN 277 berechnet wird. Es ist wichtig, diese Methoden zu kennen und anzuwenden, um genaue Angaben machen zu können.

3. Verfügbarkeit von Informationen: Die Angaben zur Wohn- und Nutzfläche sollten idealerweise im Kaufvertrag, Bauplan oder der Teilungserklärung enthalten sein. Wenn diese Informationen fehlen, kann man den Grundriss verwenden oder sogar selbst vermessen.

4. Eintragung in der Grundsteuererklärung: Die Angaben zur Wohn- und Nutzfläche müssen in der Anlage Grundstück eingetragen werden. Die genaue Zeile dafür kann je nach Bundesland unterschiedlich sein. Es ist wichtig, die richtige Zeile für die Eintragung zu finden, um Fehler zu vermeiden.

5. Vorsicht bei Quadratmeterangaben: Es ist ratsam, die Quadratmeterangaben aus Grundstücksunterlagen zu überprüfen und gegebenenfalls von einem Fachmann vermessen zu lassen. Falsche Angaben können zu einer fehlerhaften Bewertung und einem falschen Grundsteuerbescheid führen.

Es ist wichtig, diese Aspekte bei der Angabe von Wohn- und Nutzfläche in der Grundsteuererklärung zu berücksichtigen, um eine korrekte Bewertung des Grundstücks sicherzustellen. Wenn man unsicher ist, sollte man professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, um Fehler zu vermeiden.

Die Nutzfläche ist ein wichtiger Faktor bei der Berechnung der Grundsteuer. Zur Nutzfläche zählen alle bebaubaren Flächen eines Grundstücks, wie Wohn- und Geschäftsflächen. Nicht zur Nutzfläche gehören etwa Freiflächen oder Garagen. Die genaue Definition variiert je nach Bundesland.