„Sicherungsverwahrung ist eine Maßnahme des deutschen Strafrechts, die angewendet wird, um gefährliche Straftäter nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiterhin von der Gesellschaft fernzuhalten. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor potenziellen Rückfällen und ermöglicht eine längere Beobachtung und Betreuung der betroffenen Personen. Erfahren Sie mehr über den Zweck und die rechtlichen Aspekte dieser Sicherheitsmaßnahme.“
Was ist Sicherungsverwahrung? Eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit
Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Sie wird angeordnet, wenn ein Straftäter bereits mehrfach verurteilt wurde und weiterhin eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Strafe, sondern um eine präventive Maßnahme.
Die Sicherungsverwahrung erfolgt zeitlich unbegrenzt, jedoch wird regelmäßig überprüft, ob weiterhin eine hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. Wenn keine Gefahr mehr besteht, kann die Verwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden und es wird eine Führungsaufsicht angeordnet.
Um in Sicherungsverwahrung genommen zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verurteilte muss einen Hang zu erheblichen Straftaten haben und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Delikte müssen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sein.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich deutlich vom Strafvollzug. Es handelt sich um einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug mit eigenen Wohn- und Schlafräumen sowie intensiven Therapieangeboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil zahlreiche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren einen neuen, verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf zu präsentieren.
Die Sicherungsverwahrung kann aufgehoben werden, wenn keine Gefahr mehr von dem Untergebrachten ausgeht. Nach zehn Jahren wird die Maßregel für erledigt erklärt und der Betroffene entlassen. Eine längere Unterbringung ist nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird.
Insgesamt stellt die Sicherungsverwahrung eine wichtige Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern dar. Sie erfolgt unter strengen Voraussetzungen und wird regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass weiterhin eine Gefahr besteht.
Sicherungsverwahrung: Definition und Voraussetzungen nach § 66 StGB
Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 66 des Strafgesetzbuches (StGB). Sie dient dem Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern und stellt keine Strafe dar. Um in Sicherungsverwahrung genommen zu werden, muss der Verurteilte bereits mehrfach schwere Straftaten begangen haben und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung sind streng geregelt. Der Verurteilte muss einen Hang zu erheblichen Straftaten haben, die gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gerichtet sind. Zudem muss zum Zeitpunkt der Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit bestehen.
Eine Sicherungsverwahrung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt. Das Gericht prüft jedoch regelmäßig, ob weiterhin eine hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. Wenn nicht, kann das Gericht die weitere Vollstreckung zur Bewährung aussetzen und eine Führungsaufsicht anordnen. Nach zehn Jahren in Sicherungsverwahrung wird diese Maßregel als erledigt erklärt und der Betroffene entlassen.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung muss sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Er orientiert sich an einem freiheitsorientierten und therapiegerichteten Ansatz. Die Untergebrachten haben eigene Wohn- und Schlafräume und erhalten intensive Therapieangebote sowie Behandlungs- und Gruppenmaßnahmen. Das Ziel ist es, den Untergebrachten auf ein freies Leben vorzubereiten und erneute Straftaten zu verhindern.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2011 zahlreiche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren einen neuen, verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf vorzulegen. Die reformierten Regelungen traten am 1. Juni 2013 in Kraft.
Die Sicherungsverwahrung kann bereits im Urteil angeordnet oder nachträglich angeordnet werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie beispielsweise eine Verurteilung wegen schwerer Straftaten mit einer Mindesthaftstrafe von einem Jahr oder die Wiederholungsgefahr aufgrund eines Hanges zu erheblichen Straftaten.
Es besteht eine räumliche Trennung zwischen dem Strafvollzug und der Sicherungsverwahrung, entweder innerhalb derselben Justizvollzugsanstalt oder in einer eigenen Anstalt. Zusätzlich werden spezielle Angebote zur psychiatrischen, psycho- und sozialtherapeutischen Behandlung des Untergebrachten bereitgestellt, um eine erfolgreiche Resozialisierung zu ermöglichen.
Wie lange darf ein Straftäter in Sicherungsverwahrung bleiben?
Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist zunächst zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, dass ein Straftäter theoretisch für den Rest seines Lebens in Verwahrung bleiben kann. Allerdings muss das Gericht regelmäßig überprüfen, ob noch immer eine hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht, die eine weitere Unterbringung rechtfertigt. Diese Überprüfung erfolgt in der Regel alle zwei Jahre.
Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass keine weiterhin hohe Gefahr besteht, kann es die weitere Vollstreckung zur Bewährung aussetzen und eine Führungsaufsicht anordnen. In diesem Fall wird der Straftäter entlassen, bleibt aber unter Aufsicht und muss bestimmte Auflagen erfüllen.
Es gibt jedoch auch eine Höchstdauer für die Sicherungsverwahrung. Wenn ein Straftäter bereits zehn Jahre in Verwahrung war, erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt und der Betroffene wird entlassen. Eine längere Unterbringung über diese Höchstdauer hinaus ist nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können.
Die Entscheidungen über die Dauer der Sicherungsverwahrung werden vom Gericht getroffen und können je nach Einzelfall unterschiedlich ausfallen. Es handelt sich um eine sehr komplexe und sensible Thematik, bei der sowohl der Schutz der Allgemeinheit als auch die Grundrechte des Betroffenen abgewogen werden müssen.
Verfassungsmäßigkeit der Sicherungsverwahrung: Grundsatzurteil des BVerfG
Im Jahr 2011 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Grundsatzurteil zahlreiche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe angeordnet werden können, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Das BVerfG stellte fest, dass die damaligen Regelungen im Strafgesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar waren.
Als Konsequenz aus dem Urteil wurde der Gesetzgeber dazu verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren einen neuen verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf vorzulegen. Die reformierten Regelungen traten schließlich am 1. Juni 2013 in Kraft.
Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß § 66 des Strafgesetzbuchs (StGB). Sie stellt keine Strafe dar, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern. Daher darf sie nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden.
Eine Sicherungsverwahrung kann nur bei bereits mehrfach verurteilten Straftätern erfolgen, die dazu neigen, immer wieder schwere Straftaten zu begehen und somit eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Verwahrung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt, jedoch muss das Gericht regelmäßig prüfen, ob weiterhin eine hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung erfolgt in gesonderten Anstalten oder Abteilungen von Justizvollzugsanstalten. Dabei wird ein freiheitsorientierter und therapiegerichteter Vollzug angestrebt. Den Untergebrachten stehen eigene Wohn- und Schlafräume sowie verschiedene Therapieangebote zur Verfügung.
Die Aufhebung der Sicherungsverwahrung kann erfolgen, wenn keine weitere Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. In diesem Fall wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Führungsaufsicht angeordnet. Nach zehn Jahren in Sicherungsverwahrung wird diese Maßregel als erledigt erklärt und der Betroffene entlassen.
Es ist zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden darf und die Grundrechte des Betroffenen stark beeinträchtigt werden. Daher ist es wichtig, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt und eine angeordnete Verwahrung regelmäßig überprüft wird.
Quelle: https://www.koerperverletzung.com/sicherungsverwahrung/
Unterschied zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung
Die Unterscheidung zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung ist wichtig, da es sich um zwei verschiedene Maßnahmen handelt, die unterschiedliche Zwecke verfolgen.
Im Strafvollzug verbüßen Straftäter ihre Haftstrafen als Teil ihrer Bestrafung. Hierbei steht die Sanktionierung der begangenen Tat im Vordergrund. Der Strafvollzug hat das Ziel, den Gefangenen zu resozialisieren und ihn auf ein Leben außerhalb des Gefängnisses vorzubereiten. Im Rahmen des Strafvollzugs haben die Insassen bestimmte Rechte und Pflichten, wie beispielsweise Arbeitspflichten oder Zugang zu Bildungsangeboten.
Die Sicherungsverwahrung hingegen ist keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Sie wird angeordnet, wenn ein Täter nach Verbüßung seiner regulären Haftstrafe immer noch als gefährlich eingestuft wird. Die Sicherungsverwahrung zielt darauf ab, die Wiederholung schwerer Straftaten zu verhindern und weitere potenzielle Opfer zu schützen.
Im Gegensatz zum Strafvollzug erfolgt die Sicherungsverwahrung zeitlich unbegrenzt. Das Gericht überprüft jedoch regelmäßig, ob weiterhin eine hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. Wenn diese Gefahr nicht mehr besteht, kann das Gericht die Verwahrung zur Bewährung aussetzen und eine Führungsaufsicht anordnen.
Der Vollzug der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich auch räumlich vom Strafvollzug. Die Untergebrachten werden entweder in eigenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalten oder in separaten Anstalten untergebracht. Zudem werden ihnen spezielle therapeutische Behandlungsangebote zur Verfügung gestellt, um ihre Resozialisierung zu unterstützen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Sicherungsverwahrung nur unter strengen Voraussetzungen und im Einklang mit dem Grundgesetz angeordnet werden darf. Die Grundrechte des Betroffenen müssen dabei gewahrt bleiben und die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
Aufhebung der Sicherungsverwahrung: Dauer und Bedingungen
Die Sicherungsverwahrung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt. Das Gericht bzw. die Strafvollstreckungskammer muss jedoch regelmäßig prüfen, ob noch immer eine Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. Wenn dies nicht der Fall ist, wird die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und es wird eine Führungsaufsicht angeordnet.
Diese Entscheidung kann nur dann widerrufen werden, wenn die Gefahr erneut besteht. Andernfalls gilt die Verwahrung als endgültig erledigt. Nach zehn Jahren in Sicherungsverwahrung erklärt das Gericht diese Maßregel ebenfalls für erledigt und der Betroffene wird entlassen.
Eine längere Unterbringung über diese Höchstdauer hinaus ist nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (siehe § 67d StGB).
Die Aufhebung der Sicherungsverwahrung kann sowohl im Urteil bereits angeordnet oder vorbehalten werden als auch nachträglich angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
Des Weiteren können Straftaten gegen die persönliche Freiheit wie Zwangsprostitution, Menschenhandel und Freiheitsberaubung sowie Sexualstraftaten wie sexueller Missbrauch von Kindern und Vergewaltigung eine Aufhebung der Sicherungsverwahrung begründen, wenn der Täter wegen drei verschiedener Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu jeweils mindestens einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde und eine dieser Strafen mindestens drei Jahre beträgt. Zusätzlich muss die Neigung des Täters zu erheblichen Straftaten bestehen und eine Gefahr für die Allgemeinheit vorliegen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Dauer und Bedingungen für die Aufhebung der Sicherungsverwahrung streng geregelt sind und eine fortlaufende Prüfung der Gefährlichkeit des Untergebrachten erfolgt.
In der Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine Maßnahme, die angewendet wird, um die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Sie dient dazu, Personen, die ihre Haftstrafe verbüßt haben, aber weiterhin als gefährlich eingestuft werden, von der Öffentlichkeit fernzuhalten. Die Sicherungsverwahrung ist jedoch nicht unumstritten und wirft ethische Fragen auf. Es bedarf einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Schutz der Gesellschaft und den Rechten des Einzelnen.