Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Unterstützung für Alleinerziehende, deren Ex-Partner keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen. Doch ab wann entfällt diese Leistung? In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die Voraussetzungen und Bedingungen für den Wegfall des Unterhaltsvorschusses. Bleiben Sie informiert und behalten Sie Ihre finanzielle Situation im Blick!
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Wann endet der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes beendet. Ab diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf die staatliche Leistung.
Es gibt jedoch auch weitere Fälle, in denen der Unterhaltsvorschuss vor dem 18. Geburtstag enden kann:
1) Wenn das Kind verheiratet ist oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist.
2) Wenn das Kind selbstständig seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und keine Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht.
3) Wenn das Kind im Rahmen einer Berufsausbildung eine Vergütung erhält, die den Bedarf des Unterhaltsvorschusses übersteigt.
4) Wenn das Kind einen allgemeinbildenden Abschluss erreicht hat oder die Schule abbricht und keine weiterführende Schule besucht.
Es ist wichtig, dass Sie als alleinerziehender Elternteil Änderungen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können, unverzüglich Ihrer Unterhaltsvorschussstelle mitteilen. Dazu sind Sie verpflichtet, solange der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine allgemeine Übersicht über die möglichen Gründe für das Ende des Unterhaltsvorschusses ist. Es können weitere individuelle Faktoren eine Rolle spielen. Bei Fragen und Unsicherheiten sollten Sie sich an Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle oder das Jugendamt wenden.
Ab welchem Zeitpunkt entfällt der Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss wird spätestens dann eingestellt, wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es kann jedoch auch früher enden, wenn bestimmte Voraussetzungen eintreten. Hier sind einige Situationen, in denen der Unterhaltsvorschuss entfällt:
– Wenn der andere Elternteil den Unterhalt regelmäßig und in ausreichender Höhe zahlt.
– Wenn Sie als alleinerziehendes Elternteil wieder heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen.
– Wenn Ihr Kind eine allgemeinbildende Schule verlässt und keine weiterführende Schule besucht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt.
– Wenn Ihr Kind eigenes Einkommen hat, zum Beispiel durch eine Ausbildung oder einen Job.
Es ist wichtig, dass Sie die Unterhaltsvorschussstelle über Änderungen informieren, die dazu führen könnten, dass der Unterhaltsvorschuss entfällt.
Bis zu welchem Alter wird der Unterhaltsvorschuss gezahlt?
Der Unterhaltsvorschuss wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Ab diesem Zeitpunkt endet die Zahlung der Leistung. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Kind noch zur Schule geht oder einen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt.
Unterhaltsvorschuss für Kinder bis fünf Jahre
Für Kinder bis fünf Jahre beträgt der monatliche Unterhaltsvorschuss bis zu 187 Euro.
Unterhaltsvorschuss für Kinder von sechs bis elf Jahren
Für Kinder von sechs bis elf Jahren liegt der monatliche Unterhaltsvorschuss bei maximal 252 Euro.
Unterhaltsvorschuss für Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren
Jugendliche im Alter von zwölf bis 17 Jahren können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Hierbei muss das Kind entweder nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sein oder der alleinerziehende Elternteil muss im SGB II-Bezug ein Mindesteinkommen von 600 Euro brutto verdienen. In diesem Fall kann das Kind monatlich bis zu 338 Euro Unterhaltsvorschuss erhalten.
Bitte beachten Sie, dass diese Beträge Höchstgrenzen darstellen und individuell angepasst werden können. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit der Unterhaltsvorschuss endet?
Zahlung bis zum 18. Lebensjahr
Der Unterhaltsvorschuss wird in der Regel bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Sobald das Kind diesen Geburtstag erreicht hat, endet die Zahlung.
Änderungen melden
Es ist wichtig, dass Sie Ihrer Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen umgehend mitteilen, die sich auf den Unterhaltsvorschuss auswirken können. Diese Pflicht besteht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und so lange, wie der Unterhaltsvorschuss gezahlt wird.
Ende bei Einkünften des Kindes
Wenn Ihr Kind nicht mehr zur allgemeinbildenden Schule geht oder keinen allgemeinbildenden Abschluss anstrebt und stattdessen Einkünfte hat, wird der Unterhaltsvorschuss verringert oder ganz eingestellt. Die Höhe dieser Einkünfte wird dabei berücksichtigt.
Unterhaltspflichtiger muss Rückzahlung leisten
Der andere Elternteil wird durch den Unterhaltsvorschuss nicht von seiner Unterhaltspflicht entlastet. Falls er keinen oder nur teilweise Unterhalt zahlt, muss er den erhaltenen Vorschuss später an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen.
Kein Anspruch bei Heirat mit Stiefelternteil
Wenn Sie als leibliches Elternteil mit dem Stiefelternteil Ihres Kindes verheiratet oder verpartnert sind, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind.
Kein Anspruch bei Verwitwung und neuer Partnerschaft
Sind Sie verwitwet und haben eine neue Partnerin oder einen neuen Partner, können Sie weiterhin Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind erhalten, solange Sie nicht mit dieser Person verheiratet oder verpartnert sind.
Ende bei Bürgergeldbezug
Wenn Sie neben dem Unterhaltsvorschuss auch Bürgergeld beziehen, wird der Unterhaltsvorschuss als vorrangige Sozialleistung angerechnet. Wenn der Unterhaltsvorschuss nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt Ihres Kindes abzudecken, können ergänzend andere Sozialleistungen beantragt werden.
Ende bei Wegfall der Voraussetzungen
Der Unterhaltsvorschuss endet auch dann, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Kind zu seinem anderen Elternteil zieht und dieser nun den vollen Unterhalt zahlt. In solchen Fällen sollten Sie die Unterhaltsvorschussstelle informieren.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine allgemeine Übersicht über die Bedingungen ist und es im konkreten Einzelfall weitere Aspekte geben kann. Eine individuelle Beratung durch das Jugendamt oder einen Rechtsanwalt kann in solchen Fällen hilfreich sein.
Gibt es bestimmte Umstände, unter denen der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird?
Ja, es gibt bestimmte Umstände, unter denen der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird. Diese beinhalten:
1. Wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat: Der Unterhaltsvorschuss endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.
2. Wenn das Kind SGB II-Leistungen (Hartz IV) erhält: Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie SGB II-Leistungen erhalten.
3. Wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug weniger als 600 Euro brutto verdient: Für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nur dann, wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
4. Wenn der andere Elternteil den Unterhalt zahlt: Falls der andere Elternteil den vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Unterhalt regelmäßig und in voller Höhe zahlt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
5. Wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem Stiefelternteil verheiratet oder verpartnert ist: In diesem Fall kann für das Kind kein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist und es weitere Umstände geben kann, unter denen der Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle oder dem Jugendamt zu informieren, wenn Fragen zu den Voraussetzungen und Bedingungen des Unterhaltsvorschusses bestehen.
Was passiert, wenn das Kind selbst Einkommen hat?
Einkünfte von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder eine allgemeinbildende Schule besuchen
– Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleiben von vornherein unberücksichtigt.
Einkünfte von Auszubildenden
– Bei Auszubildenden werden pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt und pauschal 102,50 Euro als Werbungskosten abgezogen. Das Kind muss die Höhe des Einkommens nicht nachweisen.
– Die Einkünfte werden nur zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Beispiel: Wenn das Kind 100 Euro Einkommen hat, verringert sich der Unterhaltsvorschuss um 50 Euro.
– Unter Umständen kann neben einer Ausbildungsvergütung auch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen.
Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses und der Rückzahlung viele individuelle Aspekte im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. Eine individuelle Beratung kann hier hilfreich sein.
Der Unterhaltsvorschuss entfällt, sobald der alleinerziehende Elternteil wieder eine feste Partnerschaft eingeht oder das Kind das 12. Lebensjahr vollendet hat. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Voraussetzungen und Fristen für den Unterhaltsvorschuss zu informieren, um finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen zu können.