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Vorschriften und Anforderungen für den Bau von selbstgebauten Anhängern
Lichttechnische Einrichtungen
– Alle lichttechnischen Einrichtungen, einschließlich Glühlampen, müssen bauartgenehmigt sein und mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein.
– Bei Verwendung von gebrauchten Teilen müssen alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein.
Geschwindigkeit
– Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Andernfalls sind 3 Geschwindigkeitsschilder anzubringen.
– Für die Tempo 100 Ausnahmeregelung bei gebremsten Anhängern müssen zusätzlich hydraulische Radstoßdämpfer montiert werden und die Reifen müssen mindestens über den Geschwindigkeitsindex L verfügen.
Verarbeitung und Dimensionierung
– Saubere, solide Verarbeitung mit ausreichender Dimensionierung aller Bauteile ist erforderlich.
– Schweißungen am Zugrohr dürfen nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung erfolgen. Das Zugrohr muss formschlüssig mit Achse oder Rahmen verbunden sein, Schanierstifte verschweißt.
Elektrische Anlage
– Die elektrische Anlage, einschließlich des Steckers, muss nach DIN ausgeführt werden (7- oder 13-polig).
– Schlussleuchten (Klemme 58) müssen getrennt abgesichert sein.
– Anhänger mit abnehmbarem Leuchtenträger müssen zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler fest angebracht haben. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig.
Lichter und Reflektoren
– Wenn der Anhängerumriss mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten (mindestens 350 mm, maximal 1500 mm hoch) angebracht sein.
– Die seitliche Kenntlichmachung erfordert gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler.
– Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,8 m dürfen und solche mit mehr als 2,1 m müssen außen je eine nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchte haben.
– Anhänger müssen an der Rückseite ausgerüstet sein mit: 2 roten Schluss-, Brems- und gelben Blinkleuchten, 2 roten Dreieck-Rückstrahlern sowie 1 oder 2 Nebelschlussleuchte(n).
– Alle paarweise angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen symmetrisch angebaut sein.
Weitere Vorschriften
– Ausreichende Stützlast am Kupplungskopf (mind. 4% der Anhängelast, auch im Leerzustand) ist erforderlich. Dies kann durch entsprechendes Lastvormaß erreicht werden.
– Radabdeckung über die volle Reifenbreite bis mindestens 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes ist erforderlich.
– Die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) muss vorn rechts am Rahmen eingeschlagen werden (8mm-Schlagzahlen).
– Bei mehr als 750 kg zulässigem Gesamtgewicht sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich. Die Ausführung und Größe müssen der DIN 76051 entsprechen.
– Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen muss beachtet werden. Nur Reifen gleicher Bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Felgen sind zulässig.
– Je nach Bolzenlochausführung der Radschüssel müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder Kugelbundmuttern verwendet werden.
– Eine Wiegekarte muss vorgelegt werden, falls keine Waage an der Prüfanlage vorhanden ist.
– Weitere offene Fragen sollten rechtzeitig mit dem TÜV geklärt werden.
Wirtschaftlichkeit des Eigenbaus von Anhängern
Lohnt sich der Eigenbau von Anhängern?
Der Eigenbau von Anhängern lohnt sich heute nur noch, wenn man einen ganz besonderen Anhänger schaffen möchte und wenn man die eigene Arbeitszeit nicht rechnet. Die Hersteller von Anhängern kaufen die benötigten Teile in großen Mengen ein und erzielen dadurch einen sehr günstigen Einkaufspreis im Vergleich zum Kleinabnehmer. Zudem ist die Arbeitszeit pro Anhänger so gering, dass es den Herstellern möglich ist, sehr wirtschaftlich in Deutschland zu produzieren. Im Gegensatz dazu können private Anhängerbauer Kosten von über EUR 200,- pro Anhänger für eine TÜV-Einzelabnahme haben.
Vorgaben und technische Anforderungen für den Eigenbau
Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten sich private Anhängerbauer vor dem Baubeginn mit dem TÜV abstimmen. Es gibt bestimmte Teile, die bauartgenehmigt und mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein müssen, wie zum Beispiel lichttechnische Einrichtungen einschließlich Glühlampen, Zug-Kugelkupplung, Zugrohr / Zugdeichsel und Auflaufeinrichtungen. Bei Verwendung von gebrauchten Teilen müssen alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein.
Des Weiteren müssen selbstgebaute Anhänger für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Gebremste Anhänger müssen zusätzlich hydraulische Radstoßdämpfer montiert haben und die Reifen müssen mindestens über den Geschwindigkeitsindex L verfügen. Die Verarbeitung der Bauteile muss sauber, solide und ausreichend dimensioniert sein. Schweißungen am Zugrohr dürfen nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung erfolgen, Schanierstifte müssen verschweißt werden.
Weitere Anforderungen betreffen die elektrische Anlage, die nach DIN ausgeführt werden muss, sowie die Ausstattung des Anhängers mit verschiedenen Lichtern und Reflektoren je nach Größe und Breite des Anhängers. Auch die Stützlast am Kupplungskopf, die Radabdeckung, die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN), das Vorhandensein von Unterlegkeilen und die Tragfähigkeit der Räder und Reifen sind wichtige Aspekte beim Eigenbau eines Anhängers.
Es ist ratsam, offene Fragen rechtzeitig mit dem TÜV zu klären, um sicherzustellen, dass der selbstgebaute Anhänger den Vorschriften und technischen Anforderungen entspricht.
TÜV-Vorgaben für den Bau von selbstgebauten Anhängern
Teile mit bauartgenehmigt und amtlichem Prüfzeichen
– Alle lichttechnischen Einrichtungen einschließlich Glühlampen
– Zug-Kugelkupplung
– Zugrohr / Zugdeichsel
– Auflaufeinrichtungen
Teile mit getypt und Fabrikschild
– Bei Verwendung von gebrauchten Teilen müssen alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein.
Geschwindigkeitsanforderungen
– Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.
– Bei gebremsten Anhängern sind hydraulische Radstoßdämpfer und Reifen mit mindestens dem Geschwindigkeitsindex L erforderlich.
Bauteilverarbeitung
– Saubere, solide Verarbeitung mit ausreichender Dimensionierung aller Bauteile.
– Schweißungen am Zugrohr nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung durchführen.
– Zugrohr formschlüssig mit Achse oder Rahmen verbinden.
– Schanierstifte verschweißen.
Anbauhinweise für verschiedene Teile
– Beachtung der Einbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und gegebenenfalls Auflaufbremse.
– Maximale zulässige freitragende Länge des Zugrohrs gemäß allgemeiner Bauartgenehmigung einhalten.
– Verwendung von Distanzhülsen zur Befestigung der Zug-Kugelkupplung am Zugrohr, falls erforderlich.
Elektrische Anlage
– Elektrische Anlage (einschließlich Stecker) nach DIN ausführen (7- oder 13-polig).
– Schlussleuchten (Klemme 58) getrennt absichern.
– Bei abnehmbarem Leuchtenträger (z.B. Bootsanhänger) müssen zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler fest angebracht sein.
– An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig.
Lichttechnische Einrichtungen
– Anhängerumriss darf maximal 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeugs hinausragen.
– An der Vorderseite müssen bei Überschreitung des Umrisses zwei Begrenzungsleuchten angebracht sein.
– Seitliche Kenntlichmachung mit gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern erforderlich.
– Breite Anhänger benötigen Umrissleuchten nach vorn weiß und nach hinten rot wirkend.
Rücklichter und Reflektoren
– An der Rückseite müssen 2 rote Schluss-, Brems-, und gelbe Blinkleuchten sowie 2 rote Dreieck-Rückstrahler angebracht sein.
– Zusätzlich ist eine oder zwei Nebelschlussleuchte(n) erforderlich.
– Alle paarweise angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen symmetrisch angebaut sein.
– Bei Einzelanfertigungen wird die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) vom TÜV-Sachverständigen zugeteilt.
Andere Anforderungen
– Ausreichende Stützlast am Kupplungskopf (mind. 4% der Anhängelast, auch im Leerzustand) erforderlich.
– Radabdeckung über die volle Reifenbreite bis mind. 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes erforderlich.
– Tragfähigkeit der Räder und Reifen beachten.
– Nur Reifen gleicher Bauart und gleiche Felgen zulässig.
– Je nach Bolzenlochausführung der Radschüssel müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder Kugelbundmuttern verwendet werden.
– Bei mehr als 750 kg zulässigem Gesamtgewicht sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich.
Es ist ratsam, offene Fragen rechtzeitig mit dem TÜV zu klären, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Technische Anforderungen für den Bau von Einachsanhängern
Bauartgenehmigte und geprüfte Teile:
– Alle lichttechnischen Einrichtungen einschließlich Glühlampen
– Zug-Kugelkupplung
– Zugrohr / Zugdeichsel
– Auflaufeinrichtungen
Getypte Teile mit Fabrikschild:
Bitte beachten Sie, dass bei Verwendung von gebrauchten Teilen alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein müssen.
Geschwindigkeit:
Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Andernfalls sind 3 Geschwindigkeitsschilder anzubringen. Für die Tempo 100 Ausnahmeregelung müssen bei gebremsten Anhängern zusätzlich hydraulische Radstoßdämpfer montiert werden und die Reifen müssen mindestens über den Geschwindigkeitsindex L verfügen.
Verarbeitung und Dimensionierung:
Saubere, solide Verarbeitung mit ausreichender Dimensionierung aller Bauteile ist erforderlich. Schweißungen am Zugrohr dürfen nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung erfolgen. Das Zugrohr muss formschlüssig mit der Achse oder dem Rahmen verbunden sein. Schanierstifte sollten verschweißt werden.
Anbauhinweise:
Beachten Sie die Einbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und gegebenenfalls für die Auflaufbremse. Die maximal zulässige freitragende Länge des Zugrohres darf nicht überschritten werden. Zur Befestigung der Zug-Kugelkupplung am Zugrohr müssen gegebenenfalls Distanzhülsen verwendet werden.
Elektrische Anlage:
Die elektrische Anlage, einschließlich des Steckers, muss nach DIN ausgeführt werden (7- oder 13-polig). Schlussleuchten (Klemme 58) sollten getrennt abgesichert sein. Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger müssen zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler fest angebracht sein. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig.
Rückstrahler und Begrenzungsleuchten:
Ragt der Anhängerumriss mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeuges hinaus, müssen an der Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten (mindestens 350 mm und maximal 1500 mm hoch) angebracht sein. Die weißen Rückstrahler und Begrenzungsleuchten dürfen nicht weiter als 150 mm von der äußeren Begrenzung des Anhängers entfernt sein. Die seitliche Kenntlichmachung erfordert gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler.
Weitere lichttechnische Einrichtungen:
Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,8 m dürfen und solche mit mehr als 2,1 m müssen außen je eine nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchte haben. Anhänger müssen an der Rückseite ausgerüstet sein mit 2 roten Schluss-, Brems- und gelben Blinkleuchten, 2 roten Dreieck-Rückstrahlern sowie 1 oder 2 Nebelschlussleuchten.
Weitere Anforderungen:
Die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) muss vorn rechts am Rahmen eingeschlagen werden (8mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die FIN vom TÜV-Sachverständigen zugeteilt. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich. Die Radabdeckung muss über die volle Reifenbreite bis mindestens 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes reichen. Es ist darauf zu achten, dass die Räder ausreichend Freigängigkeit haben.
Tragfähigkeit der Räder und Reifen:
Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen muss beachtet werden. Es dürfen nur Reifen gleicher Bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Felgen verwendet werden. Je nach Bolzenlochausführung der Radschüssel müssen zur Befestigung der Räder Kegel- oder Kugelbundmuttern verwendet werden. Die Reifengröße sollte entsprechend der Zuordnungsberechnung der Bremsanlage gewählt werden.
Weitere Fragen:
Offene Fragen sollten rechtzeitig mit dem TÜV geklärt werden.
Kosten und Vorgaben für den Bau eigener Anhänger
1. Kosten für den Eigenbau von Anhängern
– Der Eigenbau von Anhängern ist heute nur noch sinnvoll, wenn man einen speziellen Anhänger bauen möchte und die eigene Arbeitszeit nicht berücksichtigt.
– Hersteller kaufen benötigte Teile in großen Mengen ein und profitieren dadurch von günstigen Einkaufspreisen.
– Die Arbeitszeit pro Anhänger ist so gering, dass Hersteller sehr wirtschaftlich in Deutschland produzieren können.
– Hersteller haben eine Gesamtbetriebserlaubnis für ihre Anhänger und müssen daher keine Kosten für eine TÜV-Einzelabnahme zahlen.
– Eine TÜV-Einzelabnahme kann private Anhängerbauer über 200 Euro pro Anhänger kosten.
2. Technische Vorgaben für den Bau eigener Anhänger
– Vor dem Baubeginn sollte man das Vorhaben mit dem TÜV abstimmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.
– Teile wie lichttechnische Einrichtungen (einschließlich Glühlampen), Zug-Kugelkupplung, Zugrohr/Zugdeichsel und Auflaufeinrichtungen müssen bauartgenehmigt sein und ein amtliches Prüfzeichen tragen.
– Bei Verwendung gebrauchter Teile müssen alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein.
– Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Andernfalls sind drei Geschwindigkeitsschilder anzubringen.
– Für die Tempo 100 Ausnahmeregelung müssen bei gebremsten Anhängern hydraulische Radstoßdämpfer montiert und die Reifen mindestens den Geschwindigkeitsindex L haben.
– Der Anhänger muss sauber und solide verarbeitet sein, mit ausreichend dimensionierten Bauteilen. Schweißungen am Zugrohr sollten nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung erfolgen, Schanierstifte müssen verschweißt sein.
– Es sind Einbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und gegebenenfalls für die Auflaufbremse zu beachten.
– Die maximal zulässige freitragende Länge des Zugrohrs gemäß allgemeiner Bauartgenehmigung darf nicht überschritten werden.
– Zur Befestigung der Zug-Kugelkupplung am Zugrohr können Distanzhülsen verwendet werden.
– Die elektrische Anlage (einschließlich Stecker) muss nach DIN ausgeführt sein (7- oder 13-polig), Schlussleuchten (Klemme 58) müssen separat abgesichert sein.
– Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger müssen zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler fest angebracht sein. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig.
– Wenn der Anhängerumriss mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten angebracht sein.
– Die seitliche Kenntlichmachung erfordert gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler, wenn der Anhänger breiter als 1,8 m ist. Bei einer Breite von mehr als 2,1 m müssen außerdem je eine nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchte vorhanden sein.
– An der Rückseite des Anhängers müssen zwei rote Schluss-, Brems- und gelbe Blinkleuchten, zwei rote Dreieck-Rückstrahler sowie ein oder zwei Nebelschlussleuchten angebracht sein.
– Alle paarweise angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen symmetrisch montiert werden. Eine einzelne Nebelschlussleuchte muss in der Mitte des Fahrzeugs oder links davon platziert sein.
– Der niedrigste Punkt der Nebelschlussleuchte(n) darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. Der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen von Nebelschlussleuchte und Bremsleuchte muss mehr als 100 mm betragen.
– Zusätzlich können Anhänger mit ein oder zwei Rückfahrscheinwerfern ausgestattet sein (mindestens 250 mm und maximal 1200 mm hoch).
– Das Fahrzeugäußere sollte abgerundete Profile und Verschlüsse haben, keine scharfkantigen Teile.
– Am Kupplungskopf ist eine ausreichende Stützlast erforderlich (mindestens 4% des Anhängelasts auch im Leerzustand). Falls die maximale Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt, muss eine Stützeinrichtung wie ein Stützrad vorhanden sein.
– Eine Radabdeckung über die volle Reifenbreite bis mindestens 150 mm oberhalb des Radmittelpunkts ist erforderlich. Die Freigängigkeit der Räder muss beachtet werden.
– Die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) muss vorne rechts am Rahmen eingeschlagen werden (8mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die FIN vom TÜV-Sachverständigen zugeteilt.
– Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg müssen zwei Unterlegkeile mit Halterung haben (gemäß DIN 76051).
– Die Anbringung der Unterlegkeile sollte sicher und leicht zugänglich sein.
– Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen muss beachtet werden. Es dürfen nur Reifen gleicher Bauart und gleiche Felgen verwendet werden. Je nach Bolzenlochausführung der Radschüssel müssen Kegel- oder Kugelbundmuttern zur Befestigung der Räder verwendet werden.
– Die Reifengröße sollte entsprechend der Zuordnungsberechnung der Bremsanlage gewählt werden.
Tipps und Hinweise zum Bau eigener Anhänger gemäß TÜV-Vorschriften
Vorgaben für bauartgenehmigte Teile:
– Alle lichttechnischen Einrichtungen einschließlich Glühlampen müssen bauartgenehmigt und mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sein.
– Die Zug-Kugelkupplung, das Zugrohr / die Zugdeichsel und die Auflaufeinrichtungen müssen ebenfalls bauartgenehmigt sein.
Vorgaben für getypte Teile:
– Bei Verwendung von gebrauchten Teilen müssen alle Typenschilder vorhanden und gut lesbar sein.
– Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein. Andernfalls sind 3 Geschwindigkeitsschilder anzubringen.
Allgemeine Vorgaben:
– Saubere, solide Verarbeitung mit ausreichender Dimensionierung aller Bauteile ist erforderlich.
– Schweißungen am Zugrohr dürfen nur in der neutralen Zone (Rohrmitte) und in Längsrichtung erfolgen. Das Zugrohr muss formschlüssig mit der Achse oder dem Rahmen verbunden sein.
– Schanierstifte müssen verschweißt werden.
– Es sind Einbauhinweise für Achse, Zugrohr, lichttechnische Einrichtungen und gegebenenfalls für die Auflaufbremse zu beachten.
– Die maximal zulässige freitragende Länge des Zugrohrs darf nicht überschritten werden.
– Zur Befestigung der Zug-Kugelkupplung am Zugrohr können Distanzhülsen verwendet werden.
– Die elektrische Anlage (einschließlich Stecker) muss nach DIN ausgeführt sein (7- oder 13-polig). Schlussleuchten müssen separat abgesichert werden.
– Bei Anhängern mit abnehmbarem Leuchtenträger müssen zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler fest angebracht sein. An der Vorderseite sind zwei nicht dreieckige weiße Rückstrahler zulässig.
– Wenn der Anhängerumriss mehr als 400 mm über den äußeren Rand der Begrenzungsleuchte des Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite zwei Begrenzungsleuchten angebracht sein (mindestens 350 mm und maximal 1500 mm hoch).
– Die seitliche Kenntlichmachung erfordert gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler.
– Anhänger mit einer Breite von mehr als 1,8 m dürfen und solche mit mehr als 2,1 m müssen je eine nach vorn weiß und nach hinten rot wirkende Umrissleuchte haben.
– Die Rückseite des Anhängers muss ausgerüstet sein mit: 2 roten Schluss-, Brems- und gelben Blinkleuchten, 2 roten Dreieck-Rückstrahlern sowie 1 oder 2 Nebelschlussleuchte(n).
– Alle paarweise angebrachten lichttechnischen Einrichtungen müssen symmetrisch angebaut sein.
– Der niedrigste Punkt der Nebelschlussleuchte(n) darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht höher als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. Der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen von Nebelschlussleuchte und Bremsleuchte muss mehr als 100 mm betragen.
– Zusätzlich dürfen Anhänger mit 1 oder 2 Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein (mindestens 250 mm und maximal 1200 mm hoch).
– Es sollten abgerundete Profile und Verschlüsse verwendet werden, um scharfkantige Teile am Fahrzeugäußeren zu vermeiden.
– Eine ausreichende Stützlast am Kupplungskopf (mind. 4% der Anhängelast, auch im Leerzustand) ist erforderlich. Dies kann durch entsprechendes Lastvormaß erreicht werden. Bei einer max. Stützlast von mehr als 50 kg ist eine Stützeinrichtung (z.B. ein Stützrad) erforderlich.
– Eine Radabdeckung über die volle Reifenbreite bis mindestens 150 mm oberhalb des Radmittelpunktes ist erforderlich. Die Freigängigkeit der Räder muss beachtet werden.
– Die Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) sollte vorn rechts am Rahmen eingeschlagen werden (8mm-Schlagzahlen). Bei Einzelanfertigungen wird die FIN vom TÜV-Sachverständigen zugeteilt.
– Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg sind zwei Unterlegkeile mit Halterung erforderlich (Ausführung und Größe gemäß DIN 76051). Sie müssen sicher und leicht zugänglich angebracht sein.
– Die Tragfähigkeit der Räder und Reifen muss beachtet werden. Es dürfen nur Reifen gleicher Bauart (Diagonal- oder Radialreifen) und gleiche Felgen verwendet werden. Die Reifengröße sollte entsprechend der Zuordnungsberechnung der Bremsanlage gewählt werden.
– Bei Bedarf sollte eine Wiegekarte vorgelegt werden, falls keine Waage an der Prüfanlage vorhanden ist. Eine Zuordnungsberechnung der Bremsanlage (nach EG) kann vom Auflaufbremsenhersteller erhalten werden.
Alle weiteren offenen Fragen sollten rechtzeitig mit dem TÜV geklärt werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Selberbauen eines Anhängers eine lohnenswerte Option ist. Es ermöglicht nicht nur eine individuelle Gestaltung und Anpassung an persönliche Bedürfnisse, sondern auch Einsparungen bei den Kosten. Mit ein wenig handwerklichem Geschick und den richtigen Materialien kann man einen maßgeschneiderten Anhänger bauen, der den eigenen Ansprüchen gerecht wird.