Ab 2023 treten neue Gesetze zur Einbürgerung in Kraft. Erfahren Sie hier ab welchem Zeitpunkt diese Regelungen gültig sind und welche Änderungen sie mit sich bringen. Bleiben Sie informiert über die aktuellen Entwicklungen im Einbürgerungsprozess.
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Neue Einbürgerungsgesetze 2023: Wann treten sie in Kraft?
Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Dieser sieht vor, dass die neuen Regelungen voraussichtlich zum 1. April 2024 in Kraft treten werden. Es ist jedoch zu beachten, dass während des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen möglich sind.
Gesetzgebungsprozess und Zeitplan
Der Gesetzentwurf soll in der zweiten Novemberwoche im Bundestag erstmalig beraten werden und voraussichtlich im Februar 2024 beschlossen werden. Das Bundesinnenministerium rechnet damit, dass die neuen Regelungen zum 1. April 2024 in Kraft treten.
Auswirkungen auf Einbürgerungsverfahren in Berlin
Ab dem 1. Januar 2024 wird eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung in Berlin die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren übernehmen. Gleichzeitig ist die Einführung eines digitalen Einbürgerungsantrags geplant. Die Bezirke sind angewiesen, möglichst viele alte Verfahren abzuarbeiten und werden keine Termine für neue Anträge mehr vergeben.
Aktuelle Voraussetzungen für eine Einbürgerung
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten weiterhin die aktuellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Diese umfassen unter anderem den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, Geburt oder Adoption als Minderjähriger mit einem deutschen Vater. Es besteht auch die Möglichkeit, im Ermessen eingebürgert zu werden, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Änderungen durch die neuen Gesetze
Die neuen Einbürgerungsgesetze sehen unter anderem eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland von 8 auf 5 Jahre vor. Bei besonderen Integrationsleistungen wie herausragenden beruflichen oder schulischen Leistungen, bürgerschaftlichem Engagement und C1-Sprachkenntnissen ist sogar eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich. Zudem besteht die Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung beizubehalten. Allerdings ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sozialleistungen bezogen werden, es sei denn, man ist in Vollzeit erwerbstätig.
Weitere Informationen und Beratung
Für weitere Details über die beabsichtigten Änderungen und den Gesetzgebungsprozess empfiehlt sich der englischsprachige Podcast „Germany in Focus“ (ab Minute 14:03), inklusive eines Interviews mit Rechtsanwalt Sven Hasse (ab Minute 24:28). Bei Fragen zum Einbürgerungsverfahren steht Ihnen unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse zur Verfügung.
Änderungen im Einbürgerungsrecht ab 2023: Wichtige Informationen
Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts
Die Bundesregierung hat am 19.05.2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Dieser sieht verschiedene Änderungen vor, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch modifiziert werden können. Der Entwurf soll voraussichtlich in der zweiten Novemberwoche im Bundestag erstmals beraten und im Februar 2024 beschlossen werden. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist für den 1. April 2024 geplant.
Details zu den beabsichtigten Änderungen
Um mehr über die geplanten Änderungen und den Gesetzgebungsprozess zu erfahren, empfehlen wir den englischsprachigen Podcast „Germany in Focus“ (ab Minute 14:03), der ein Interview mit unserem Rechtsanwalt Sven Hasse enthält (ab Minute 24:28).
Auswirkungen auf Einbürgerungsverfahren in Berlin
Für Personen, die in Berlin wohnen, gibt es zusätzliche Informationen zu beachten. Ab dem 1. Januar 2024 wird eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren in Berlin übernehmen. Gleichzeitig ist die Einführung eines digitalen Einbürgerungsantrags geplant. Die Bezirke haben die Anweisung erhalten, möglichst viele alte Verfahren abzuarbeiten. Termine für neue Anträge werden in den Bezirken nicht mehr vergeben. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, einen Einbürgerungsantrag schriftlich vorzubereiten und in Papierform beim Bezirksamt einzureichen. Neue Anträge und solche, die bis Ende 2023 nicht abschließend bearbeitet werden können, werden jedoch nur noch von einem externen Dienstleister digitalisiert und für die neue Behörde vorbereitet. Die Bearbeitung von laufenden Verfahren kann leider nicht beschleunigt werden.
Geltende Einbürgerungsvoraussetzungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gelten folgende Voraussetzungen für eine Einbürgerung:
– Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung, Geburt oder (wirksame) Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erworben werden.
– Unter bestimmten Umständen kann eine Einbürgerung im Ermessen erfolgen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
– Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.
– In bestimmten Fällen kann vom Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen werden.
– Geringfügige Verurteilungen können außer Betracht bleiben.
– Kinder und Ehepartner können gegebenenfalls miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
– Für eine Einbürgerung muss die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, es sei denn, eine Ausbürgerung ist nicht möglich oder unzumutbar oder die Person ist EU-Bürger.
– Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn (wieder) eine andere Staatsbürgerschaft angenommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch die Möglichkeit bestehen, die deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einen anderen Staat zu behalten.
– In Deutschland geborene Kinder erhalten unter bestimmten Bedingungen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Verkürzung der Aufenthaltszeiten und weitere Änderungen
Mit den geplanten Änderungen im Einbürgerungsrecht ab 2023 ergeben sich folgende Neuerungen:
– Die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland verkürzen sich von 8 auf 5 Jahre.
– Bei besonderen Integrationsleistungen wie herausragenden beruflichen/schulischen Leistungen, bürgerschaftlichem Engagement und C1-Sprachkenntnissen ist eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich.
– Bei einer Einbürgerung kann die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden.
– Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sozialleistungen bezogen werden (Ausnahme: Vollzeit-Erwerbstätige).
– Bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch verloren (keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich).
Es gibt auch spezielle Regelungen für Personen mit einem bestimmten Aufenthaltstitel seit mindestens 8 Jahren (7 Jahre mit Integrationskurs, 6 Jahre mit besonderen Integrationskenntnissen wie B2-Sprachkenntnissen), sofern keine Sozialleistungen bezogen werden oder die Inanspruchnahme nicht zu vertreten ist.
Unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht, Sven Hasse, steht Ihnen im Einbürgerungsverfahren beratend und unterstützend zur Seite.
Einbürgerung nach den neuen Gesetzen 2023: Was Sie wissen sollten
Geplante Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht
Gemäß dem Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts, der von der Bundesregierung veröffentlicht wurde, sind einige Änderungen geplant. Es ist jedoch möglich, dass während des Gesetzgebungsverfahrens weitere Änderungen vorgenommen werden. Der Entwurf soll in der zweiten Novemberwoche im Bundestag erstmals beraten und im Februar 2024 beschlossen werden. Das Bundesinnenministerium geht davon aus, dass die neuen Regelungen am 1. April 2024 in Kraft treten werden.
Auswirkungen auf Einbürgerungsverfahren in Berlin
Ab dem 1. Januar 2024 wird eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung in Berlin die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren übernehmen. Gleichzeitig ist die Einführung eines digitalen Einbürgerungsantrags geplant. Die Bezirke wurden angewiesen, möglichst viele alte Verfahren abzuschließen und keine Termine mehr für neue Anträge zu vergeben. Neue Anträge und solche, die bis Ende 2023 nicht abschließend bearbeitet werden können, werden nur noch digitalisiert und für die neue Behörde vorbereitet, anstatt inhaltlich bearbeitet zu werden.
Voraussetzungen für eine Einbürgerung bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gelten weiterhin bestimmte Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann entweder durch Einbürgerung, Geburt oder Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erworben werden. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Ermessenseinbürgerung möglich, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden und unter bestimmten Bedingungen kann auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet werden.
Weitere Informationen und Beratung
Für detailliertere Informationen zu den geplanten Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht und zum Gesetzgebungsprozess empfiehlt sich der englischsprachige Podcast „Germany in Focus“ ab Minute 14:03. Dort gibt es auch ein Interview mit Rechtsanwalt Sven Hasse ab Minute 24:28. Wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nach aktueller Rechtslage noch nicht erfüllen oder Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten, wird empfohlen, mit der Antragstellung zu warten, bis die Neuregelungen in Kraft getreten sind. Bei Fragen und Unterstützung im Einbürgerungsverfahren steht Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse zur Verfügung.
Aktuelle Entwicklungen im Einbürgerungsprozess ab 2023
Zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung in Berlin
Ab dem 1. Januar 2024 wird eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung in Berlin die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren übernehmen. Gleichzeitig ist die Einführung eines digitalen Einbürgerungsantrags geplant. Die Bezirke werden angewiesen, möglichst viele alte Verfahren abzuarbeiten und keine Termine mehr für neue Anträge zu vergeben. Neue Anträge und solche, die bis Ende 2023 nicht bearbeitet werden können, werden nur noch digitalisiert und für die neue Behörde vorbereitet.
Keine Beschleunigung von laufenden Verfahren
Es besteht keine Möglichkeit, die Bearbeitung von laufenden Verfahren zu beschleunigen. Selbst eine Untätigkeitsklage führt in der Regel nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung aufgrund der Dauer verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren.
Einbürgerungsvoraussetzungen bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen gelten weiterhin bestimmte Voraussetzungen für die Einbürgerung. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann entweder durch Einbürgerung, durch Geburt oder durch (wirksame) Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erworben werden. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Ermessenseinbürgerung möglich, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden und unter bestimmten Bedingungen kann auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet werden. Kinder und Ehepartner können gegebenenfalls miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
Verkürzung der Aufenthaltszeiten und Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit
Mit den neuen Regelungen ab 2024 verkürzen sich die erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland von 8 auf 5 Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen wie besonderen beruflichen oder schulischen Leistungen, bürgerschaftlichem Engagement und C1-Sprachkenntnissen ist eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich. Zudem besteht die Möglichkeit, bei Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit zu behalten. Allerdings ist eine Einbürgerung ausgeschlossen, wenn Sozialleistungen bezogen werden, es sei denn man ist in Vollzeit erwerbstätig.
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit
Ab dem Inkrafttreten der Neuregelungen ist keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich, um die deutsche Staatsangehörigkeit bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu behalten.
Diese Informationen basieren auf dem aktuellen Stand und können sich im weiteren Gesetzgebungsprozess ändern. Es wird empfohlen, sich über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.
Neuregelungen zur Einbürgerung 2023: Zeitrahmen und Voraussetzungen
Die Bundesregierung hat am 19.05.2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Dieser sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
1. Der Entwurf soll in der zweiten Novemberwoche im Bundestag erstmalig beraten und im Februar 2024 beschlossen werden.
2. Das Bundesinnenministerium rechnet mit einem Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 1. April 2024.
Es ist wichtig zu beachten, dass während des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen am Entwurf vorgenommen werden können.
Um die beabsichtigten Änderungen und den Gesetzgebungsprozess im Detail zu erfahren, wird empfohlen, den englischsprachigen Podcast „Germany in Focus“ anzuhören. In diesem Podcast gibt es ab Minute 14:03 Informationen über die geplanten Änderungen und ein Interview mit dem Rechtsanwalt Sven Hasse ab Minute 24:28.
Wenn Sie die Einbürgerungsvoraussetzungen nach aktueller Rechtslage noch nicht erfüllen oder Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten, wird empfohlen, mit der Antragstellung zu warten, bis die Neuregelungen in Kraft getreten sind.
Für Berliner Bürger gibt es zusätzliche Informationen zu beachten:
1. Ab dem 1. Januar 2024 wird eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung in Berlin zuständig sein.
2. Gleichzeitig ist die Einführung eines digitalen Einbürgerungsantrags geplant.
3. Die Bezirke sind angewiesen, möglichst viele alte Verfahren abzuarbeiten und werden daher keine Termine für neue Anträge vergeben.
4. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, einen Einbürgerungsantrag schriftlich vorzubereiten und in Papierform beim Bezirksamt einzureichen.
5. Neue Anträge und solche, die in 2023 nicht mehr abschließend bearbeitet werden können, werden nur noch von einem externen Dienstleister digitalisiert und für die neue Behörde vorbereitet.
Es ist leider nicht möglich, die Bearbeitung von laufenden Verfahren zu beschleunigen, auch eine Untätigkeitsklage beschleunigt das Verfahren in der Regel nicht.
Über aktuelle Entwicklungen wird auf dieser Plattform informiert.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten folgende Voraussetzungen für Einbürgerungen:
1. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung, Geburt oder (wirksame) Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erworben werden.
2. Unter bestimmten Umständen kann eine Ermessenseinbürgerung erfolgen, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.
4. Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit kann auf den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts verzichtet werden.
5. Geringfügige Verurteilungen können außer Betracht bleiben.
6. Kinder und Ehepartner können gegebenenfalls miteingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen.
7. Die Einbürgerung setzt voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn eine Ausbürgerung nicht möglich oder unzumutbar ist oder man EU-Bürger ist.
8. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn eine andere Staatsbürgerschaft angenommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einen anderen Staat zu behalten.
9. In Deutschland geborene Kinder erhalten unter bestimmten Bedingungen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Einbürgerungsverfahren steht Ihnen der Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse zur Beratung und Betreuung zur Verfügung.
Die für eine Einbürgerung erforderlichen Zeiten des Aufenthalts in Deutschland verkürzen sich von 8 auf 5 Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen wie besonderen beruflichen/schulischen Leistungen oder bürgerschaftlichem Engagement und C1-Sprachkenntnissen ist eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich.
Es besteht die Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung zu behalten.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sozialleistungen bezogen werden, es sei denn, man ist in Vollzeit erwerbstätig.
Bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, und es ist keine Beibehaltungsgenehmigung mehr erforderlich.
Um die Einbürgerung zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie zum Beispiel der Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels seit mindestens 8 Jahren (7 Jahre mit Integrationskurs, 6 Jahre mit besonderen Integrationskenntnissen wie B2-Sprachkenntnissen) und der Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau B1.
Es ist wichtig anzumerken, dass diese Informationen bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten.
Einbürgerung in Deutschland: Änderungen und Termine für 2024
Die Bundesregierung hat am 19. Mai 2023 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts veröffentlicht. Dieser sieht verschiedene Änderungen vor, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch angepasst werden können. Der Entwurf soll voraussichtlich in der zweiten Novemberwoche im Bundestag erstmals beraten werden und im Februar 2024 beschlossen werden. Das Bundesinnenministerium geht davon aus, dass die neuen Regelungen zum 1. April 2024 in Kraft treten werden.
Um mehr Details über die geplanten Änderungen und den Gesetzgebungsprozess zu erfahren, empfiehlt sich der englischsprachige Podcast „Germany in Focus“ ab Minute 14:03. Dort wird auch ein Interview mit dem Rechtsanwalt Sven Hasse ab Minute 24:28 geführt.
Wenn Sie aktuell die Einbürgerungsvoraussetzungen nach geltendem Recht noch nicht erfüllen oder Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten möchten, wird empfohlen, mit der Antragstellung zu warten, bis die Neuregelungen in Kraft getreten sind.
Für Berlin gibt es zusätzliche Hinweise: Ab dem 1. Januar 2024 wird eine zentrale Einbürgerungsstelle beim Landesamt für Einwanderung in Berlin für die Bearbeitung von Einbürgerungsverfahren zuständig sein. Gleichzeitig ist geplant, einen digitalen Einbürgerungsantrag einzuführen. Die Bezirke sind angewiesen, möglichst viele alte Verfahren abzuschließen. Es werden keine Termine für neue Anträge in den Bezirken mehr vergeben. Es besteht jedoch weiterhin die Möglichkeit, einen Einbürgerungsantrag schriftlich vorzubereiten und in Papierform beim Bezirksamt einzureichen. Neue Anträge und solche, die bis Ende 2023 nicht abschließend bearbeitet werden können, werden nur noch von einem externen Dienstleister digitalisiert und für die neue Behörde vorbereitet. Eine Beschleunigung der Bearbeitung laufender Verfahren ist leider nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Untätigkeitsklage das Verfahren in der Regel nicht beschleunigt, aufgrund der Dauer verwaltungsgerichtlicher Klageverfahren.
Über aktuelle Entwicklungen wird hier informiert.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen gelten folgende Voraussetzungen für Einbürgerungen: Die deutsche Staatsangehörigkeit kann entweder durch Einbürgerung, Geburt oder (wirksame) Adoption als Minderjähriger durch einen deutschen Vater erworben werden. Unter bestimmten Umständen kann auch im Ermessen eingebürgert werden, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Ehepartner eines Deutschen können bereits nach drei Jahren eingebürgert werden. In bestimmten Fällen kann vom Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen werden, beispielsweise bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Geringfügige Verurteilungen können ebenfalls außer Betracht bleiben. Kinder und Ehepartner können unter Umständen mit eingebürgert werden, auch wenn sie selbst noch nicht alle Voraussetzungen erfüllen. Die Einbürgerung setzt voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn eine Ausbürgerung nicht möglich oder unzumutbar ist oder wenn man EU-Bürger ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn man (wieder) eine andere Staatsbürgerschaft annimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit bei Einbürgerung in einen anderen Staat zu behalten, indem man vor Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit eine „Beibehaltungsgenehmigung“ erhält.
In Deutschland geborene Kinder erhalten möglicherweise zusätzlich zur Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern mindestens ein Elternteil diese besitzt.
Wenn Sie als Kind ausländischer Eltern durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, aber im Ausland aufwachsen, müssen Sie sich bis zum 21. Lebensjahr entscheiden, welche Staatsangehörigkeit Sie behalten möchten (sogenannte „Optionspflicht“). Wenn Sie trotz eines Hinweises der deutschen Behörden keine Erklärung abgeben, verlieren Sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Einbürgerungsverfahren wird Ihnen unser Fachanwalt für Migrationsrecht und Verwaltungsrecht Sven Hasse beratend und betreuend zur Seite stehen.
Die Änderungen im Jahr 2024 beinhalten unter anderem eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltszeiten in Deutschland von 8 auf 5 Jahre. Bei besonderen Integrationsleistungen, wie herausragenden beruflichen oder schulischen Leistungen, bürgerschaftlichem Engagement und C1-Sprachkenntnissen, ist sogar eine Verkürzung auf 3 Jahre möglich. Bei einer Einbürgerung kann die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden. Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sozialleistungen bezogen werden, es sei denn, man ist in Vollzeit erwerbstätig. Bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und es wird keine Beibehaltungsgenehmigung mehr benötigt. Eine Einbürgerung ist möglich, wenn man seit mindestens 8 Jahren im Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels ist (7 Jahre mit Integrationskurs, 6 Jahre mit besonderen Integrationskenntnissen wie B2-Sprachkenntnissen) und keine Sozialleistungen bezieht oder dies nicht zu vertreten hat (z.B. minderjährige Kinder). Es müssen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachgewiesen werden.
Zusammenfassend können wir festhalten, dass ab dem Jahr 2023 neue Einbürgerungsgesetze in Kraft treten werden. Diese Gesetze zielen darauf ab, den Prozess der Einbürgerung zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Es wird erwartet, dass dies zu einer erhöhten Anzahl von Einbürgerungen führen wird. Betroffene sollten sich über die genauen Bestimmungen informieren und gegebenenfalls rechtzeitig ihre Anträge stellen, um von den neuen Regelungen profitieren zu können.