Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis

Ein erweitertes Führungszeugnis ist ein offizielles Dokument, das Informationen über strafrechtliche Verurteilungen einer Person enthält. Es dient zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und Eignung für bestimmte Tätigkeiten, wie beispielsweise Kinderbetreuung oder ehrenamtliche Arbeit. Erfahre hier, was genau in einem erweiterten Führungszeugnis steht und warum es so wichtig ist.

Was enthält ein erweitertes Führungszeugnis?

Ein erweitertes Führungszeugnis enthält sämtliche Verurteilungen, die kinder- und jugendschutzrelevant sind. Es umfasst auch geringfügige Verurteilungen, die für die Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen von Bedeutung sein können. Insbesondere werden im erweiterten Führungszeugnis alle Verurteilungen aufgrund von Sexualdelikten vermerkt. Dies ist von großer Relevanz, wenn jemand beispielsweise in einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte.

Folgende Verurteilungen werden im erweiterten Führungszeugnis aufgenommen:

  • Verurteilungen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB)
  • Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte nach den §§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB
  • Verurteilungen nach den Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB, die ebenfalls relevant für den Schutz von Kindern und Jugendlichen sind

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Verurteilungen ungeachtet der Ausnahmeregelungen des §32 Abs.2 BZRG immer im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt werden müssen. Selbst kleinere Verurteilungen wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, die im regulären Führungszeugnis nicht eingetragen werden, sind im erweiterten Führungszeugnis vermerkt. Die Aufnahme dieser Verurteilungen erfolgt unabhängig von der Höhe der Strafe.

Die Frist zur Aufnahme einer Verurteilung wegen einer der oben genannten Straftaten in ein erweitertes Führungszeugnis beträgt zehn Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist wird die Verurteilung nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Daten nicht aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, sondern lediglich nicht mehr im Führungszeugnis erscheinen.

Ein erweitertes Führungszeugnis wird benötigt, wenn eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird, bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen eine Rolle spielt. Es dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und kann beispielsweise von Arbeitgebern oder Behörden angefordert werden.

Inhalt des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses

Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis enthält alle Verurteilungen, die als kinder- und jugendschutzrelevant gelten. Besonders wichtig ist hierbei der Vermerk über Verurteilungen aufgrund von Sexualdelikten. Diese Informationen sind von großer Bedeutung, wenn eine Person in Berufen arbeiten möchte, bei denen sie Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen hat, sei es hauptberuflich oder ehrenamtlich.

Im erweiterten Führungszeugnis werden folgende Verurteilungen aufgenommen:

1. Verurteilungen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Diese Eintragungen erfolgen unabhängig von der Höhe der Strafe.

2. Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte nach den §§ 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB sowie nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Diese Eintragungen werden nur aufgenommen, wenn bestimmte Ausnahmen des §32 Abs.2 Nr.3 bis Nr.9 BZRG vorliegen.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Daher können auch „kleinere“ Verurteilungen wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen, die normalerweise nicht im einfachen Führungszeugnis aufgeführt werden, im erweiterten Führungszeugnis erscheinen.

Die Löschungsfrist für Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte beträgt zehn Jahre. Erst nach Ablauf dieser Frist werden diese Eintragungen nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen.

Es ist wichtig anzumerken, dass das erweiterte Führungszeugnis nur von Behörden und Stellen eingesehen werden darf, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dies betrifft vor allem Arbeitsbereiche, in denen der Schutz von Kindern und Jugendlichen eine besondere Rolle spielt.

Welche Informationen sind im erweiterten Führungszeugnis enthalten?

Welche Informationen sind im erweiterten Führungszeugnis enthalten?

Im erweiterten Führungszeugnis werden alle Verurteilungen aufgeführt, die kinder- und jugendschutzrelevant sind. Dies umfasst auch geringfügige Verurteilungen, die im einfachen Führungszeugnis nicht aufgeführt werden. Besonders wichtig ist der Vermerk über Verurteilungen wegen Sexualdelikten, da dies relevant ist, wenn jemand mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte. Im einfachen Führungszeugnis sind bereits alle Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB) enthalten. Zusätzlich werden im erweiterten Führungszeugnis auch Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgeführt. Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Daher können auch „kleinere“ Verurteilungen wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen im erweiterten Führungszeugnis eingetragen sein.

Was steht im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis?

Im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis werden sämtliche Verurteilungen aufgeführt, die kinder- und jugendschutzrelevant sind. Dies beinhaltet auch geringfügige Verurteilungen, die im einfachen Führungszeugnis nicht enthalten sind. Besonders wichtig ist die Nennung von Verurteilungen aufgrund von Sexualdelikten, da diese eine große Bedeutung haben, wenn jemand mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte, sei es beruflich oder ehrenamtlich.

Im erweiterten Führungszeugnis stehen alle Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Auch Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte wie z.B. §§ 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB werden im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch die Strafe ausfällt.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Daher können auch „kleinere“ Verurteilungen wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen im erweiterten Führungszeugnis eingetragen sein, obwohl sie aufgrund der Strafhöhe nicht im einfachen Führungszeugnis aufgeführt werden.

Der Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses erklärt

Das erweiterte Führungszeugnis enthält sämtliche, auch geringfügige, kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen. Es ist von besonderer Bedeutung, wenn jemand mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchte, sei es hauptberuflich oder ehrenamtlich. Im erweiterten Führungszeugnis wird vermerkt, wenn jemand aufgrund von Sexualdelikten verurteilt wurde.

Im einfachen polizeilichen Führungszeugnis stehen bereits alle Verurteilungen wegen einer Sexualstraftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte (§§ 180 a, 181 a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB) oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 StGB werden dagegen nur im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Das bedeutet, dass bestimmte „kleinere“ Verurteilungen (bis zu 90 Tagessätze u.a.), welche aufgrund der Höhe der Strafe normalerweise nicht im einfachen Führungszeugnis eingetragen werden würden, im erweiterten Führungszeugnis dennoch aufgeführt sind.

Ein Beispiel dafür ist eine einmalige Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen. Diese Verurteilung wird im einfachen Führungszeugnis nicht eingetragen, wohl aber im erweiterten Führungszeugnis.

Die Löschungsfristen für das Führungszeugnis sind im § 34 BZRG definiert. Die Einträge werden nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt. Es ist jedoch zu beachten, dass die Daten nicht zwingend aus dem Bundeszentralregister gelöscht werden, wo alle verurteilten Straftaten gespeichert sind und einer längeren Tilgungsfrist unterliegen.

Grundsätzlich gilt, dass die Löschungsfristen ab dem Zeitpunkt gelten, wenn die Geldstrafe bezahlt oder die Freiheitsstrafe bereits verbüßt wurde. Zudem dürfen während der Frist keine neuen Verurteilungen hinzukommen. Die genauen Löschungsfristen für das Führungszeugnis sind wie folgt:

– Nach zehn Jahren erfolgt die Löschung bei Freiheitsstrafen über einem Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB.
– Lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung werden nie gelöscht.
– Die Löschung erfolgt erst ab Ende einer Freiheitsstrafe.
– Voraussetzung für die Tilgung ist, dass während der Frist keine weitere Verurteilung hinzukommt.

Arbeitgeber haben oft das Recht, die Vorlage eines Führungszeugnisses von potenziellen Mitarbeitenden zu verlangen. Hierbei müssen sie jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen. In sensiblen Positionen oder bei Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen kann ein solches berechtigtes Interesse vorliegen.

Zusätzlich wird das Führungszeugnis bei der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) und bei der Beantragung des Personenbeförderungsscheins verlangt.

Das erweiterte Führungszeugnis wird erteilt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn es für eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, die Kontakt zu Minderjährigen beinhaltet. Eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, muss bei der Antragstellung vorgelegt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass wir als Rechtsanwälte Ihnen bei allen Fragen rund um das polizeiliche und erweiterte polizeiliche Führungszeugnis zur Seite stehen. Wir können Ihnen helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen und Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten informieren.

Informationen im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis

Im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis werden zusätzliche Informationen über Verurteilungen aufgenommen, die für bestimmte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten relevant sind. Diese Tätigkeiten beinhalten die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen sowie jede andere Tätigkeit, bei der Kontakt zu Minderjährigen besteht.

Im erweiterten Führungszeugnis sind alle Verurteilungen wegen Sexualdelikten enthalten, unabhängig von der Höhe der Strafe. Dies umfasst Verurteilungen nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB). Auch Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte wie z.B. nach den §§ 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB oder den §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB werden im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt.

Des Weiteren werden auch geringfügige Verurteilungen eingetragen, die im einfachen Führungszeugnis nicht vermerkt sind. Dazu gehören beispielsweise Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen für Delikte außerhalb des Bereichs der Sexualstraftaten.

Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Ausnahmen für das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Daher können kleinere Verurteilungen trotz geringer Strafe im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt sein.

Es ist entscheidend, dass Personen, die in Berufen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten arbeiten, bei denen sie Kontakt zu Minderjährigen haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen. Dies dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen und gewährleistet deren Sicherheit.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein erweitertes Führungszeugnis Informationen über bestimmte Straftaten enthält, die für bestimmte Berufe oder ehrenamtliche Tätigkeiten relevant sind. Es dient dazu, Personen mit Vorstrafen von solchen Positionen auszuschließen und die Sicherheit der Gesellschaft zu gewährleisten.