Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende, deren Ex-Partner keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlen. Doch ab wann fällt dieser Vorschuss weg? In diesem Artikel erfährst du alles Wichtige darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der Unterhaltsvorschuss entfällt und welche Alternativen es gibt.
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Wann endet der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird spätestens beendet, wenn Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Das bedeutet, dass die Zahlung des Unterhaltsvorschusses automatisch eingestellt wird, sobald Ihr Kind volljährig ist.
Es gibt jedoch auch andere Situationen, in denen der Unterhaltsvorschuss vor dem 18. Geburtstag enden kann. Hier sind einige mögliche Gründe:
1. Ihr Kind heiratet: Wenn Ihr Kind vor dem 18. Geburtstag heiratet, endet die Zahlung des Unterhaltsvorschusses.
2. Ihr Kind nimmt eine Ausbildung oder ein Studium auf: Wenn Ihr Kind eine Ausbildung oder ein Studium beginnt und dabei eine Vergütung oder ein Einkommen erhält, kann dies dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss gekürzt oder ganz eingestellt wird.
3. Ihr Kind erhält andere Sozialleistungen: Wenn Ihr Kind andere Sozialleistungen wie Bürgergeld, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag erhält und diese Leistungen den Lebensunterhalt ausreichend decken, kann dies dazu führen, dass der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird.
4. Sie verdienen als alleinerziehender Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat: Ab dem 12. Lebensjahr Ihres Kindes kann der Unterhaltsvorschuss nur noch gezahlt werden, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil entweder kein Bürgergeld erhalten oder mindestens 600 Euro brutto im Monat verdienen. Wenn Sie weniger verdienen oder Bürgergeld erhalten, endet die Zahlung des Unterhaltsvorschusses.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Unterhaltsvorschuss nicht automatisch verlängert wird. Wenn Ihr Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle beantragen.
Bis zu welchem Alter wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Das bedeutet, dass die Leistung endet, sobald das Kind volljährig wird.
Unterhaltsvorschuss für Kinder bis fünf Jahre
Für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren beträgt der monatliche Unterhaltsvorschuss bis zu 187 Euro.
Unterhaltsvorschuss für Kinder von sechs bis elf Jahren
Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren können einen monatlichen Unterhaltsvorschuss in Höhe von bis zu 252 Euro erhalten.
Unterhaltsvorschuss für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren
Jugendliche im Alter von zwölf bis 17 Jahren haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient, kann ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von bis zu 338 Euro gewährt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Beträge nur als Richtwerte gelten und sich je nach individueller Situation ändern können.
Wie und wann erfolgt die Zahlung des Unterhaltsvorschusses?
Zahlungsmodalitäten
Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn des Kalendermonats gezahlt. Eine Vorauszahlung ist nicht möglich. Wenn Ihr Kind nicht für den ganzen Monat Unterhaltsvorschuss bekommt, wird der Unterhaltsvorschuss anteilig berechnet.
Rückwirkende Zahlungen
Der Unterhaltsvorschuss kann für einen Monat rückwirkend gezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen im entsprechenden Monat erfüllt waren. Wenn Sie zum Beispiel im Mai den Antrag stellen, kann Ihr Kind auch noch den Unterhaltsvorschuss für April erhalten, sofern Sie bereits im April Maßnahmen ergriffen haben, um den anderen Elternteil zur Zahlung von Unterhalt zu bewegen.
Meldung von Änderungen
Es ist Ihre Pflicht, Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Diese Verpflichtung besteht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und solange der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird. Beispielsweise müssen Sie die Stelle informieren, wenn Ihr Kind die allgemeinbildende Schule verlässt.
Rückzahlungspflicht des anderen Elternteils
Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt entlastet. Er muss den geleisteten Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der andere Elternteil den Unterhalt nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Zahlungsende
Der Unterhaltsvorschuss wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, endet jedoch spätestens mit dem 18. Geburtstag Ihres Kindes.
Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses, der Rückzahlung und des Selbstbehalts viele individuelle Aspekte berücksichtigt werden müssen. Eine individuelle Beratung kann in solchen Fällen hilfreich sein.
Kann der Unterhaltsvorschuss rückwirkend gezahlt werden?
Ja, der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend gezahlt werden. Wenn Sie den Antrag im Mai stellen und alle Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss bereits im April erfüllt waren, kann Ihr Kind auch noch den Unterhaltsvorschuss für April erhalten. Allerdings ist dies nur möglich, wenn Sie bereits im April Maßnahmen ergriffen haben, um sicherzustellen, dass der andere Elternteil den Unterhalt zahlt. Es ist wichtig, Ihre Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Diese Pflicht besteht so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
Es gibt jedoch eine Einschränkung: Wenn das Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt und Einkünfte hat, wird der Unterhaltsvorschuss in den Monaten reduziert, in denen das Kind Einkommen hat. Die Einkünfte des Kindes werden zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Zum Beispiel wird der Unterhaltsvorschuss um 50 Euro reduziert, wenn das Kind ein Einkommen von 100 Euro hat.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Berechnung des Unterhalts und der Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses viele individuelle Aspekte berücksichtigt und eine individuelle Beratung hilfreich sein kann.
Hat der andere Elternteil keine Unterhaltspflicht, wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält?
Ja, der andere Elternteil bleibt weiterhin unterhaltspflichtig, auch wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält. Der Unterhaltsvorschuss entlastet den anderen Elternteil nicht von seiner Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen. Wenn der andere Elternteil trotzdem keinen oder nur teilweise Unterhalt zahlt, muss er den erhaltenen Unterhaltsvorschuss später an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Die Rückzahlung kann durch die Unterhaltsvorschussstelle eingeklagt und vollstreckt werden.
Kann ein Kind auch Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn ein neuer Partner vorhanden ist?
Ja, Ihr Kind kann weiterhin Unterhaltsvorschuss erhalten, auch wenn Sie einen neuen Partner haben. Die Zahlung des Unterhaltsvorschusses wird nicht davon beeinflusst, ob Sie mit Ihrem neuen Partner zusammenleben oder verheiratet sind. Entscheidend ist allein die finanzielle Situation des anderen Elternteils und ob dieser den Unterhalt zahlt oder nicht.
Es spielt also keine Rolle, ob Sie einen neuen Partner haben oder nicht. Solange der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, hat Ihr Kind Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der andere Elternteil den gezahlten Unterhaltsvorschuss später zurückzahlen muss, wenn er trotz Zahlungsfähigkeit keinen eigenen Unterhalt leistet. Der Unterhaltsvorschuss entlastet den zahlungspflichtigen Elternteil also nicht von seiner Verpflichtung zum Unterhalt.
Wenn Sie weitere Fragen zum Thema Unterhaltsvorschuss haben, können Sie sich an Ihre örtliche Unterhaltsvorschussstelle oder das Jugendamt wenden.
Der Unterhaltsvorschuss entfällt, wenn das Kind volljährig wird, selbst genügend Einkommen hat oder eine andere Person den Unterhalt übernimmt. Es ist wichtig, die Voraussetzungen für den Wegfall des Unterhaltsvorschusses zu kennen, um finanzielle Unsicherheiten zu vermeiden.