Was ist eine Prokura und wie funktioniert sie?

Die Prokura ist eine wichtige rechtliche Befugnis, die einem bevollmächtigten Mitarbeiter ermöglicht, namens und im Auftrag eines Unternehmens Geschäfte abzuschließen. In diesem Artikel werden wir genauer erklären, was eine Prokura ist und welche Rechte und Pflichten damit einhergehen.

Was ist eine Prokura und welche Arten gibt es?

Was ist eine Prokura und welche Arten gibt es?

Die Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht, die es einer Person erlaubt, für ein Unternehmen zu handeln. Sie ist im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt und muss in das Handelsregister eingetragen werden. Es gibt verschiedene Arten der Prokura, darunter die Einzelprokura, Gesamtprokura und Filialprokura.

Einzelprokura

Mit der Einzelprokura darf der/die Prokurist:in den Geschäftsherren allein und eigenverantwortlich vertreten und in dessen Namen handeln. Diese Art der Prokura ist die umfangreichste Form.

Gesamtprokura

Bei der Gesamtprokura wird die Vertretungsmacht auf mehrere Personen verteilt. Die Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden und dürfen nicht vom Einzelnen allein getroffen werden. Bei einer echten Gesamtprokura dürfen nur gemeinschaftliche Entscheidungen getroffen werden.

Filialprokura

Die Filialprokura ist auf eine Filiale oder Niederlassung beschränkt. Voraussetzung dafür ist, dass die Niederlassungen selbstständige Unternehmen sind.

Durch diese verschiedenen Arten der Prokura können unterschiedliche Stufen der Allein- oder Gesamtvertretungsbefugnis erreicht werden.

Unterschied zwischen Prokura und Handlungsvollmacht

Unterschied zwischen Prokura und Handlungsvollmacht

Die Prokura und die Handlungsvollmacht sind zwei verschiedene Arten von Vertretungsmächten im deutschen Handelsrecht. Hier sind einige Unterschiede zwischen den beiden:

1. Umfang der Vollmacht: Die Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht, die es einer Person erlaubt, für ein Unternehmen zu handeln. Sie ermöglicht weitreichenden Handlungsspielraum und ist nahezu vergleichbar mit dem der Geschäftsführung. Die Handlungsvollmacht hingegen unterliegt einer Beschränkung und ermächtigt eine Person nur zur Durchführung bestimmter Aufgaben oder Geschäfte.

2. Eintragungspflicht: Eine Prokura muss in das Handelsregister eingetragen werden, während dies bei einer Handlungsvollmacht nicht erforderlich ist.

3. Erteilungsberechtigung: Die Prokura kann nur vom Inhaber des Unternehmens oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Bei einer GmbH kann die Geschäftsführung die Vollmacht erteilen, jedoch bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses. Im Gegensatz dazu kann eine Handlungsvollmacht auch von einem bevollmächtigten Mitarbeiter erteilt werden.

4. Gültigkeit: Eine Prokura wird mit ihrer Ernennungserklärung sofort wirksam und gilt ohne Wartezeit. Die Eintragung ins Handelsregister ist lediglich eine gesetzliche Formsache. Eine Handlungsvollmacht kann konkludent durch schlüssiges Handeln erteilt werden.

5. Kosten: Die Eintragung einer Prokura ins Handelsregister ist mit Kosten verbunden, da sie notariell beglaubigt werden muss. Die genauen Kosten hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Eine Handlungsvollmacht hingegen erfordert keine Eintragung und ist daher kostenfrei.

6. Widerruf: Sowohl die Prokura als auch die Handlungsvollmacht können jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Prokura muss jedoch ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden.

7. Haftung: Prokuristen haben einen weitreichenden Handlungsspielraum und können bei Kompetenzüberschreitungen oder Fehlentscheidungen haftbar gemacht werden. Bei einer Handlungsvollmacht liegt die Verantwortung in der Regel beim bevollmächtigten Mitarbeiter.

Es ist wichtig, diese Unterschiede zu beachten, um die richtige Vertretungsmacht für das Unternehmen zu wählen und mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Prokura

– Die Befugnis, eine Prokura zu erteilen, liegt ausschließlich beim Inhaber einer Handelsgesellschaft oder seinem gesetzlichen Vertreter.
– Auch Kaufleute im Sinne des HGB sowie Erbengemeinschaften, eingetragene Genossenschaften, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, die ein Handelsgeschäft des Erblassers verwalten, haben das Recht, Prokura zu erteilen.
– Natürliche Personen wie der Inhaber eines Kleingewerbes oder ein einfacher Kaufmann können keine Prokura erteilen, da sie nicht im Handelsregister eingetragen sind.
– Die Vollmacht darf nur an eine volljährige und voll geschäftsfähige natürliche Person erteilt werden. Persönliche oder fachliche Voraussetzungen müssen dabei nicht erfüllt sein.
– Bei einer GmbH kann die Geschäftsführung die Prokura erteilen, jedoch ist dafür ein Gesellschafterbeschluss erforderlich.

Die Erteilung der Prokura erfolgt durch ausdrückliche Erklärung und ist sofort gültig. Eine konkludente Erteilung durch schlüssiges Handeln ist nicht möglich. Die Eintragung der Prokura ins Handelsregister ist reine Formsache und muss notariell beglaubigt werden. Dies kann in der Regel vom Notar abgewickelt werden und erfordert nicht die Anwesenheit des Prokuristen selbst.

Die Kosten für die Eintragung der Prokura variieren je nach Rechtsform des Unternehmens. Bei einer GmbH liegen die durchschnittlichen Kosten für die Benennung eines Prokuristen bei etwa 220€. Eine Löschung der Prokura kostet rund 50€.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Widerruf der Prokura ebenfalls ins Handelsregister eingetragen werden muss. Der Widerruf wird mit Bekanntmachung gültig. Bei Beendigung der Prokura endet das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters nicht automatisch. Eine separate Kündigung des Arbeitsvertrags unter den vertraglich geregelten Bedingungen ist erforderlich.

Die Prokura ermöglicht dem Prokuristen einen weitreichenden Handlungsspielraum im Unternehmen und ähnelt in ihren Befugnissen oft denen der Geschäftsführung. Allerdings unterliegt die Prokura auch gewissen Beschränkungen. So dürfen bestimmte grundlegende Geschäfte, wie zum Beispiel Änderungen des Firmennamens oder Veränderungen der Gesellschafterstruktur, nicht von einem Prokuristen durchgeführt werden. Die Haftung für Kompetenzüberschreitungen oder Fehlentscheidungen liegt letztendlich beim Inhaber des Unternehmens.

Die Gehälter von Prokuristen variieren je nach Branche und Bundesland erheblich. Branchen wie Chemie, Verfahrenstechnik, Automobilindustrie und Maschinenbau zahlen oft Jahresgehälter von über 100.000 Euro.

Insgesamt bietet die Prokura viele Vorteile, aber auch einige Nachteile und Risiken, die sorgfältiges Handeln erfordern.

Wie wird eine Prokura eingetragen und welche Kosten entstehen dabei?

Wie wird eine Prokura eingetragen und welche Kosten entstehen dabei?

Die Eintragung einer Prokura erfolgt durch eine notariell beglaubigte Ernennungserklärung, die beim Handelsregister eingereicht werden muss. In der Regel übernimmt ein Notar diese Aufgabe. Der Prokurist selbst muss nicht persönlich bei der Eintragung anwesend sein, da dies die Pflicht des Inhabers oder seines gesetzlichen Vertreters ist. Die Eintragung ins Handelsregister ist eine reine Formsache und wird gemäß §53 HGB vorgenommen.

Für die notarielle Beglaubigung entstehen Kosten im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Die genauen Kosten variieren je nach Rechtsform des Unternehmens. Bei einer GmbH belaufen sich die durchschnittlichen Kosten für die Ernennung eines Prokuristen auf etwa 220 Euro, einschließlich Notargebühren und Gerichtskosten. Die Löschung einer Prokura kostet in der Regel rund 50 Euro.

Es ist wichtig zu beachten, dass nur der Inhaber oder sein gesetzlicher Vertreter die Befugnis haben, eine Prokura zu erteilen. Bei einer GmbH kann beispielsweise die Geschäftsführung die Vollmacht erteilen, jedoch ist hierfür ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Im Gegensatz zur Handlungsvollmacht kann die Prokura nicht konkludent, also durch schlüssiges Handeln, erteilt werden. Eine ausdrückliche Erklärung ist erforderlich.

Die Eintragung ins Handelsregister sowie die damit verbundenen Kosten sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der Sicherheit und Transparenz im Geschäftsverkehr.

Umfang der Vertretungsmacht eines Prokuristen

Die Prokura ist eine umfassende Vertretungsmacht, die es einem Prokuristen erlaubt, für ein Unternehmen zu handeln. Der Umfang dieser Vertretungsmacht ist sehr weitreichend und vergleichbar mit dem der Geschäftsführung. Ein Prokurist darf alle üblichen geschäftlichen und rechtlichen Handlungen im Namen des Unternehmens vornehmen.

Der Prokurist hat die Befugnis, Produkte und Dienstleistungen einzukaufen, Darlehen aufzunehmen, Personalangelegenheiten zu regeln und das Unternehmen vor Gericht zu vertreten. Im Gegensatz zur Handlungsvollmacht darf ein Prokurist auch Grundstücke verwalten, den Geschäftssitz verlegen oder Unternehmensbeteiligungen kaufen und verkaufen.

Es gibt jedoch auch Beschränkungen für den Umfang der Prokura. Ein Prokurist darf beispielsweise nicht den Namen des Unternehmens ändern, Insolvenz anmelden, das Unternehmen verkaufen oder Veränderungen der Gesellschafter vornehmen. Diese Entscheidungen liegen in der Regel beim Inhaber des Unternehmens oder der Geschäftsführung.

Prokuristen haben eine umfassende Vollmacht über die alltäglichen Geschäfte des Unternehmens. Es gibt jedoch bestimmte Grundlagengeschäfte, die nur von den Gesellschaftern durchgeführt werden dürfen. Dazu gehören beispielsweise die Änderung der Gesellschaftsstruktur oder die Aufnahme von Krediten in einer bestimmten Höhe.

Es ist wichtig zu beachten, dass Prokuristen für ihre Handlungen haften können. Bei Kompetenzüberschreitungen oder Fehlentscheidungen kann der Inhaber des Unternehmens oder die Geschäftsführung haftbar gemacht werden. Prokuristen sollten daher mit größter Sorgfalt agieren und sich bewusst sein, dass sie eine große Verantwortung tragen.

Die Prokura kann jederzeit widerrufen werden, entweder durch den Inhaber des Unternehmens oder seinen gesetzlichen Vertreter. Der Widerruf muss im Handelsregister eingetragen werden. Auch der Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts führt nicht automatisch zum Erlöschen der Prokura.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Eintragung einer Prokura ins Handelsregister notwendig ist. Die Eintragung muss notariell beglaubigt werden und ist mit Kosten verbunden. Die genauen Kosten hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab.

Insgesamt bietet die Prokura viele Vorteile, aber auch einige Nachteile. Sie ermöglicht es einem Prokuristen, weitreichend für das Unternehmen zu handeln, birgt jedoch auch Risiken und Haftungsfragen. Es ist daher wichtig, die Vertretungsmacht eines Prokuristen sorgfältig zu regeln und mögliche Beschränkungen deutlich festzulegen.

Beendigung und Widerruf der Prokura

Die Prokura kann jederzeit beendet werden, entweder durch Kündigung oder durch Widerruf. Der Widerruf der Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden, um wirksam zu werden.

Es gibt verschiedene Gründe, warum die Prokura beendet werden kann. Zum einen kann der Inhaber der Handelsgesellschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Prokura widerrufen. Dies kann aus verschiedenen Gründen geschehen, zum Beispiel bei Fehlverhalten des Prokuristen oder bei einer Änderung in der Unternehmensstruktur.

Ein weiterer Grund für die Beendigung der Prokura ist das Auslaufen des Vertrages, auf dem die Prokura beruht. Wenn der Vertrag eine bestimmte Laufzeit hatte und diese abgelaufen ist, erlischt auch die Prokura.

Auch der Tod des Inhabers des Handelsgeschäftes führt nicht automatisch zur Beendigung der Prokura. Die Vertretungsmacht bleibt bestehen und geht auf den Erben über. Der Erbe hat dann die Möglichkeit, die Prokura zu widerrufen oder fortzusetzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass mit dem Erlöschen der Prokura nicht automatisch das Arbeitsverhältnis des Prokuristen endet. Wenn dieser das Unternehmen verlassen möchte, muss ein separater Arbeitsvertrag unter den vereinbarten Bedingungen gekündigt werden.

Insgesamt ist es wichtig, dass sowohl der Inhaber des Handelsgeschäftes als auch der Prokurist über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung und dem Widerruf der Prokura informiert sind. Nur so kann ein reibungsloser Übergang gewährleistet werden.

Die Prokura ist eine bevollmächtigte Vertretungsmacht, die einer Person im Rahmen eines Handelsgeschäfts übertragen wird. Sie ermöglicht es dem Bevollmächtigten, Entscheidungen und Rechtshandlungen im Namen des Unternehmens vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Prokura gewisse Grenzen hat und nicht uneingeschränkte Vollmacht bedeutet.