Die Sicherungsverwahrung: Schutz der Allgemeinheit durch räumliche Trennung und gezielte Behandlung

„Sicherungsverwahrung bezieht sich auf eine rechtliche Maßnahme, bei der straffällige Personen nach Verbüßung ihrer eigentlichen Haftstrafe weiterhin in Gewahrsam genommen werden. Diese Form der Sicherheitsmaßnahme dient dem Schutz der Gesellschaft vor potenziell gefährlichen Tätern und ermöglicht eine gezielte Therapie zur Resozialisierung.“

Was bedeutet Sicherungsverwahrung? Eine Erklärung und Überblick

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßnahme, die nach Verbüßung der regulären Freiheitsstrafe angeordnet werden kann, um die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Sie ist keine neue Strafe, sondern eine präventive Maßnahme. Die Grundrechte des Betroffenen werden dabei stark beeinträchtigt, weshalb die Anordnung nur unter strengen Bedingungen erfolgen darf.

Die Sicherungsverwahrung ist gemäß § 66 StGB eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie gilt für bereits mehrfach verurteilte Straftäter, die dazu neigen, schwere Straftaten zu begehen und somit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Verwahrung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt, wird jedoch regelmäßig überprüft.

Um eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, muss der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten haben und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Dazu zählen vorsätzliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung. Auch bei bestimmten Verbrechen wie Mord, Totschlag, schwerer Körperverletzung oder schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern kann eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil im Jahr 2011 zahlreiche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren einen neuen, verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf vorzulegen. Die reformierten Regelungen traten am 1. Juni 2013 in Kraft.

Die Sicherungsverwahrung erfolgt nach Verbüßung der Freiheitsstrafe und unterscheidet sich deutlich vom Strafvollzug. Sie zielt darauf ab, den Untergebrachten auf ein freies Leben vorzubereiten und erneute Straftaten zu verhindern. Der Vollzug beinhaltet unter anderem eigene Wohn- und Schlafräume, Therapieangebote und Gruppenmaßnahmen.

Die Sicherungsverwahrung ist zunächst zeitlich unbegrenzt, wird jedoch regelmäßig überprüft. Wenn keine Gefahr mehr von dem Untergebrachten ausgeht, kann die Verwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach zehn Jahren in Sicherungsverwahrung wird diese Maßregel als erledigt erklärt und der Betroffene entlassen. Eine längere Unterbringung ist nur zulässig, wenn weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Es gibt verschiedene Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung, darunter wiederholte schwere Straftaten oder eine aktuelle Verurteilung zu einer bestimmten Mindesthaftstrafe bei Vorliegen eines Hanges zu erheblichen Straftaten.

(Hier können weitere Abschnitte mit Informationen zur räumlichen Trennung von Strafvollzug und Verwahrung sowie den Behandlungsangeboten in der Sicherungsverwahrung folgen.)

Die Sicherungsverwahrung: Definition, Voraussetzungen und Dauer

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von § 66 Strafgesetzbuch (StGB). Sie dient dem Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern und ist keine Strafe an sich. Die Verwahrung erfolgt in einer gesonderten Anstalt und betrifft nur bereits mehrfach verurteilte Straftäter, die dazu neigen, immer wieder schwere Straftaten zu begehen.

Um eine Sicherungsverwahrung anordnen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Verurteilte muss einen Hang zu erheblichen Straftaten haben und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Delikte, die eine solche Verwahrung rechtfertigen, sind vorsätzliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung.

Die Sicherungsverwahrung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt. Das Gericht prüft jedoch regelmäßig, ob noch immer eine so hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht, dass eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist. Wenn nicht, kann die Verwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden und es wird eine Führungsaufsicht angeordnet. Eine endgültige Entlassung aus der Verwahrung erfolgt nach zehn Jahren oder wenn weiterhin die Gefahr besteht, dass erhebliche Straftaten begangen werden, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung muss sich deutlich vom Strafvollzug unterscheiden. Es handelt sich um einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug, der dem Untergebrachten helfen soll, wieder in ein freies Leben zurückzukehren und nicht erneut straffällig zu werden. Dies beinhaltet eigene Wohn- und Schlafräume, intensive Therapieangebote sowie Behandlungs- und Gruppenmaßnahmen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundsatzurteil zahlreiche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber wurde dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren einen neuen verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf vorzulegen. Die reformierten Regelungen traten am 1. Juni 2013 in Kraft.

Es gibt verschiedene Bedingungen, unter denen eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, wie zum Beispiel bei bestimmten Straftaten gegen das Leben oder die persönliche Freiheit. Auch bei Verbrechen wie Mord, Totschlag, schwerer Körperverletzung oder schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern kann eine Verwahrung in Betracht gezogen werden.

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Sie darf nur unter strengen Voraussetzungen angeordnet werden und erfolgt zeitlich unbegrenzt, wobei regelmäßige Prüfungen stattfinden, ob eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich deutlich vom Strafvollzug und zielt darauf ab, den Untergebrachten auf ein Leben außerhalb der Anstalt vorzubereiten.

Sicherungsverwahrung in Deutschland: Maßregelvollzug und Grundrechtsbeeinträchtigung

Sicherungsverwahrung in Deutschland: Maßregelvollzug und Grundrechtsbeeinträchtigung

Die Sicherungsverwahrung ist eine Maßnahme, bei der Straftäter auch nach Verbüßung ihrer Haftstrafe weiterhin inhaftiert bleiben können. Diese Präventivmaßnahme dient dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern. Da die Sicherungsverwahrung präventiv erfolgt und die Grundrechte des Betroffenen stark beeinträchtigt, darf sie nur unter strengen Bedingungen angeordnet werden.

Die Sicherungsverwahrung ist laut § 66 des Strafgesetzbuches (StGB) keine Strafe, sondern eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie kommt nur für mehrfach verurteilte Straftäter in Frage, die dazu neigen, schwere Straftaten zu wiederholen und eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die Anordnung einer Sicherungsverwahrung muss unter der Berücksichtigung strenger Voraussetzungen erfolgen.

Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist zunächst unbegrenzt. Das Gericht prüft jedoch regelmäßig, ob noch immer eine hohe Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht und eine weitere Unterbringung gerechtfertigt ist. Es gibt bestimmte Delikte, wie Mord oder schwere Körperverletzung, bei denen eine Sicherungsverwahrung besonders in Betracht gezogen wird.

Der Vollzug der Sicherungsverwahrung unterscheidet sich deutlich vom Strafvollzug. Die Untergebrachten haben eigene Wohn- und Schlafräume und erhalten intensive Therapieangebote. Das Ziel ist es, den Straftätern zu helfen, wieder in ein freies Leben zurückzukehren und weitere Straftaten zu verhindern.

Die Sicherungsverwahrung kann aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass keine Gefahr mehr von dem Untergebrachten ausgeht. In einigen Fällen kann die Verwahrung nach einer Höchstdauer von zehn Jahren endgültig erledigt sein. Eine längere Unterbringung ist nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die Opfer schwer geschädigt werden können.

Die Reform der Sicherungsverwahrung wurde durch ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2011 eingeleitet. Zahlreiche Regelungen wurden als verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber wurde dazu verpflichtet, einen neuen verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf vorzulegen. Seit dem 1. Juni 2013 gelten die reformierten Regelungen zur Sicherungsverwahrung in Deutschland.

Gesetzesreform nach Grundsatzurteil des BVerfG zur Sicherungsverwahrung

Gesetzesreform nach Grundsatzurteil des BVerfG zur Sicherungsverwahrung

Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2011 wurden zahlreiche Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die damals geltenden Bestimmungen im Strafgesetzbuch (StGB) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar waren. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren einen neuen, verfassungsgemäßen Gesetzesentwurf vorzulegen. Die reformierten Regelungen traten schließlich am 1. Juni 2013 in Kraft.

Die Grundsatzentscheidung des BVerfG hatte weitreichende Auswirkungen auf die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung. Vor dem Urteil konnte die Verwahrung bereits im Urteil angeordnet oder vorbehalten werden. Nun ist dies nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Verwahrung darf nur angeordnet werden, wenn der Täter bereits zweimal wegen einer erheblichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde und eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Des Weiteren muss das Gericht regelmäßig überprüfen, ob weiterhin eine Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. Wenn dies nicht der Fall ist, kann die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden und es wird eine Führungsaufsicht angeordnet. Nach zehn Jahren in Sicherungsverwahrung wird diese Maßregel als erledigt erklärt und der Betroffene wird entlassen. Eine längere Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.

Die Gesetzesreform nach dem Grundsatzurteil des BVerfG hat somit zu einer klareren Regelung und stärkeren Kontrolle der Sicherungsverwahrung geführt. Die Grundrechte des Betroffenen werden nun besser gewahrt und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme steht im Vordergrund. Durch regelmäßige Überprüfungen wird sichergestellt, dass die Verwahrung nur so lange andauert wie notwendig und eine Entlassung erfolgt, wenn keine Gefahr mehr besteht.

Unterschied zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung: Leben in Haft versus präventive Maßnahme

Unterschied zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung: Leben in Haft versus präventive Maßnahme

Die Sicherungsverwahrung unterscheidet sich deutlich vom Strafvollzug. Während im Strafvollzug eine bereits verhängte Freiheitsstrafe abgesessen wird, handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern.

Im Strafvollzug werden die Grundrechte des Inhaftierten eingeschränkt, jedoch nicht in dem Maße wie bei der Sicherungsverwahrung. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erfolgt zeitlich unbegrenzt, während die Haftstrafe im Strafvollzug nach einer bestimmten Zeit endet.

Während im Strafvollzug das Hauptziel die Bestrafung des Täters ist, steht bei der Sicherungsverwahrung der Schutz der Bevölkerung an erster Stelle. Daher müssen sowohl der Vollzug als auch die Bedingungen in der Sicherungsverwahrung darauf ausgerichtet sein, den Untergebrachten auf ein Leben außerhalb vorzubereiten und erneute Straftaten zu verhindern.

Im Gegensatz zum Strafvollzug gibt es in der Sicherungsverwahrung eigene Wohn- und Schlafräume für die Untergebrachten. Zudem werden intensive Therapieangebote sowie Behandlungs- und Gruppenmaßnahmen angeboten, um den Untergebrachten bei seiner Resozialisierung zu unterstützen.

Die Entscheidung über die Aufhebung oder Weiterführung der Sicherungsverwahrung liegt beim Gericht. Regelmäßig wird geprüft, ob noch eine Gefahr von dem Untergebrachten ausgeht. Wenn nicht, kann die weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden und es wird eine Führungsaufsicht angeordnet.

Die Sicherungsverwahrung ist also keine Strafe, sondern eine präventive Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Sie unterscheidet sich daher grundlegend vom Strafvollzug in ihren Zielen und Bedingungen.

Aufhebung der Sicherungsverwahrung: Dauer, Prüfung und Entlassungsmöglichkeiten

Aufhebung der Sicherungsverwahrung: Dauer, Prüfung und Entlassungsmöglichkeiten

Die Sicherungsverwahrung erfolgt zunächst zeitlich unbegrenzt. Das bedeutet, dass der Straftäter solange in Verwahrung bleiben kann, wie von ihm eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Jedoch muss das Gericht regelmäßig überprüfen, ob diese Gefahr weiterhin besteht. Wenn nicht, kann das Gericht die weitere Vollstreckung zur Bewährung aussetzen und stattdessen eine Führungsaufsicht anordnen.

Es gibt jedoch auch eine Höchstdauer für die Sicherungsverwahrung. Nach zehn Jahren in Verwahrung wird diese Maßregel als erledigt erklärt und der Betroffene wird entlassen. Eine längere Unterbringung über diese Höchstdauer hinaus ist nur möglich, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können (gemäß § 67d StGB).

Bei erwachsenen Straftätern kann das Gericht bereits im Urteil die Verwahrung anordnen oder vorbehalten. Es ist auch möglich, dass das Gericht die Sicherungsverwahrung nachträglich anordnet. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Täter bereits zweimal wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.

Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen müssen auch bestimmte Straftaten vorliegen, wie etwa Straftaten gegen die persönliche Freiheit oder Sexualstraftaten. Zudem muss der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten haben und zum Zeitpunkt seiner Verurteilung eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Die Sicherungsverwahrung erfolgt räumlich getrennt vom Strafvollzug. Dies kann entweder in eigenen Abteilungen der Justizvollzugsanstalt oder in einer eigenen Anstalt geschehen. Während der Verwahrung werden dem Untergebrachten Angebote zur psychiatrischen, psycho- und sozialtherapeutischen Behandlung gemacht, um ihm bei der Resozialisierung zu unterstützen.

Zusammenfassend kann die Sicherungsverwahrung aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass keine Gefahr mehr von dem Untergebrachten ausgeht. Die Dauer der Verwahrung wird regelmäßig überprüft und es gibt eine Höchstdauer von zehn Jahren. Wenn diese überschritten wird, muss eine besondere Gefährlichkeit des Täters vorliegen, um die Verwahrung weiterhin aufrechtzuerhalten.

In der Sicherheitsverwahrung handelt es sich um eine Maßnahme des deutschen Strafrechts, bei der besonders gefährliche Straftäter nach Verbüßung ihrer Haft weiterhin in Gewahrsam genommen werden. Das Ziel besteht darin, die Gesellschaft vor möglichen weiteren Straftaten zu schützen. Die Sicherheitsverwahrung ist jedoch umstritten und wird kontrovers diskutiert, da sie in einigen Fällen als Verstoß gegen die Menschenrechte angesehen wird.