Ein eingetragener Lebenspartner ist eine rechtliche Bezeichnung für eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft in Deutschland. Es handelt sich um eine offizielle Anerkennung und Registrierung, die den Partnern ähnliche Rechte und Pflichten wie Eheleuten gewährt. Dieser Status bietet Schutz und Sicherheit für homosexuelle Paare. Erfahren Sie mehr über die Bedeutung eines eingetragenen Lebenspartners.
Was ist ein eingetragener Lebenspartner?
Ein eingetragener Lebenspartner ist eine Person, die mit einer anderen Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Diese Form der Partnerschaft wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) im Jahr 2001 eingeführt und war zunächst für gleichgeschlechtliche Paare gedacht. Seit der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 können jedoch alle Paare eine Ehe begründen.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist rechtlich weitestgehend mit der Ehe gleichgestellt. Die Partner haben ähnliche Rechte und Pflichten wie Ehepaare, sowohl während der Partnerschaft als auch bei deren Aufhebung oder Scheidung. Es gibt jedoch noch Unterschiede in einigen Bereichen wie Adoptions- und Abstammungsfragen.
Um eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, müssen die Partner ihre Partnerschaft beim Standesamt eintragen lassen. Dies geschieht durch Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister, das neben dem Eheregister geführt wird. Nicht eingetragene Lebenspartnerschaften werden als nicht rechtlich verbindliche Beziehungen angesehen und haben keine gegenseitigen Rechte und Pflichten.
Die Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft wurde schrittweise erreicht, um allen Paaren die gleichen Rechte zu gewährleisten. Seit der Einführung der Ehe für alle werden keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet, sondern alle Paare gehen nun die Ehe ein. Trotzdem sollen Personen mit bereits bestehender Lebenspartnerschaft nicht gegenüber verheirateten Paaren benachteiligt werden.
Rechte und Pflichten eines eingetragenen Lebenspartners
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft bietet den Partnern ähnliche Rechte und Pflichten wie eine Ehe. Hier sind einige der wichtigsten Aspekte:
1. Rechtliche Anerkennung: Durch die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erhalten die Partner offiziell den Status einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dies bedeutet, dass ihre Beziehung rechtlich anerkannt ist.
2. Unterhaltsverpflichtungen: Wie in einer Ehe haben eingetragene Lebenspartner gegenseitige Unterhaltsverpflichtungen. Im Falle einer Trennung oder Scheidung können Unterhaltszahlungen vereinbart werden.
3. Erbrecht: Eingetragene Lebenspartner haben ähnliche Erbrechte wie Ehepartner. Sie haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses ihres verstorbenen Partners, wenn kein Testament vorhanden ist.
4. Krankenversicherung: In vielen Fällen können eingetragene Lebenspartner über die Krankenversicherung des anderen Partners mitversichert werden.
5. Steuerliche Aspekte: Eingetragene Lebenspartner können bestimmte steuerliche Vorteile genießen, wie beispielsweise das gemeinsame Veranlagen bei der Einkommenssteuer.
6. Elternschaft: Bei eingetragenen Lebenspartnern besteht die Möglichkeit der Sukzessivadoption, bei der ein Partner das Kind zuerst adoptiert und der andere Partner später folgen kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass es noch Unterschiede in einigen Bereichen gibt, insbesondere im Adoptions- und Abstammungsrecht. Hier besteht weiterhin Handlungsbedarf für eine vollständige Gleichstellung.
Es gibt auch rechtliche Unterschiede zwischen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer unverbindlichen Lebensgemeinschaft. Nur die eingetragene Lebenspartnerschaft bietet den Partnern rechtliche Anerkennung und damit verbundene Rechte und Pflichten.
Diese Informationen dienen nur als Überblick und sollten nicht als rechtliche Beratung angesehen werden. Es ist ratsam, bei konkreten Fragen einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu konsultieren.
Unterschied zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
Die Ehe konnte rechtlich zunächst nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft konnte von der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) 2001 bis zur Einführung der Ehe für alle 2017 zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen werden. Seit der Ehe für alle begründen jedoch alle Paare eine Ehe. Rechtlich sind beide weitestgehend gleichgestellt, Unterschiede bestehen noch in Adoptions- und Abstammungsfragen.
Begrifflich wird eine Ehe geschieden und eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, wenn das Paar seine rechtliche Verbindung lösen möchte. Wenn Sie sich die historische Entwicklung ansehen, die zum heutigen Stand des Lebenspartnerschaftsgesetzes geführt hat, verstehen Sie am besten, welche rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bestanden haben.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz war zunächst als „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ erlassen worden. Zugleich wurden mit diesem Gesetz eine ganze Reihe anderer Vorschriften in anderen Gesetzeswerken angepasst.
So hieß es früher in § 569 BGB: “In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt.“ Ergänzt wurde: “Dasselbe gilt für Lebenspartner.“ Es mag erstaunen, welche Auswirkungen die Gleichstellung von Ehepartnern mit Lebenspartnern in der Rechtspraxis hatte.
So heißt es im Bundeskleingartengesetz: “Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt.“
Um die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft voranzutreiben, gab es eine ganze Reihe weiterer Gesetze. Diese Gesetze verdeutlichen, in welchen Aspekten konkret die Gleichstellung erforderlich erschien und wie sie umgesetzt wurde. Zugleich zeigen die Gesetze, wo Unterschiede bestanden und wo der Gesetzgeber Handlungsbedarf erkannte.
Beispiele verdeutlichen die Zielrichtung: Emotional sind alle Paare über ihre Liebe und ihr gemeinsames Leben miteinander verbunden – egal welches Geschlecht sie haben und wie sie ihre Beziehung bezeichnen. Doch rechtlich kommt es darauf an, wie die Beziehung einzuordnen ist. Je nach rechtlicher Beziehung bestehen nämlich verschiedene Rechte und Pflichten.
Um den Unterschied zur Ehe zu verdeutlichen, ist es hilfreich, vorab den Unterschied der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu der Lebensform herauszustellen, in der Lebenspartner lediglich als Lebensgefährten zusammenleben. Dort, wo das Gesetz von Lebenspartnerschaft spricht, ist stets die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint. Der Verweis auf die Eintragung ist wichtig, um diese Lebensform gegenüber rechtlich unverbindlichen Formen des menschlichen Lebens abzugrenzen.
Mit der Eintragung ist die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister gemeint, das die Standesämter neben dem Eheregister führen. Nicht in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragene Lebenspartnerschaften sind zwar gleichfalls Partnerschaften, begründen aber keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich allein aus ihrer gemeinsamen Lebensführung. Partner solcher Beziehungen werden landläufig als Lebensgefährten bezeichnet.
Solange Ihre Partnerschaft nicht nach den Vorgaben des Gesetzes ordnungsgemäß geschlossen und damit offiziell im Lebenspartnerschaftsregister registriert und eingetragen ist, leben Sie mit einem Partner in rechtlicher Sicht wie fremde Personen miteinander. Ihr Verhältnis als nicht eingetragener Lebenspartner regelt sich dann nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft zielten von Anfang an darauf ab, die Paare rechtlich möglichst gleichzustellen. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich daher an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Vielfach verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf das Eherecht. Viele Vorschriften des Eherechts kommen damit zur Anwendung.
Mit der Einführung der Ehe für alle sollte eine endgültige Gleichstellung erfolgen, indem auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung ermöglicht wurde. Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, sollen von der Gleichstellung gleichermaßen profitieren – es gibt jedoch noch letzte Unterschiede.
So besteht ein zentraler Unterschied im Adoptionsrecht: Möchten sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner den Wunsch einer Familie mit Kindern erfüllen und sind dafür auf die Adoption eines fremden Kindes angewiesen, müssen sie die Sukzessivadoption anstreben. Dabei adoptiert zunächst ein Lebenspartner das Kind und in einem weiteren Schritt dann der andere Lebenspartner. Weitere Unterschiede zeigen sich im Abstammungsrecht.
Während bei Ehen zwischen Mann und Frau der Mann rechtlich automatisch als Vater anerkannt wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wird die Lebenspartnerin bzw. Ehefrau der Mutter nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes. Sie muss das Kind erst im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um auch rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.
Es gibt schon länger Vorstöße für Reformen des Abstammungsrechts. Zudem hat der Berliner Senat beschlossen, einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts in den Bundesrat einzubringen. Auch dem Bundesverfassungsgericht liegen entsprechende Fälle vor, über die es nun entscheiden muss.
Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgt, wenn das Paar seine rechtliche Verbindung lösen möchte. Im Gegensatz zur Ehe, die geschieden wird, wird eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben. Die Aufhebung kann über lebenspartnerschaft.de sicher, schnell und preiswert durchgeführt werden.
Es gibt einige Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, insbesondere in Adoptions- und Abstammungsfragen. Bei der Adoption eines fremden Kindes müssen gleichgeschlechtliche Lebenspartner die Sukzessivadoption anstreben, bei der zunächst ein Partner das Kind adoptiert und dann der andere Partner in einem weiteren Schritt. Im Abstammungsrecht wird der Mann bei einer Ehe automatisch als Vater anerkannt, während die Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes ist. Sie muss das Kind im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um auch rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.
Es gibt bereits Bestrebungen für Reformen des Abstammungsrechts, und der Berliner Senat hat beschlossen, einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts beim Bundesrat einzubringen. Das Bundesverfassungsgericht wird ebenfalls über entsprechende Fälle entscheiden müssen.
Insgesamt wurden die Unterschiede zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe nach und nach aufgehoben, um die Gleichstellung aller Paare zu gewährleisten. Seit der Einführung der Ehe für alle werden keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet, alle Paare gehen nun die Ehe ein. Dennoch sollen eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, nicht gegenüber Ehepaaren benachteiligt werden. Es gelten weitestgehend die gleichen Rechte und Pflichten während der Partnerschaft bzw. Ehe und auch bei der Aufhebung bzw. Scheidung.
Wenn Sie weitere Fragen oder konkrete Anliegen zur Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben, können Sie sich jederzeit an unser iurFRIEND® Rat & Hilfe Center wenden. Wir stehen Ihnen rund um die Uhr zur Verfügung und helfen Ihnen schnell und unkompliziert weiter.
Adoptions- und Abstammungsrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Das Adoptionsrecht stellt einen der zentralen Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft dar. Wenn gleichgeschlechtliche Lebenspartner den Wunsch haben, eine Familie mit Kindern zu gründen und auf die Adoption eines fremden Kindes angewiesen sind, müssen sie die Sukzessivadoption anstreben. Dies bedeutet, dass zunächst ein Lebenspartner das Kind adoptiert und in einem weiteren Schritt der andere Lebenspartner.
Ein weiterer Unterschied besteht im Abstammungsrecht. Bei Ehen zwischen Mann und Frau wird der Mann automatisch rechtlich als Vater anerkannt, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird die Lebenspartnerin bzw. Ehefrau der Mutter nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes. Sie muss das Kind erst im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um auch rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.
Es gibt bereits seit einiger Zeit Bestrebungen für Reformen des Abstammungsrechts. Der Berliner Senat hat zudem beschlossen, einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts in den Bundesrat einzubringen. Auch dem Bundesverfassungsgericht liegen entsprechende Fälle vor, über die es nun entscheiden muss.
Die genauen Regelungen und Möglichkeiten im Adoptions- und Abstammungsrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft können komplex sein. Es empfiehlt sich daher, sich bei konkreten Fragen oder Anliegen an Experten zu wenden, die auf diesem Gebiet spezialisiert sind.
Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
Die Ehe konnte rechtlich zunächst nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft konnte von der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) 2001 bis zur Einführung der Ehe für alle 2017 zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren geschlossen werden. Seit der Ehe für alle begründen jedoch alle Paare eine Ehe. Rechtlich sind beide weitestgehend gleichgestellt, Unterschiede bestehen noch in Adoptions- und Abstammungsfragen.
Begrifflich wird eine Ehe geschieden und eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben, wenn das Paar seine rechtliche Verbindung lösen möchte. Wenn Sie sich die historische Entwicklung ansehen, die zum heutigen Stand des Lebenspartnerschaftsgesetzes geführt hat, verstehen Sie am besten, welche rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bestanden haben.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz war zunächst als „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften“ erlassen worden. Zugleich wurden mit diesem Gesetz eine ganze Reihe anderer Vorschriften in anderen Gesetzeswerken angepasst.
So hieß es früher in § 569 BGB: “In ein Mietverhältnis über Wohnraum tritt mit dem Tod des Mieters der Ehegatte ein, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt.“ Ergänzt wurde: “Dasselbe gilt für Lebenspartner.“ Es mag erstaunen, welche Auswirkungen die Gleichstellung von Ehepartnern mit Lebenspartnern in der Rechtspraxis hatte. So heißt es im Bundeskleingartengesetz: “Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute oder Lebenspartner gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten oder Lebenspartners mit dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner fortgesetzt.“
Um die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft voranzutreiben, gab es eine ganze Reihe weiterer Gesetze. Diese Gesetze verdeutlichen, in welchen Aspekten konkret die Gleichstellung erforderlich erschien und wie sie umgesetzt wurde. Zugleich zeigen die Gesetze, wo Unterschiede bestanden und wo der Gesetzgeber Handlungsbedarf erkannte.
Beispiele verdeutlichen die Zielrichtung: Emotional sind alle Paare über ihre Liebe und ihr gemeinsames Leben miteinander verbunden – egal welches Geschlecht sie haben und wie sie ihre Beziehung bezeichnen. Doch rechtlich kommt es darauf an, wie die Beziehung einzuordnen ist. Je nach rechtlicher Beziehung bestehen nämlich verschiedene Rechte und Pflichten.
Um den Unterschied zur Ehe zu verdeutlichen, ist es hilfreich, vorab den Unterschied der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu der Lebensform herauszustellen, in der Lebenspartner lediglich als Lebensgefährten zusammenleben. Dort, wo das Gesetz von Lebenspartnerschaft spricht, ist stets die eingetragene Lebenspartnerschaft gemeint. Der Verweis auf die Eintragung ist wichtig, um diese Lebensform gegenüber rechtlich unverbindlichen Formen des menschlichen Lebens abzugrenzen. Mit der Eintragung ist die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister gemeint, das die Standesämter neben dem Eheregister führen. Nicht in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragene Lebenspartnerschaften sind zwar gleichfalls Partnerschaften, begründen aber keine gegenseitigen Rechte und Pflichten der Partner. Deren Rechte und Pflichten ergeben sich allein aus ihrer gemeinsamen Lebensführung. Partner solcher Beziehungen werden landläufig als Lebensgefährten bezeichnet.
Solange Ihre Partnerschaft nicht nach den Vorgaben des Gesetzes ordnungsgemäß geschlossen und damit offiziell im Lebenspartnerschaftsregister registriert und eingetragen ist, leben Sie mit einem Partner in rechtlicher Sicht wie fremde Personen miteinander. Ihr Verhältnis als nicht eingetragener Lebenspartner regelt sich dann nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.
Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft zielten von Anfang an darauf ab, die Paare rechtlich möglichst gleichzustellen. Das Lebenspartnerschaftsrecht lehnt sich daher an das Eherecht des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Vielfach verweist das Lebenspartnerschaftsgesetz auf das Eherecht. Viele Vorschriften des Eherechts kommen damit zur Anwendung.
Mit der Einführung der Ehe für alle sollte eine endgültige Gleichstellung erfolgen, indem auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung ermöglicht wurde. Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umwandeln lassen, sollen von der Gleichstellung gleichermaßen profitieren – es gibt jedoch noch letzte Unterschiede.
So besteht ein zentraler Unterschied im Adoptionsrecht: Möchten sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner den Wunsch einer Familie mit Kindern erfüllen und sind dafür auf die Adoption eines fremden Kindes angewiesen, müssen sie die Sukzessivadoption anstreben. Dabei adoptiert zunächst ein Lebenspartner das Kind und in einem weiteren Schritt dann der andere Lebenspartner.
Weitere Unterschiede zeigen sich im Abstammungsrecht. Während bei Ehen zwischen Mann und Frau der Mann rechtlich automatisch als Vater anerkannt wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wird die Lebenspartnerin bzw. Ehefrau der Mutter nicht automatisch rechtlicher Elternteil des Kindes. Sie muss das Kind erst im Wege der Stiefkindadoption adoptieren, um auch rechtlich als Elternteil anerkannt zu werden.
Es gibt schon länger Vorstöße für Reformen des Abstammungsrechts. Zudem hat der Berliner Senat beschlossen, einen Entschließungsantrag zur Reform des Abstammungsrechts in den Bundesrat einzubringen. Auch dem Bundesverfassungsgericht liegen entsprechende Fälle vor, über die es nun entscheiden muss.
Zusammenfassend bedeutet „eingetragener Lebenspartner“ in Deutschland die rechtliche Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Diese Partnerschaft hat ähnliche Rechte und Pflichten wie eine Ehe, bietet aber auch gewisse Unterschiede. Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen je nach Land variieren können.