Entdecken Sie alle Verkehrsschilder mit ihrer Bedeutung! In unserem umfassenden Leitfaden finden Sie eine klare und prägnante Darstellung aller Verkehrsschilder. Von Verkehrsregeln bis hin zu Warnhinweisen – erhalten Sie einen Überblick über die Bedeutung jedes Schildes. Lernen Sie, wie Sie sich sicher im Straßenverkehr bewegen und verstehen Sie die verschiedenen Zeichen und Symbole. Informieren Sie sich jetzt über alle Verkehrsschilder und ihre Bedeutungen!
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Alle Verkehrsschilder mit Bedeutung: Ein umfassender Überblick
Verkehrszeichen
– Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
– Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang)
– Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang)
– Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang)
– Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
– Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts
– Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
– Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
– Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge
– Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
– Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
– Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
– Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
– Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
– Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
– Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
– Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
– Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
– Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
– Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens
– Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmündung)
– Ausfahrttafel von anderen Straßen außerhalb der Autobahn
– Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn
– Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse
– Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz
– Ende der Maut-Pflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz
– Farbring an Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen
– Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)
– Pfeilwegweiser auf Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
– Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
– Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen
– Hinweis auf Autobahnausfahrt, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
– Hinweis auf Autohof in unmittelbarer Nähe der Autobahnausfahrt
– Ankündigungsbake auf Autobahnen (dreistreifig, zweistreifig, einstreifig)
– Überleitung auf die Gegenfahrbahn mit verengtem linken Fahrstreifen
– Aufweitung und Vorgabe einer Mindestgeschwindigkeit
– Grünpfeil (Erlaubt bei Lichtzeichen Rot – nach Anhalten an der Haltlinie – vom rechten Fahrstreifen nach rechts abzubiegen)
– Militärische Tragfähigkeitszeichen an Brücken (Nato-Brückenschilder)
Vorschriftzeichen
– Richtung der Gefahrenstelle, rechtsweisend
– Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen (von unten nach links)
– Gefahrenzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen
– Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen
– Kennzeichnung von Parkplätzen, auf denen Wohnwagen länger als 14 Tage parken dürfen
– Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr…. frei
– Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas frei
– Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, frei
– Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
– Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs frei
– Freistellung vom Verkehrsverbot nach §40 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Weitere Zeichen
– Wintersport erlaubt, zeitlich begrenzt (10-16 Uhr)
– Parken mit Parkscheibe in gekennzeichneten Flächen (2 Stunden)
– Zeitliche Beschränkung (6–22 Uhr an Sonn‐ und Feiertagen)
– Nur Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
– Nur Sattelkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen mit Anhänger
– Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden
– Nur Lastkraftwagen, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger
– Streckenverbot für den Transport von gefährlichen Gütern auf Straßen
– Streckenverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
– Auch Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhängern (im Bereich von Lastkraftwagen-Kontrollen)
Verkehrszeichen in Deutschland: Die Bedeutung aller Schilder im Detail
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt von rechts gilt. Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben also Vorfahrt.
Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156)
– Diese dreistreifige Bake weist auf einen unbeschrankten Bahnübergang hin und dient als Vorwarnung für den Straßenverkehr. Sie signalisiert den Fahrzeugführern, dass sie sich einem Bahnübergang nähern und besondere Vorsicht geboten ist.
Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10)
– Diese zweistreifige Bake hat die gleiche Funktion wie die dreistreifige Bake, signalisiert jedoch eine geringere Entfernung zum unbeschrankten Bahnübergang.
Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10)
– Diese einstreifige Bake weist ebenfalls auf einen unbeschrankten Bahnübergang hin und signalisiert den Fahrzeugführern eine noch geringere Entfernung zu diesem.
Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201)
– Das Andreaskreuz signalisiert den Fahrzeugführern, dass sie sich einem Bahnübergang nähern und dem Schienenverkehr Vorrang gewähren müssen. Es ist wichtig, anzuhalten und erst weiterzufahren, wenn keine Züge mehr kommen.
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Kraftwagen und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge. Nur bestimmte Fahrzeuge wie Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind von diesem Verbot ausgenommen.
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie für Zugmaschinen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jedoch Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Krafträder, einschließlich solcher mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas.
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, deren tatsächliche Masse die angegebene Grenze überschreitet.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, deren tatsächliche Achslast die angegebene Grenze überschreitet.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, deren tatsächliche Breite die angegebene Grenze überschreitet.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, deren tatsächliche Höhe die angegebene Grenze überschreitet.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, deren tatsächliche Länge die angegebene Grenze überschreitet.
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, die eine wassergefährdende Ladung transportieren.
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt den Beginn einer Verkehrsverbotszone an, in der bestimmte Fahrzeuge aufgrund von schädlichen Luftverunreinigungen nicht fahren dürfen.
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende einer Verkehrsverbotszone an, in der bestimmte Fahrzeuge aufgrund von schädlichen Luftverunreinigungen nicht fahren durften.
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet es den Fahrzeugführern, den angegebenen Mindestabstand zu anderen Fahrzeugen zu unterschreiten.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Überholen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie für Zugmaschinen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jedoch Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Überholen von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen.
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende einer vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an.
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende eines Überholverbots für alle Arten von Kraftfahrzeugen an.
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende eines Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie für Zugmaschinen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jedoch Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote an.
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine
Wichtige Verkehrsschilder und ihre Bedeutung: Alles, was Sie wissen müssen
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102)
– Dieses Schild weist darauf hin, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt von rechts gilt. Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben also Vorfahrt.
Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156)
– Diese Bake zeigt an, dass sich in etwa 240 Metern Entfernung ein unbeschrankter Bahnübergang befindet. Fahrer sollten hier besonders vorsichtig sein und auf den Schienenverkehr achten.
Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10)
– Ähnlich wie die vorherige Bake weist dieses Schild darauf hin, dass sich in etwa 160 Metern Entfernung ein unbeschrankter Bahnübergang befindet. Auch hier ist besondere Vorsicht geboten.
Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10)
– Diese Bake signalisiert einen unbeschrankten Bahnübergang in etwa 80 Metern Entfernung. Fahrer sollten ihre Geschwindigkeit reduzieren und auf den Schienenverkehr achten.
Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201)
– Das Andreaskreuz weist darauf hin, dass sich ein Bahnübergang nähert und dem Schienenverkehr Vorrang gewährt werden muss. Fahrer müssen anhalten, wenn ein Zug kommt.
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251)
– Dieses Schild verbietet das Befahren der Straße für Kraftwagen und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge.
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253)
– Hier wird das Befahren der Straße für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen untersagt. Ausgenommen sind jedoch Personenkraftwagen und Busse.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255)
– Dieses Schild verbietet das Befahren der Straße für Krafträder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge.
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261)
– Hier ist das Befahren der Straße für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern untersagt.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262)
– Dieses Schild beschränkt das Befahren der Straße auf Fahrzeuge bis zu einer bestimmten maximalen Masse.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263)
– Hier ist das Befahren der Straße für Fahrzeuge mit einer Achslast über einem bestimmten Wert untersagt.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264)
– Dieses Schild verbietet das Befahren der Straße für Fahrzeuge, deren Breite den angegebenen Wert überschreitet.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265)
– Hier ist das Befahren der Straße für Fahrzeuge, die höher als der angegebene Wert sind, untersagt.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266)
– Dieses Schild beschränkt das Befahren der Straße auf Fahrzeuge bis zu einer bestimmten maximalen Länge.
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269)
– Hier ist das Befahren der Straße für Fahrzeuge mit Ladung, die Wasser gefährden kann, untersagt.
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1)
– Dieses Schild markiert den Beginn einer Zone, in der ein Verkehrsverbot zur Reduzierung schädlicher Luftverschmutzung gilt.
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2)
– Hier endet die Verkehrsverbotszone zur Reduzierung schädlicher Luftverschmutzung.
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273)
– Dieses Schild weist darauf hin, dass der angegebene Mindestabstand zu anderen Fahrzeugen eingehalten werden muss.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277)
– Hier ist das Überholen für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen untersagt. Ausgenommen sind jedoch Personenkraftwagen und Busse.
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1)
– Dieses Schild verbietet das Überholen von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Autos und Motorräder mit Beiwagen.
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279)
– Hier endet die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf der Straße.
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280)
– Dieses Schild markiert das Ende des Überholverbots für alle Arten von Fahrzeugen.
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281)
– Hier endet das Überholverbot für Fahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen. Ausgenommen sind jedoch Personenkraftwagen und Busse.
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282)
– Dieses Schild markiert das Ende aller streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Überholverbote.
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.1)
– Hier beginnt ein eingeschränktes Haltverbot in einer bestimmten Zone.
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.2)
– Dieses Schild markiert das Ende des eingeschränkten Haltverbots in einer bestimmten Zone.
Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens (297.1)
– Diese Pfeilanzeige kündigt die Begrenzung eines Fahrstreifens oder das Ende eines Fahrstreifens an.
Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) (301)
– Dieses Schild weist darauf hin, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt gewährt werden muss.
Ausfahrttafel von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (332.1)
– Diese Tafel markiert die Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn.
Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (333.1)
– Hier befindet sich die Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn.
Für Radverkehr
Verkehrszeichen erklärt: Eine Übersicht über alle Schilder und ihre Bedeutung
Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102)
– Dieses Verkehrszeichen weist darauf hin, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung die Fahrzeuge von rechts Vorfahrt haben.
Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156)
– Diese dreistreifige Bake dient als Vorwarnung für einen unbeschrankten Bahnübergang und zeigt an, dass dieser etwa 240 Meter entfernt ist.
Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10)
– Diese zweistreifige Bake warnt ebenfalls vor einem unbeschrankten Bahnübergang, jedoch befindet sich dieser nur etwa 160 Meter entfernt.
Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10)
– Die einstreifige Bake zeigt an, dass ein unbeschrankter Bahnübergang in etwa 80 Metern Entfernung liegt.
Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201)
– Das Andreaskreuz signalisiert, dass dem Schienenverkehr Vorrang gewährt werden muss. Es wird an Straßenkreuzungen mit Eisenbahnschienen angebracht.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts (214-20)
– Dieses Verkehrszeichen gibt vor, dass die Fahrtrichtung geradeaus oder nach rechts zu halten ist. Abbiegen nach links ist nicht erlaubt.
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251)
– Das Verbotsschild 251 verbietet Kraftwagen und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge die Weiterfahrt.
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen die Durchfahrt. Ausnahmen gelten für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255)
– Das Verkehrszeichen 255 untersagt Krafträdern, einschließlich solcher mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas die Weiterfahrt.
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261)
– Dieses Schild verbietet kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern die Durchfahrt.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262)
– Das Verkehrszeichen 262 verbietet Fahrzeugen die Weiterfahrt, wenn sie eine bestimmte tatsächliche Masse überschreiten.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263)
– Dieses Schild untersagt Fahrzeugen die Durchfahrt, wenn sie eine bestimmte tatsächliche Achslast überschreiten.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264)
– Das Verkehrszeichen 264 verbietet Fahrzeugen die Weiterfahrt, wenn sie eine bestimmte tatsächliche Breite überschreiten.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265)
– Dieses Schild untersagt Fahrzeugen die Durchfahrt, wenn sie eine bestimmte tatsächliche Höhe überschreiten.
Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266)
– Das Verkehrszeichen 266 verbietet Fahrzeugen die Weiterfahrt, wenn sie eine bestimmte tatsächliche Länge überschreiten.
Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269)
– Dieses Verkehrszeichen untersagt das Befahren von Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung.
Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1)
– Das Schild 270.1 markiert den Beginn einer Verkehrsverbotszone, die zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer bestimmten Zone eingerichtet wurde.
Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende einer Verkehrsverbotszone an, die zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer bestimmten Zone eingerichtet wurde.
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273)
– Das Schild 273 verbietet das Unterschreiten des angegebenen Mindestabstands zu anderen Fahrzeugen.
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277)
– Dieses Verkehrszeichen verbietet das Überholen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen. Ausnahmen gelten für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1)
– Das Schild 277.1 untersagt mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen.
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende einer vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an.
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280)
– Das Schild 280 markiert das Ende eines Überholverbots für alle Arten von Kraftfahrzeugen.
Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281)
– Dieses Verkehrszeichen zeigt das Ende eines Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen. Ausnahmen gelten für Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282)
– Das Schild 282 markiert das Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.1)
– Dieses Verkehrszeichen weist darauf hin, dass in einer bestimmten Zone ein eingeschränktes Haltverbot gilt.
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.2)
– Das Schild 290.2 markiert das Ende eines eingeschränkten Haltverbots in einer bestimmten Zone.
Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung
Verkehrsschilder in Deutschland: Was bedeuten sie und wie sollten sie beachtet werden?
Allgemeine Informationen zu Verkehrsschildern
Verkehrsschilder sind ein wichtiger Bestandteil des Straßenverkehrs in Deutschland. Es gibt über 400 verschiedene Verkehrsschilder, die von den Behörden festgelegt wurden und von allen Verkehrsteilnehmern beachtet werden müssen. Die Anordnung der Verkehrsschilder ist auf besondere Gefahrenlagen beschränkt.
Bedeutung verschiedener Verkehrs- und Vorschriftzeichen
– Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (Zeichen 102): An dieser Stelle haben Fahrzeuge, die von rechts kommen, Vorfahrt.
– Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 156): Dieses Schild weist auf einen unbeschrankten Bahnübergang hin, der etwa 240 Meter entfernt ist.
– Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 159-10): Dieses Schild weist auf einen unbeschrankten Bahnübergang hin, der etwa 160 Meter entfernt ist.
– Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 162-10): Dieses Schild weist auf einen unbeschrankten Bahnübergang hin, der etwa 80 Meter entfernt ist.
– Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (Zeichen 201): An dieser Stelle müssen Fahrzeuge dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
– Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Zeichen 251): Fahrzeuge, die als Kraftwagen oder mehrspurige Kraftfahrzeuge gelten, dürfen an dieser Stelle nicht weiterfahren.
– Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 253): Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen dürfen an dieser Stelle nicht weiterfahren, ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
– Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (Zeichen 255): Krafträder, Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas dürfen an dieser Stelle nicht weiterfahren.
– Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261): Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen an dieser Stelle nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse/Breite/Höhe/Länge/Achslast (Zeichen 262/264/265/266/263): Fahrzeuge, die die angegebenen tatsächlichen Maße überschreiten, dürfen an dieser Stelle nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269): Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung dürfen an dieser Stelle nicht weiterfahren.
– Beginn/Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (Zeichen 270.1/270.2): An diesen Stellen beginnt bzw. endet eine Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen.
– Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (Zeichen 273): Fahrzeuge dürfen den angegebenen Mindestabstand nicht unterschreiten.
– Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 277): Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen dürfen keine anderen Fahrzeuge überholen, ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
– Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (Zeichen 279): Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit endet an dieser Stelle.
– Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art/Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 280/281): Das Überholverbot für Kraftfahrzeuge endet an dieser Stelle, ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
– Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (Zeichen 282): An dieser Stelle enden sämtliche streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.
– Beginn/Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (Zeichen 290.1/290.2): An diesen Stellen beginnt bzw. endet ein eingeschränktes Haltverbot für eine bestimmte Zone.
– Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens (Zeichen 297.1): Dieses Schild weist auf eine Fahrstreifenbegrenzung oder das Ende eines Fahrstreifens hin.
– Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) (Zeichen 301): An der nächsten Kreuzung oder Einmündung haben Fahrzeuge, die dieses Zeichen passieren, Vorfahrt.
– Ausfahrttafel von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (Zeichen 332.1): Diese Tafel weist auf eine Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn hin.
– Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse (Zeichen 357-50): Diese Sackgasse ist auch für den Radverkehr und Fußgänger zugänglich.
– Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz/Ende der Maut-Pflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz (Zeichen 390/390.2): An dieser Stelle beginnt bzw. endet die Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz.
– Farbring an Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen (Zeichen 394): Diese Laternen brennen nicht die ganze Nacht.
– Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) (Zeichen 406): An dieser Stelle befinden sich Knotenpunkte der Autobahnen, wie Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke.
– Pfeilwegweiser auf Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (Zeichen 419): Dieses Schild weist auf einen Pfeilwegweiser auf Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung hin.
– Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (Zeichen 432): Dieses Schild weist auf einen Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung hin.
– Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen (Zeichen 439): Dieses Schild ist ein gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen.
– Hinweis auf Autobahnausfahrt, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck/Hinweis auf Autohof in unmittelbarer Nähe der Autobahnausfahrt (Zeichen 448/448.1): Diese Schilder weisen auf eine nahegelegene Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder ein Autobahndreieck bzw. einen Autohof hin.
– Ankündigungsbake auf Autobahnen (dreistreifig, zweistreifig, einstreifig) (Zeichen 450): Diese Baken dienen als Ankündigung auf Autobah
Alles über Verkehrszeichen: Eine vollständige Liste mit Erklärungen zur Bedeutung
Verkehrszeichen sind ein wesentlicher Bestandteil des Straßenverkehrs und dienen dazu, den Verkehr zu regeln. In Deutschland gibt es über 400 verschiedene Verkehrszeichen, die von den Behörden festgelegt werden und von allen Verkehrsteilnehmern beachtet werden müssen.
Die verschiedenen Verkehrszeichen haben unterschiedliche Bedeutungen und dienen dazu, auf besondere Gefahrenlagen hinzuweisen oder bestimmte Vorschriften zu kommunizieren. Hier ist eine vollständige Liste der Verkehrs- und Vorschriftzeichen mit Erklärungen zu ihrer Bedeutung:
– Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (Zeichen 102): Dieses Zeichen weist darauf hin, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt von rechts gilt. Fahrzeuge von rechts haben also Vorfahrt.
– Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 156): Dieses Zeichen warnt vor einem unbeschrankten Bahnübergang und zeigt an, dass sich dieser etwa 240 Meter entfernt befindet.
– Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 159-10): Ähnlich wie das vorherige Zeichen warnt dieses Schild vor einem unbeschrankten Bahnübergang, der sich etwa 160 Meter entfernt befindet.
– Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 162-10): Auch dieses Zeichen warnt vor einem unbeschrankten Bahnübergang, der sich etwa 80 Meter entfernt befindet.
– Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (Zeichen 201): Dieses Zeichen weist darauf hin, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung dem Schienenverkehr Vorrang gewährt werden muss. Es signalisiert die Nähe eines Bahnübergangs.
– Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Zeichen 251): Dieses Zeichen verbietet Kraftwagen und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die Straße zu befahren.
– Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 253): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen die Weiterfahrt. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
– Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (Zeichen 255): Dieses Zeichen verbietet Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mofas die Weiterfahrt.
– Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261): Dieses Zeichen verbietet kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern die Weiterfahrt.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (Zeichen 262): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen, die eine bestimmte tatsächliche Masse überschreiten, die Weiterfahrt.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (Zeichen 263): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen, deren tatsächliche Achslast einen bestimmten Wert überschreitet, die Weiterfahrt.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (Zeichen 264): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen, deren tatsächliche Breite einen bestimmten Wert überschreitet, die Weiterfahrt.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (Zeichen 265): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen, deren tatsächliche Höhe einen bestimmten Wert überschreitet, die Weiterfahrt.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (Zeichen 266): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen, deren tatsächliche Länge einen bestimmten Wert überschreitet, die Weiterfahrt.
– Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269): Dieses Zeichen verbietet Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung die Weiterfahrt.
Diese Liste enthält nur einige Beispiele der verschiedenen Verkehrs- und Vorschriftzeichen. Jedes Zeichen hat eine spezifische Bedeutung und dient dazu, den Verkehr sicher und geordnet abzuwickeln. Es ist wichtig, dass alle Verkehrsteilnehmer die Bedeutung der Zeichen kennen und entsprechend handeln.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Kenntnis der Verkehrsschilder und ihrer Bedeutung von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr ist. Durch Aufmerksamkeit und Einhaltung dieser Schilder können Unfälle vermieden und ein reibungsloser Verkehrsfluss gewährleistet werden. Daher ist es wichtig, sich regelmäßig mit den verschiedenen Verkehrsschildern vertraut zu machen und ihre Bedeutung zu verstehen.