Wann muss der Führerschein umgetauscht werden?

Der Führerschein muss in Deutschland umgetauscht werden, wenn er abgelaufen ist oder bestimmte Kriterien erfüllt sind. Erfahren Sie hier, wann genau ein Umtausch erforderlich ist und welche Schritte dabei zu beachten sind.

Wann muss der Führerschein umgetauscht werden?

Wann muss der Führerschein umgetauscht werden?

Der Führerschein muss bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden, wenn er vor 2013 ausgestellt wurde. Der Umtausch erfolgt schrittweise in Deutschland, gestaffelt nach Jahrgängen.

Für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, gilt eine Sonderregelung. Sie müssen ihren Führerschein ebenfalls bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Es ist wichtig zu beachten, dass der alte Führerschein nach Ablauf der jeweils geltenden Umtauschfrist ungültig wird. Der Umtausch betrifft jedoch nur den verwaltungstechnischen Aspekt des Führerscheins. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen.

Weitere Informationen zum genauen Ablauf des Umtauschs und den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie von Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV).

Was ist beim Umtausch des Führerscheins zu beachten?

Beim Umtausch des Führerscheins gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:

1. Ausstellungsjahr oder Geburtsjahr: Bei Papier-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. Bei Karten-Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 gilt hingegen das Ausstellungsjahr des Führerscheins.

2. Fahrerlaubnisinhaber vor 1953: Personen, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

3. Vorlage von Unterlagen: Bei dem Umtausch des Führerscheins müssen bestimmte Unterlagen der Behörde vorgelegt werden. Welche genau erforderlich sind, kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erfragt werden.

4. Information und Benachrichtigung: Es liegt in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden, ob ein persönliches Anschreiben erfolgt oder nicht. Informationen zum Pflichtumtausch sind jedoch auch in Bürgerämtern, in der Tagespresse und auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) verfügbar.

5. Mitnahme des alten Führerscheins: Nach dem Umtausch des Führerscheins ist es möglich, den alten Führerschein auf Wunsch gemäß § 25 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung zu behalten, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht wurde.

6. Umtausch für im Ausland lebende Deutsche: Deutsche, die im Ausland leben und in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen ebenfalls ihren Führerschein umtauschen. Für Deutsche im EU-/EWR-Ausland ist die am Wohnort ansässige Fahrerlaubnisbehörde zuständig. Für Deutsche außerhalb des EU-/EWR-Auslands erfolgt der Umtausch nach einem speziellen Verfahren.

Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder Bürgerämtern über die genauen Regelungen und erforderlichen Schritte beim Führerschein-Umtausch zu informieren.

Welche Unterlagen sind für den Führerschein-Umtausch erforderlich?

Für Fahrerlaubnisinhaber mit Papier-Führerschein (Ausstellungsdatum bis 31. Dezember 1998):

– Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass oder sonstiges Ausweisdokument)
– Aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 35 x 45 mm
– Gebühren in Höhe von 24,30 Euro (gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
– Gegebenenfalls Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei

Für Fahrerlaubnisinhaber mit Karten-Führerschein (Ausstellungsdatum ab 1. Januar 1999 bis 18. Januar 2018):

– Identitätsnachweis (Personalausweis, Pass oder sonstiges Ausweisdokument)
– Aktuelles biometrisches Lichtbild in der Größe von 35 x 45 mm
– Gebühren in Höhe von 24,30 Euro (gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr)
– Gegebenenfalls Kosten von 5,10 Euro für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Angaben allgemein gültig sind und es je nach individueller Situation weitere Unterlagen geben kann. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Anforderungen zu informieren.

Werden Fahrer über den Umtausch ihres Führerscheins informiert?

Werden Fahrer über den Umtausch ihres Führerscheins informiert?

Ja, die Fahrer werden in der Regel über den Umtausch ihres Führerscheins informiert. Ob ein persönliches Anschreiben erfolgt, liegt jedoch in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden. Es ist möglich, dass Sie als Fahrer eine schriftliche Benachrichtigung erhalten, in der Sie über den anstehenden Führerschein-Umtausch informiert werden.

Zusätzlich zu einem möglichen Anschreiben sind Informationen zum Pflichtumtausch auch in den Bürgerämtern und in der Tagespresse verfügbar. Zudem können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) weitere Informationen zum Führerschein-Umtausch finden.

Es ist wichtig, dass Sie die Informationen bezüglich des Umtauschs Ihres Führerscheins genau lesen und den angegebenen Fristen folgen. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich jederzeit an Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden.

Kann der alte Führerschein nach dem Umtausch behalten werden?

Kann der alte Führerschein nach dem Umtausch behalten werden?

Ja, auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht worden ist. Es besteht also die Möglichkeit, den alten Führerschein als Erinnerungsstück zu behalten. Allerdings hat dieser dann keine rechtliche Gültigkeit mehr und darf nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs verwendet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der neue Führerschein aufgrund gesetzlicher Vorgaben auf 15 Jahre befristet ist. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Dies dient insbesondere der Aktualisierung des Lichtbilds und gegebenenfalls des Namens.

Wenn Sie Ihren alten Führerschein behalten möchten, sollten Sie dies bei der Fahrerlaubnisbehörde angeben und die notwendigen Schritte für eine ungültige Machung des alten Führerscheins einleiten.

Müssen im Ausland lebende Deutsche ihren Führerschein umtauschen?

Müssen im Ausland lebende Deutsche ihren Führerschein umtauschen?

Ja, sofern die im Ausland lebenden Deutschen in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen sie den Führerschein umtauschen. Es ist wichtig zu beachten, dass ein abgelaufener Führerschein in Deutschland ungültig ist. Für Deutsche, die im EU-/EWR-Ausland wohnen, ist die am jeweiligen Wohnort ansässige Fahrerlaubnisbehörde zuständig und wird entsprechende Beratung anbieten.

Für Deutsche, die nicht im EU-/EWR-Ausland wohnen, erfolgt der Umtausch nach folgendem Verfahren:

1. Der Antragsteller wendet sich als Petent an die zuständige deutsche Behörde. Da er keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist gemäß § 73 Abs. 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde zuständig. Es wird empfohlen, die führerscheinausstellende Behörde zu kontaktieren.

2. Die Behörde sendet dem Antragsteller die notwendigen Unterlagen zu.

3. Der Antragsteller sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto gemäß der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.

4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung/Honorarkonsuln übersandt.

5. Die Auslandsvertretung bzw. der/die Honorarkonsul/in a) prüft die Identität (anhand des vorliegenden Ausweisdokuments), b) händigt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus. Sollten Zweifel hinsichtlich der Eignung bestehen, beispielsweise aufgrund offensichtlicher Trunkenheit o.ä., sollte die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen informiert werden. c) zieht den alten Führerschein ein bzw. *nimmt die gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 5 StVG abzugebende Versicherung an Eides entgegen und d) übersendet den alten Führerschein bzw. *die beglaubigte Versicherung an Eides statt an die ausstellende Behörde.

Zudem wird empfohlen, sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde am Wohnort nach den dortigen Regelungen zu erkundigen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Führerschein in Deutschland bis spätestens zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden muss. Dies betrifft alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Der Umtausch ist notwendig, um den EU-weit einheitlichen Führerschein im Scheckkartenformat zu erhalten und somit den aktuellen Sicherheitsstandards gerecht zu werden. Es ist ratsam, rechtzeitig mit dem Umtausch zu beginnen, um mögliche Engpässe bei den Behörden zu vermeiden.