Personenbeförderungsschein: Ab wann benötigt man ihn?

Ab wann benötigt man einen Personenbeförderungsschein? In Deutschland ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass bestimmte Personen, die gewerblich Fahrgäste transportieren möchten, einen Personenbeförderungsschein besitzen müssen. Erfahren Sie hier, ab welchem Zeitpunkt dieser Nachweis erforderlich ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen.

1. Personenbeförderungsschein: Ab wann wird er benötigt?

Der Personenbeförderungsschein bzw. die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird immer dann benötigt, wenn bis zu einer Anzahl von acht Personen auf einmal gewerblich befördert werden sollen. Entscheidend ist hier die gewerbliche Nutzung. Dies ist klar in Paragraf 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt: Dieses bundeseinheitliche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist bereits in den 1960er Jahren in Kraft getreten.

Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Personenbeförderungsschein erwerben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in Paragraf 48 Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) geregelt:
– Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
– Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
– Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
– Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
– Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage 5 Nummer 1 Fev, eines qualifizierten, ärztlichen Gutachtens der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 FeV
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“ (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
– Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs
– Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
– Ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und der körperlichen und geistigen Eignung

Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung – Unterscheidung kleiner und großer P-Schein entfällt

Bislang wurde zwischen dem kleinen P-Schein und dem großen P-Schein unterschieden. Der kleine P-Schein reichte aus, wenn Sie beispielsweise Mietwagen- oder Krankenwagenfahrer werden wollten. Den großen P-Schein mussten Sie ablegen, wenn Sie einer Tätigkeit als Taxifahrer nachgehen wollten. Daher wird der große P-Schein häufig auch Taxischein genannt. Der wesentliche Unterschied beider Beförderungsscheine liegt im Umfang und den Anforderungen der Ortskundeprüfung, diese sind beim Taxischein größer. Seit August 2021 ist die Ortskundeprüfung jedoch weggefallen und durch die sogenannte kleine Fachkunde im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle ersetzt worden – beschlossen im März 2021 von Bundestag und Bundesrat. Die kleine Fachkunde soll sowohl für Taxifahrer als auch für „Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr“ gelten (BMVI.de). Hintergrund ist, dass die bisherige Regelung mit und ohne Ortskundeprüfung zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zwischen Taxigesellschaften und Mietwagen- sowie Poolingfahrer geführt hat.

Was kostet mich ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung?

Der P-Schein wird nicht in einer Fahrschule erworben, sondern kann bei der Fahrererlaubnisbehörde beantragt werden. Dafür fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand eine Reihe von Gebühren an. Die Antragsstellung selbst schlägt mit rund 40 bis 50 Euro zu Buche. Hinzu kommen Kosten für das Führungszeugnis (13 Euro), die ärztlichen Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Die von Taxifahrern zusätzlich geforderte Ortskenntnisprüfung kostet zudem rund 40 bis 60 Euro. Ein Personenbeförderungsschein kann so schnell bis zu 300 Euro kosten. Für die Neuerteilung des P-Scheins werden ebenfalls nochmal rund 200 Euro veranschlagt.

Strafen: Ohne P-Schein Personen gewerblich befördern

Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung gewerblich fährt, handelt gemäß §24 StVG verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Laut Bußgeldkatalog schlägt dieses Vergehen mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu Buche. Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs zulassen, dass der Fahrer den Wagen ohne gültigen P-Schein in Betrieb nimmt. Kann Ihr Fahrer zudem keine Ortskenntnisprüfung nachweisen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Wenn Sie als Fahrer den P-Schein nicht mit sich führen oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigen möchten, müssen Sie immerhin mit 10 Euro Strafe rechnen. Wird Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und Sie geben den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde ab, drohen 25 Euro Strafe.

Bescheinigung zur Fahrgastbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten bzw. Privatfahrten?

Für viele Menschen sind Mitfahrgelegenheiten heutzutage gang und gäbe. Ein Fahrer nimmt Personen komplett oder streckenweise in seinem Fahrzeug mit. Diese beteiligen sich dann meist an den Spritkosten. Eine Win-win-Situation für Fahrer und Fahrgäste. Benötigt der Fahrer allerdings einen Personenbeförderungsschein, weil er im Rahmen der Benzinkosten ein „Entgelt“ erhalten hat? Nein! Zumindest solange die Beteiligung der Mitfahrer lediglich die laufenden Kosten beispielsweise für Benzin und der Fahrzeughaltung deckt (§ 1 Absatz 2 PBefG). Die Mitfahrgelegenheit findet so immer noch privat statt und nicht gewerblich. Viele Anbieter für Mitfahrgelegenheiten deckeln die Preise für die Fahrten zudem, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.

Uber und das Personenbeförderungsgesetz

Bereits seit Jahren gibt es Streit zwischen Taxi Deutschland, einem Zusammenschluss mehrerer Taxizentralen, und dem Fahrdienstunternehmen Uber. Das Landgericht Frankfurt gab 2019 einer Unterlassungsklage von Taxi Deutschland statt. Demzufolge fehle Uber eine Genehmigung zur Personenbeförderung, wodurch sie gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Ein Hauptstreitpunkt ist die Rückkehrpflicht, welcher Unternehmen der Personenbeförderung in Deutschland unterliegen. Die Fahrer müssen folglich nach einer Fahrt an den Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Die Folge war die zeitweilige Einstellung des Angebots von Uber. Nach einer leichten Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit aber wieder in Deutschland tätig sein. Hierzulande bietet Uber Fahrten von Mietwagenunternehmen an, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen. Fahrer können demnach nur bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt werden und müssen im Besitz eines Personenbeförderungsscheins (P-Schein) sein. Die Taxi Zentrale hat jedoch schon angekündigt, weiter gegen Uber vorzugehen.

2. Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

2. Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

Um einen Personenbeförderungsschein zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in Paragraf 48 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt:

1. Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
2. Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
3. Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
4. Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
5. Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage 5 Nummer 1 FeV, eines qualifizierten, ärztlichen Gutachtens der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 FeV
6. Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“ (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
7. Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs
8. Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
9. Ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und der körperlichen und geistigen Eignung

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Personenbeförderungsschein zu beantragen. Es ist wichtig, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht werden.

3. Kosten und Ablauf des Personenbeförderungsscheins

3. Kosten und Ablauf des Personenbeförderungsscheins

Antragsstellung und Bearbeitungszeit

Um den Personenbeförderungsschein zu beantragen, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erscheinen und die erforderlichen Formulare unterzeichnen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel etwa vier bis sechs Wochen. Während dieser Zeit wird unter anderem Ihr Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt abgefragt. Eine hohe Anzahl von Punkten kann dazu führen, dass der Antrag abgelehnt wird.

Gültigkeitsdauer und Verlängerung

Der Personenbeförderungsschein wird für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Schein durch Vorlage eines Sehtests und Führungszeugnisses verlängert werden. Es dürfen jedoch keine Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz vorliegen, da dies zur Ablehnung der Verlängerung führen kann. Ab dem sechzigsten Lebensjahr ist bei jeder Verlängerung zusätzlich ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten erforderlich, um die Fahrtüchtigkeit zu bestätigen.

Kosten

Für die Beantragung des Personenbeförderungsscheins fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand Gebühren an. Die Antragsstellung selbst kostet etwa 40 bis 50 Euro. Hinzu kommen Kosten für das Führungszeugnis (13 Euro), ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Für die Ortskenntnisprüfung, die von Taxifahrern zusätzlich gefordert wird, werden etwa 40 bis 60 Euro fällig. Insgesamt können die Kosten für den Personenbeförderungsschein bis zu 300 Euro betragen. Bei einer Neuerteilung des Scheins fallen zusätzlich etwa 200 Euro an.

Bitte beachten Sie, dass sich die genauen Kosten je nach Region und individuellen Umständen unterscheiden können. Es ist ratsam, sich vor der Beantragung des Personenbeförderungsscheins bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die aktuellen Gebühren zu informieren.

4. Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung und Unterscheidung entfällt

4. Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung und Unterscheidung entfällt

Ab August 2021 gibt es einige Neuerungen bezüglich des Personenbeförderungsscheins. Die bisherige Unterscheidung zwischen dem kleinen P-Schein und dem großen P-Schein entfällt. Früher mussten Mietwagen- oder Krankenwagenfahrer lediglich den kleinen P-Schein erwerben, während Taxifahrer den großen P-Schein benötigten. Dieser Unterschied bestand hauptsächlich in Umfang und Anforderungen der Ortskenntnisprüfung.

Mit der Personenbeförderungsgesetz-Novelle im März 2021 wurde die Ortskenntnisprüfung für alle Fahrer von Mietwagen, Taxis und Poolingfahrern durch die sogenannte kleine Fachkunde ersetzt. Diese Regelung gilt sowohl für Taxifahrer als auch für Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr.

Die genauen Anforderungen für die kleine Fachkunde wurden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) noch nicht bekannt gegeben. Bayern und Rheinland-Pfalz haben jedoch beschlossen, dass die Ortskenntnisprüfung vorerst übergangsweise ersatzlos entfällt. Taxiunternehmen müssen daher darauf achten, wann das BMVI die neuen Regelungen bekannt gibt.

Es ist zu beachten, dass die Fachkundeprüfung nur für gewerbliche Fahrer erforderlich ist. Privatpersonen, die Mitfahrgelegenheiten anbieten oder Personen privat mit ihrem PKW befördern, benötigen keinen Personenbeförderungsschein.

Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

Um den Personenbeförderungsschein zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören:

– Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
– Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
– Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
– Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
– Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage 5 Nummer 1 FeV, eines qualifizierten, ärztlichen Gutachtens der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 FeV
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“ (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
– Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs
– Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
– Ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und der körperlichen und geistigen Eignung

Kosten für den Personenbeförderungsschein

Die Kosten für den Personenbeförderungsschein variieren je nach Region und Verwaltungsaufwand. In der Regel fallen folgende Gebühren an:

– Antragsstellung: ca. 40-50 Euro
– Führungszeugnis: 13 Euro
– Ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen: ca. 80-150 Euro
– Passfoto: ca. 10-15 Euro
– Ortskenntnisprüfung (für Taxifahrer): ca. 40-60 Euro

Insgesamt können die Kosten für den Personenbeförderungsschein bis zu 300 Euro betragen. Für die Neuerteilung des P-Scheins werden nochmals rund 200 Euro veranschlagt.

Strafen bei fehlendem Personenbeförderungsschein

Wer gewerblich Personen ohne gültigen Personenbeförderungsschein befördert, handelt verkehrsordnungswidrig gemäß §24 StVG und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Das Bußgeld beträgt laut Bußgeldkatalog 75 Euro und es wird ein Punkt in Flensburg eingetragen.

Auch Halter eines Fahrzeugs, die zulassen, dass der Fahrer ohne gültigen P-Schein fährt, müssen mit einem Bußgeld von 75 Euro rechnen.

Wenn ein Fahrer keinen Personenbeförderungsschein vorzeigen kann oder ihn nicht mitführt, droht eine Strafe von 10 Euro.

Wird die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und der Schein nicht unverzüglich abgegeben, droht eine Strafe von 25 Euro.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen auf dem aktuellen Stand sind und es immer ratsam ist, sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Voraussetzungen und Kosten zu informieren.

5. Strafen bei gewerblicher Personenbeförderung ohne P-Schein

Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung gewerblich fährt, handelt gemäß §24 StVG verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Laut Bußgeldkatalog schlägt dieses Vergehen mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu Buche.

Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs zulassen, dass der Fahrer den Wagen ohne gültigen P-Schein in Betrieb nimmt. Kann Ihr Fahrer zudem keine Ortskenntnisprüfung nachweisen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen.

Wenn Sie als Fahrer den P-Schein nicht mit sich führen oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigen möchten, müssen Sie immerhin mit 10 Euro Strafe rechnen.

Wird Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und Sie geben den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde ab, drohen 25 Euro Strafe.

6. Bescheinigung zur Fahrgastbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten bzw. Privatfahrten

6. Bescheinigung zur Fahrgastbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten bzw. Privatfahrten

Bei Mitfahrgelegenheiten oder Privatfahrten, bei denen der Fahrer Personen in seinem Fahrzeug mitnimmt, ist keine Bescheinigung zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Solange die Mitfahrer lediglich die laufenden Kosten wie Benzin und Fahrzeughaltung decken und kein „Entgelt“ erhalten, handelt es sich um eine private Fahrt und nicht um gewerbliche Beförderung (gemäß § 1 Absatz 2 PBefG). Viele Anbieter von Mitfahrgelegenheiten haben zudem Preisobergrenzen festgelegt, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.

Es gibt jedoch weiterhin Streit zwischen Taxi Deutschland, einem Zusammenschluss von Taxizentralen, und dem Fahrdienstunternehmen Uber. Das Landgericht Frankfurt hat 2019 einer Unterlassungsklage von Taxi Deutschland stattgegeben und festgestellt, dass Uber gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt, da ihnen die Genehmigung zur Personenbeförderung fehlt. Ein Hauptstreitpunkt ist die Rückkehrpflicht für Unternehmen im Personenverkehr in Deutschland, wonach die Fahrer nach jeder Fahrt zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren müssen. Dies führte zeitweise zur Einstellung des Uber-Angebots. Nach einer leichten Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit jedoch wieder in Deutschland tätig sein. In Deutschland bietet Uber Fahrten von Mietwagenunternehmen an, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen. Die Fahrer können nur bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt werden und müssen im Besitz eines Personenbeförderungsscheins (P-Schein) sein. Die Taxi-Zentrale hat jedoch angekündigt, weiterhin gegen Uber vorzugehen.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen auf dem aktuellen Stand sind und sich die rechtlichen Bestimmungen ändern können. Es wird empfohlen, sich bei Bedarf an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder Rechtsberatung zu wenden.

Ein Personenbeförderungsschein wird benötigt, wenn man gegen Entgelt Personen befördern möchte. Es ist wichtig, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen und das entsprechende Zertifikat zu besitzen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.