Der Umtausch des Führerscheins ist für viele Menschen eine wichtige Frage. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen und welche Voraussetzungen dafür gelten. Bleiben Sie informiert und vermeiden Sie mögliche Bußgelder oder Probleme im Straßenverkehr.
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Führerschein-Umtausch: Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Ausstellungsjahr oder Geburtsjahr: Was ist relevant?
Beim Umtausch des Führerscheins ist entweder das Ausstellungsjahr oder das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers ausschlaggebend, je nachdem, ob es sich um einen Papier- oder Kartenführerschein handelt. Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr maßgeblich. Bei Karten-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2018 gilt hingegen das Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Was gilt für Fahrerlaubnisinhaber vor 1953?
Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem Jahr 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Welche Unterlagen werden beim Umtausch benötigt?
Für den Umtausch des Führerscheins müssen Sie einen Identitätsnachweis vorlegen, wie beispielsweise Ihren Personalausweis oder Reisepass.
Werde ich informiert, wenn ich meinen Führerschein tauschen muss?
Ob Sie persönlich informiert werden und ein Anschreiben erhalten, liegt in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden. Es empfiehlt sich jedoch, regelmäßig die Informationen zum Pflichtumtausch auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) oder in den Bürgerämtern zu prüfen.
Kann ich meinen alten Führerschein nach dem Umtausch behalten?
Nach dem Umtausch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf Wunsch behalten werden, sofern er zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht wurde.
Müssen im Ausland lebende Deutsche ihren Führerschein umtauschen?
Ja, auch im Ausland lebende Deutsche müssen ihren Führerschein umtauschen, wenn sie in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten. Ein abgelaufener Führerschein ist in Deutschland ungültig. Die genauen Regelungen und Zuständigkeiten können je nach Wohnort unterschiedlich sein. Für EU-/EWR-Ausland: Zuständige Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort; für Nicht-EU-/EWR-Ausland: Kontaktaufnahme mit führerscheinausstellender Behörde.
Welche Kosten entstehen beim Umtausch des Führerscheins?
Gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen Gebühren von insgesamt 24,30 Euro an, sowie gegebenenfalls zusätzliche Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei.
Wie lange ist der neue Führerschein gültig?
Der neu ausgestellte Führerschein wird unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, um beispielsweise das Lichtbild oder den Namen zu aktualisieren.
Wie verläuft der Umtausch für im Ausland lebende Deutsche?
Im EU-/EWR-Ausland wohnende Deutsche müssen sich an die dortige Fahrerlaubnisbehörde wenden und werden entsprechend beraten. Für Deutsche, die nicht im EU-/EWR-Ausland wohnen, gilt folgendes Verfahren:
1. Kontakt zur zuständigen deutschen Behörde ohne Wohnsitz in Deutschland (untere Verwaltungsbehörde gemäß § 73 Abs. 3 FeV).
2. Die Behörde sendet dem Antragsteller die notwendigen Unterlagen zu.
3. Der Antragsteller sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto zurück.
4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung/Honorarkonsuln übersandt.
5. Die Auslandsvertretung bzw. der/die Honorarkonsul/in prüft die Identität, händigt den neuen Führerschein aus und übersendet den alten Führerschein an die ausstellende Behörde.
Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde am Wohnort nach den dortigen Regelungen zu erkundigen.
Umtausch des Führerscheins: Was ist wichtig zu beachten?
Ausstellungsjahr oder Geburtsjahr?
Beim Umtausch des Führerscheins ist entweder das Ausstellungsjahr oder das Geburtsjahr relevant, je nachdem, ob es sich um einen Papier- oder Kartenführerschein handelt. Bei Papier-Führerscheinen bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr ausschlaggebend, während bei Karten-Führerscheinen ab dem 1. Januar 1999 das Ausstellungsjahr gilt.
Fahrerlaubnisinhaber vor 1953 geboren
Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem Jahr 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr. Diese Regelung soll sicherstellen, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber genügend Zeit haben, um über eine mögliche Nutzung ihrer Fahrerlaubnis nach dem Jahr 2033 zu entscheiden.
Erforderliche Unterlagen beim Umtausch
Bei einem Führerschein-Umtausch müssen bestimmte Unterlagen der Behörde vorgelegt werden. Dazu gehören ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Pass) sowie gegebenenfalls weitere erforderliche Dokumente, die von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angefordert werden.
Benachrichtigung und Information
Ob Sie über den Pflichtumtausch Ihres Führerscheins informiert oder angeschrieben werden, liegt in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden. Es wird empfohlen, sich regelmäßig über die Pflichten und Termine zum Führerschein-Umtausch zu informieren. Informationen dazu sind unter anderem in den Bürgerämtern, in der Tagespresse und auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) verfügbar.
Behalten des alten Führerscheins
Nach dem Umtausch des Führerscheins haben Sie die Möglichkeit, Ihren alten Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung zu behalten, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht wurde.
Führerschein-Umtausch für im Ausland lebende Deutsche
Deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen ebenfalls ihren Führerschein umtauschen. Hierbei gelten spezifische Verfahrensweisen je nach Wohnort. Für EU-/EWR-Ausland wohnende Deutsche ist die am Wohnort ansässige Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Deutsche, die nicht im EU-/EWR-Ausland wohnen, können den Umtausch bei einer beliebigen deutschen unteren Verwaltungsbehörde beantragen.
Gebühren beim Umtausch
Für den Führerschein-Umtausch fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Die genauen Kosten können je nach Behörde variieren, in der Regel beträgt die Gebühr 24,30 Euro. Zusätzlich können Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei anfallen.
Gültigkeitsdauer des neuen Führerscheins
Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient der Aktualisierung von Lichtbild und gegebenenfalls Namen.
Bitte beachten Sie, dass die Informationen in diesem Text allgemeiner Natur sind und es ratsam ist, sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über spezifische Anforderungen und Verfahrensweisen zu informieren.
Fahrerlaubnisinhaber vor 1953 geboren: Was gilt für sie beim Führerschein-Umtausch?
Umtauschfrist
Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Dies gilt unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Zusätzliche Prüfungen
Der Umtausch des Führerscheins ist nur ein verwaltungstechnischer Vorgang und hat keine Auswirkungen auf Ihre Fahrerlaubnis. Es sind keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich, es sei denn, Sie gehören zu bestimmten Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Vorgehen bei offensichtlichen Beeinträchtigungen
Wenn bei Ihnen offensichtliche körperliche oder geistige Beeinträchtigungen festgestellt werden, kann die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen. Auf Grundlage dieses Gutachtens wird dann über die Erteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis oder über Beschränkungen und Auflagen entschieden.
Informationen und Benachrichtigung
Ob Sie persönlich informiert oder angeschrieben werden, liegt im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörden. Informationen zum Pflichtumtausch finden Sie jedoch auch in Bürgerämtern, in der Tagespresse sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV).
Behalten des alten Führerscheins
Nach dem Umtausch können Sie auf Wunsch Ihren alten Führerschein behalten, sofern er zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht wurde.
Umtausch im Ausland lebender Deutscher
Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen ebenfalls ihren Führerschein umtauschen. Hierbei gelten spezifische Verfahren, abhängig vom Wohnort. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde am Wohnort nach den genauen Regelungen zu erkundigen.
Unterlagen für den Führerschein-Umtausch: Was muss ich der Behörde vorlegen?
Papier-Führerscheine (Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998)
– Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweisdokument)
– Aktuelles biometrisches Passfoto
– Eventuell eine Sehtestbescheinigung
Karten-Führerscheine (Ausstellungsdatum ab 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2018)
– Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweisdokument)
– Aktuelles biometrisches Passfoto
Es ist empfehlenswert, sich vor dem Besuch der Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Unterlagen zu informieren, da möglicherweise zusätzliche Dokumente benötigt werden können.
Informationspflicht beim Führerschein-Umtausch: Werde ich benachrichtigt?
Ja, gemäß den Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) liegt es in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden, ob ein persönliches Anschreiben an die betroffenen Fahrerlaubnisinhaber erfolgt. Es kann also sein, dass Sie informiert werden, wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen.
Unabhängig davon sind Informationen zum Pflichtumtausch in den Bürgerämtern sowie in der Tagespresse und auf der Homepage des BMDV verfügbar. Daher ist es ratsam, regelmäßig nach entsprechenden Bekanntmachungen zu suchen oder bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nachzufragen.
Es ist wichtig, dass Sie selbstständig überprüfen, ob Ihr Führerschein umgetauscht werden muss und sich rechtzeitig darum kümmern. Verlassen Sie sich nicht ausschließlich auf eine mögliche Benachrichtigung durch die Behörde.
Alter Führerschein nach dem Umtausch: Kann ich ihn behalten?
Nach dem Umtausch des Führerscheins haben Sie die Möglichkeit, Ihren alten Führerschein zu behalten. Gemäß § 25 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung können Sie den alten Führerschein auf Wunsch behalten, wenn er zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht wurde.
Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, den alten Führerschein zu behalten. Die Entscheidung darüber liegt bei Ihnen und kann je nach persönlicher Präferenz getroffen werden.
In Deutschland müssen Führerscheine bis spätestens 2033 umgetauscht werden, um den EU-Vorgaben zu entsprechen. Die genaue Umtauschfrist hängt vom Geburtsjahr ab. Der neue Führerschein ist im Scheckkartenformat und enthält zusätzlich biometrische Daten. Es wird empfohlen, den Umtausch rechtzeitig vorzunehmen, um mögliche Engpässe zu vermeiden und weiterhin uneingeschränkt fahren zu können.