Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf: Was ist abgedeckt? Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Leistungen und Mängel durch die Gewährleistung abgedeckt sind. Informieren Sie sich jetzt über Ihre Rechte als Käufer eines Gebrauchtwagens und worauf Sie achten sollten.
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Welche Mängel sind durch die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen abgedeckt?
Die Gewährleistung beim Gebrauchtwagen gilt nur für tatsächliche Sachmängel nach § 434 BGB. Das bedeutet, dass die Ware nicht wie vereinbart beschaffen ist oder sich nicht zur vorgesehenen Nutzung eignet. Verschleiß oder sonstige Gebrauchs- und Abnutzungsspuren am Wagen stellen hingegen keinen Sachmangel dar und sind deshalb auch nicht von der Gewährleistung abgedeckt.
Folgende Mängel können unter die Gewährleistung fallen:
- Fehlerhafte Teile am Fahrzeug
- Elektronische Defekte
- Motorschäden
- Getriebeschäden
- Bremsprobleme
- Karosserieschäden
- Schäden an der Elektrik oder Elektronik
Jedoch lässt sich nicht immer allgemeingültig sagen, wann es sich um einen Sachmangel oder lediglich um Verschleiß handelt. Für die Klärung muss oft ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen werden, was unter Umständen teuer werden kann. Die Gerichte müssen dann im Einzelfall entscheiden.
Was fällt unter die gesetzliche Gewährleistung beim Kauf eines Gebrauchtwagens?
Die gesetzliche Gewährleistung beim Kauf eines Gebrauchtwagens gilt für tatsächliche Sachmängel, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, aber nicht bemerkt wurden. Verschleiß oder normale Gebrauchs- und Abnutzungsspuren am Wagen fallen nicht unter die Gewährleistung.
Unter die gesetzliche Gewährleistung fallen beispielsweise folgende Mängel:
– Defekte Teile wie ein nicht funktionierendes Radio oder ein gerissener Zahnriemen
– Fehlende Funktionen oder Eigenschaften, die im Kaufvertrag vereinbart wurden
– Mängel, die erst nach dem Kauf entdeckt werden
Nicht von der Gewährleistung abgedeckt sind hingegen:
– Normale Abnutzungsspuren wie abgenutzte Bremsen oder Sitzbezüge
– Verschleißteile, die im Laufe der Zeit ausgetauscht werden müssen
Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens beim Verkäufer liegt. Das bedeutet, dass vermutet wird, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer jedoch nachweisen, dass der Mangel schon von Anfang an da war.
Um sicherzustellen, ob ein bestimmter Mangel unter die gesetzliche Gewährleistung fällt oder nicht, kann es ratsam sein, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen.
Welche Rechte haben Käufer im Rahmen der Gewährleistung bei Gebrauchtwagen?
Gewährleistungsanspruch
– Beim Kauf eines gebrauchten Autos von einem gewerblichen Händler gilt die gesetzliche Gewährleistung.
– Der Händler haftet für Mängel, die erst nach dem Kauf bemerkt werden.
– Er muss den Kaufvertrag wie vereinbart erfüllen, entweder durch Reparatur oder Lieferung eines neuen Modells.
Gewährleistung vs. Garantie
– Die gesetzliche Gewährleistung ist verpflichtend und deckt Sachmängel ab.
– Eine zusätzliche Herstellergarantie ist freiwillig und kann weitere Leistungen abdecken.
– Im Schadensfall behält man seine Rechte aus der Gewährleistung, auch wenn eine Garantie besteht.
Gebrauchtwagenkauf von Privatpersonen
– Bei einem Kauf von einer Privatperson kann die Gewährleistung komplett ausgeschlossen werden.
– Der Käufer trägt dann selbst die Kosten für eventuelle Reparaturen.
– Bei arglistig verschwiegenen Mängeln haftet der private Verkäufer theoretisch, jedoch ist eine solche Täuschung oft schwer nachzuweisen.
Gewährleistungsfrist
– Grundsätzlich haften Verkäufer mindestens 2 Jahre für Sachmängel am Gebrauchtwagen.
– Viele Händler verkürzen jedoch die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr, was rechtlich zulässig ist.
– Gewerbliche Händler dürfen die Gewährleistung nicht komplett ausschließen, es sei denn, Mängel wurden arglistig verschwiegen.
Sachmangel vs. Verschleiß
– Die Gewährleistung gilt nur für tatsächliche Sachmängel am Gebrauchtwagen.
– Verschleiß oder normale Gebrauchsspuren sind nicht von der Gewährleistung abgedeckt.
– Bei Unklarheit kann ein unabhängiger Gutachter zur Klärung hinzugezogen werden.
Beweislastumkehr
– Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens gilt die Beweislastumkehr.
– Bemerkt man in diesem Zeitraum einen Sachmangel, wird vermutet, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war.
– Nach Ablauf der 12 Monate muss der Käufer den Nachweis erbringen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.
Rechte bei Mängeln
– Kommt der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht nach, muss ihm zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden.
– Bei erfolgloser Reparatur oder Nichtdurchführbarkeit einer Nachbesserung können folgende Rechte in Betracht gezogen werden:
– Kaufpreisminderung
– Rücktritt vom Kaufvertrag
– Schadensersatzforderungen
Was ist von der Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf umfasst?
Die gesetzliche Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf umfasst Mängel, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, aber nicht bemerkt wurden. Dabei handelt es sich um tatsächliche Sachmängel wie beispielsweise fehlerhafte Teile. Verschleiß oder normale Gebrauchsspuren wie Abnutzung der Bremsen fallen hingegen nicht unter die Gewährleistung.
Die Gewährleistungspflicht gilt für gewerbliche Händler und besagt, dass sie für solche Mängel haften müssen, die erst nach dem Kauf entdeckt werden. Der Verkäufer muss entweder eine Reparatur vornehmen oder das gleiche Modell in einwandfreiem Zustand liefern, um den Kaufvertrag wie vereinbart zu erfüllen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Gewährleistung nicht mit einer Garantie gleichzusetzen ist. Eine zusätzliche Herstellergarantie kann freiwillig vom Autohändler angeboten werden und deckt möglicherweise weitere Mängel ab. Die Gewährleistung hingegen ist verpflichtend und unabhängig von einer Garantie.
Um Ihre Rechte aus der Gewährleistung geltend zu machen, müssen Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben. Erst wenn diese fehlschlägt oder unmöglich ist, stehen Ihnen weitere Rechte wie eine Kaufpreisminderung oder ein Rücktritt vom Kaufvertrag zu.
Der Verkäufer kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen, jedoch nicht komplett ausschließen. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln erhöht sich die Frist auf 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2022 muss der Autohändler im Kaufvertrag ausdrücklich auf eine verkürzte Gewährleistungsfrist hinweisen und der Käufer muss bekannte Mängel ebenfalls im Kaufvertrag angeben.
Es kann schwierig sein, zwischen Sachmängeln und normalem Verschleiß zu unterscheiden. In solchen Fällen kann ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen werden, um den Fall zu klären. Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens (6 Monate bei Verträgen vor dem 1. Januar 2022) gilt die Beweislastumkehr, bei der angenommen wird, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war. Nach Ablauf dieser Frist liegt die Beweislast beim Käufer.
Es ist ratsam, sich in Streitfällen von einem erfahrenen Anwalt für Zivilrecht beraten zu lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Welche Mängel am Gebrauchtwagen sind durch die gesetzliche Gewährleistung abgedeckt?
Die gesetzliche Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf deckt tatsächliche Sachmängel ab, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, aber nicht bemerkt wurden. Verschleiß oder sonstige Gebrauchs- und Abnutzungsspuren fallen hingegen nicht unter die Gewährleistung.
Um zu klären, ob es sich um einen Sachmangel handelt oder lediglich um Verschleiß, kann es notwendig sein, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen. In einigen höchstrichterlichen Urteilen des Bundesgerichtshofs wurden jedoch bestimmte Kriterien festgelegt:
- Innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe (6 Monate bei Verträgen vor dem 1. Januar 2022) gilt eine Beweislastumkehr nach § 476 BGB. Das bedeutet, dass vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.
- Nach Ablauf dieser Frist dreht sich die Beweislast wieder um: Der Käufer muss dann nachweisen, dass der Mangel von Anfang an bestand.
Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen.
Was deckt die Gewährleistung beim Kauf eines gebrauchten Autos ab?
Die Gewährleistung beim Kauf eines gebrauchten Autos deckt Mängel ab, die bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, aber vom Käufer nicht bemerkt wurden. Dabei handelt es sich um tatsächliche Sachmängel wie beispielsweise defekte Teile oder eine fehlerhafte Funktion des Autos. Verschleiß oder normale Gebrauchsspuren fallen nicht unter die Gewährleistung.
Die gesetzliche Gewährleistungspflicht gilt für gewerbliche Autohändler und beträgt normalerweise zwei Jahre. Allerdings ist es zulässig, dass Händler die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Private Verkäufer können die Gewährleistung komplett ausschließen.
Im Falle eines Mangels hat der Käufer das Recht auf Reparatur oder Ersatzlieferung seitens des Verkäufers. Wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder der Verkäufer sich weigert, den Mangel zu beheben, kann der Käufer unter bestimmten Umständen eine Kaufpreisminderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten. In manchen Fällen ist auch Schadensersatz möglich.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast in den ersten 12 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs beim Verkäufer liegt. Das bedeutet, dass vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war, es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer den Mangel nachweisen, was oft schwierig ist.
Es empfiehlt sich, im Falle von Gewährleistungsansprüchen einen erfahrenen Anwalt für Zivilrecht hinzuzuziehen, um die eigenen Rechte durchsetzen zu können.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Gewährleistung für Gebrauchtwagen bestimmte Mängel abdeckt. Die genaue Deckung hängt jedoch von verschiedenen Faktoren wie dem Alter des Fahrzeugs und dem Kaufvertrag ab. Es ist wichtig, sich vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens über die genauen Bedingungen der Gewährleistung zu informieren, um im Falle von Mängeln geschützt zu sein.