Verkehrsschilder und ihre Bedeutung: Eine Übersicht

Verkehrsschilder und ihre Bedeutung: Eine einfache Anleitung für alle Verkehrsteilnehmer. Erfahren Sie, was die verschiedenen Schilder bedeuten und wie sie Ihnen helfen, sicher auf den Straßen unterwegs zu sein.

Verkehrsschilder und ihre Bedeutung: Ein Überblick

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102)

– An dieser Kreuzung oder Einmündung gilt die Regel, dass Fahrzeuge, die von rechts kommen, Vorfahrt haben.

Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156)

– Diese dreistreifige Bake weist darauf hin, dass sich in etwa 240 Metern Entfernung ein unbeschrankter Bahnübergang befindet.

Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10)

– Diese zweistreifige Bake zeigt an, dass sich in etwa 160 Metern Entfernung ein unbeschrankter Bahnübergang befindet.

Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10)

– Diese einstreifige Bake signalisiert, dass sich in etwa 80 Metern Entfernung ein unbeschrankter Bahnübergang befindet.

Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201)

– Das Andreaskreuz fordert dazu auf, dem Schienenverkehr Vorrang zu gewähren. Es markiert einen Bahnübergang.

Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts (214-20)

– Dieses Verkehrsschild gibt vor, dass die Fahrtrichtung an der nächsten Kreuzung oder Einmündung geradeaus oder nach rechts erfolgen muss.

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251)

– Dieses Verbotsschild verbietet die Durchfahrt für Kraftwagen und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge.

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253)

– Dieses Verbotsschild untersagt die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen. Ausgenommen davon sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255)

– Dieses Verbotsschild verbietet die Durchfahrt für Krafträder, einschließlich solcher mit Beiwagen, sowie für Kleinkrafträder und Mofas.

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261)

– Dieses Verbotsschild untersagt die Durchfahrt für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262)

– Dieses Verbotsschild verbietet die Durchfahrt für Fahrzeuge, die über die angegebene tatsächliche Masse hinausgehen.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263)

– Dieses Verbotsschild untersagt die Durchfahrt für Fahrzeuge, deren tatsächliche Achslast über den angegebenen Wert hinausgeht.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264)

– Dieses Verbotsschild verbietet die Durchfahrt für Fahrzeuge, deren tatsächliche Breite größer ist als der angegebene Wert.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265)

– Dieses Verbotsschild untersagt die Durchfahrt für Fahrzeuge, deren tatsächliche Höhe größer ist als der angegebene Wert.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266)

– Dieses Verbotsschild verbietet die Durchfahrt für Fahrzeuge, deren tatsächliche Länge größer ist als der angegebene Wert.

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269)

– Dieses Verbotsschild untersagt die Durchfahrt für Fahrzeuge, die eine wassergefährdende Ladung transportieren.

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1)

– Dieses Schild markiert den Beginn einer Verkehrsverbotszone, die dazu dient, schädliche Luftverunreinigungen in einem bestimmten Gebiet zu verringern.

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2)

– Dieses Schild zeigt das Ende einer Verkehrsverbotszone an, die dazu diente, schädliche Luftverunreinigungen in einem bestimmten Gebiet zu verringern.

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273)

– Dieses Verbotsschild verbietet das Unterschreiten des angegebenen Mindestabstands zu anderen Fahrzeugen.

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277)

– Dieses Überholverbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen. Ausgenommen davon sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1)

– Dieses Verbotsschild untersagt mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen.

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279)

– Dieses Schild zeigt das Ende einer vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an.

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280)

– Dieses Schild markiert das Ende des Überholverbots für alle Arten von Kraftfahrzeugen.

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281)

– Dieses Schild signalisiert das Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen. Ausgenommen davon sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282)

– Dieses Schild markiert das Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.

Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.1)

– Dieses Verkehrsschild zeigt den Beginn eines eingeschränkten Haltverbots in einer bestimmten Zone an.

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.2)

– Dieses Schild markiert das Ende eines eingeschränkten Haltverbots in einer bestimmten Zone.

Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens (297.1)

– Dieses Verkehrsschild dient als Vorankündigung für eine Fahrstreifenbegrenzung

Die Bedeutung von Verkehrsschildern: Was Sie wissen sollten

Die Bedeutung von Verkehrsschildern: Was Sie wissen sollten

Es gibt über 400 verschiedene Verkehrszeichen in Deutschland, die den Straßenverkehr regeln. Diese Zeichen werden von den Behörden festgelegt und müssen von allen Verkehrsteilnehmern beachtet werden. Hier sind einige wichtige Informationen über die Bedeutung von Verkehrs- und Vorschriftszeichen:

1. Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (Zeichen 102): Dieses Schild zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Fahrzeuge von rechts Vorfahrt haben.

2. Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 156): Dieses Schild warnt vor einem unbeschrankten Bahnübergang und zeigt an, dass sich dieser etwa 240 Meter entfernt befindet.

3. Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 159-10): Ähnlich wie das vorherige Schild warnt dieses Zeichen vor einem unbeschrankten Bahnübergang, der etwa 160 Meter entfernt ist.

4. Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (Zeichen 162-10): Auch dieses Schild warnt vor einem unbeschrankten Bahnübergang, der etwa 80 Meter entfernt ist.

5. Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (Zeichen 201): Dieses Schild zeigt an, dass man an einem Bahnübergang dem Schienenverkehr Vorrang gewähren muss.

6. Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (Zeichen 251): Dieses Schild verbietet die Durchfahrt von Kraftwagen und anderen mehrspurigen Fahrzeugen.

7. Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 253): Hierbei handelt es sich um ein Verbotsschild für schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen.

8. Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (Zeichen 255): Dieses Schild verbietet die Durchfahrt von Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mofas.

9. Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261): Dieses Schild verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren.

10. Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (Zeichen 262): Dieses Schild verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, deren tatsächliche Masse das angegebene Limit überschreitet.

Diese Liste ist nur ein kleiner Ausschnitt der verschiedenen Verkehrs- und Vorschriftszeichen in Deutschland. Es ist wichtig, dass alle Verkehrsteilnehmer diese Zeichen kennen und ihre Bedeutung verstehen, um sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Verkehrszeichen in Deutschland: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Symbole

Verkehrszeichen in Deutschland: Eine Zusammenfassung der wichtigsten Symbole

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102)

– Zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt von rechts gilt.

Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156)

– Kennzeichnet einen unbeschrankten Bahnübergang und warnt die Verkehrsteilnehmer etwa 240 Meter davor.

Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10)

– Kennzeichnet einen unbeschrankten Bahnübergang und warnt die Verkehrsteilnehmer etwa 160 Meter davor.

Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10)

– Kennzeichnet einen unbeschrankten Bahnübergang und warnt die Verkehrsteilnehmer etwa 80 Meter davor.

Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201)

– Zeigt an, dass an einem Bahnübergang dem Schienenverkehr Vorrang gewährt werden muss.

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251)

– Verbietet Kraftwagen und andere mehrspurige Kraftfahrzeuge auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253)

– Verbietet Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen auf der angegebenen Strecke. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255)

– Verbietet Krafträder, einschließlich solcher mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas auf der angegebenen Strecke.

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261)

– Verbietet kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262)

– Verbietet Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Masse die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263)

– Verbietet Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Achslast die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264)

– Verbietet Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Breite die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265)

– Verbietet Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Höhe die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266)

– Verbietet Fahrzeugen über der angegebenen tatsächlichen Länge die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269)

– Verbietet Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung die Durchfahrt auf der angegebenen Strecke.

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1)

– Kennzeichnet den Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verringerung schädlicher Luftverunreinigungen in einem bestimmten Bereich.

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2)

– Kennzeichnet das Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verringerung schädlicher Luftverunreinigungen in einem bestimmten Bereich.

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273)

– Verbietet das Unterschreiten des angegebenen Mindestabstandes zu anderen Fahrzeugen auf der angegebenen Strecke.

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277)

– Verbietet das Überholen für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen auf der angegebenen Strecke. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1)

– Verbietet mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen auf der angegebenen Strecke.

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279)

– Zeigt das Ende einer vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit auf der angegebenen Strecke an.

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280)

– Zeigt das Ende eines Überholverbots für alle Arten von Kraftfahrzeugen auf der angegebenen Strecke an.

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281)

– Zeigt das Ende eines Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, einschließlich ihrer Anhänger und Zugmaschinen auf der angegebenen Strecke an. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282)

– Zeigt das Ende aller streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote auf der angegebenen Strecke an.

Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.1)

– Kennzeichnet den Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine bestimmte Zone.

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.2)

– Kennzeichnet das Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine bestimmte Zone.

Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens (297.1)

– Dient als Vorankündigungspfeil für die Fahrstreifenbegrenzung oder das Ende eines Fahrstreifens auf der angegebenen Strecke.

Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) (301)

– Zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt gewährt werden muss.

Ausfahrttafel von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (332.1)

– Kennzeichnet die Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn.

Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (333.1)</

Die verschiedenen Arten von Verkehrsschildern und ihre Bedeutung

Die verschiedenen Arten von Verkehrsschildern und ihre Bedeutung

Gebotszeichen:

– 201: Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
– 720: Grünpfeil (Erlaubt bei Lichtzeichen Rot – nach Anhalten an der Haltlinie – vom rechten Fahrstreifen nach rechts abzubiegen)
– 1020-11: Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr…. frei

Verbotszeichen:

– 251: Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
– 253: Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– 255: Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
– 261: Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Hinweiszeichen:

– 406: Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)
– 432: Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung
– 439: Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen

Gefahrenzeichen:

– 1000-21: Richtung der Gefahrenstelle, rechtsweisend
– 1006-30: Gefahrenzeichen für Wohnwagengespanne an Gefällestrecken mit starkem Seitenwind auf Autobahnen

Vorschriftzeichen:

– 277: Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– 281: Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
– 282: Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote

Verkehrsschilder verstehen: Eine Anleitung zur Interpretation der Symbole

Verkehrsschilder verstehen: Eine Anleitung zur Interpretation der Symbole

Einführung

Verkehrsschilder sind ein wichtiger Bestandteil des Straßenverkehrs und dienen dazu, den Verkehr zu regeln. Sie werden von den Behörden festgelegt und müssen von allen Verkehrsteilnehmern beachtet werden. In Deutschland gibt es über 400 verschiedene Verkehrszeichen, die unterschiedliche Bedeutungen haben.

Bedeutung der Verkehrszeichen

– Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102): An dieser Stelle hat das Fahrzeug, das von rechts kommt, Vorfahrt.
– Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156): Zeigt an, dass sich ein unbeschrankter Bahnübergang in etwa 240 Metern Entfernung befindet.
– Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10): Zeigt an, dass sich ein unbeschrankter Bahnübergang in etwa 160 Metern Entfernung befindet.
– Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10): Zeigt an, dass sich ein unbeschrankter Bahnübergang in etwa 80 Metern Entfernung befindet.
– Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201): An dieser Stelle muss man dem Schienenverkehr Vorrang geben.
– Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus oder rechts (214-20): Man darf nur geradeaus oder nach rechts fahren.
– Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251): Fahrzeuge mit mehreren Spuren dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253): Fahrzeuge mit einem Gewicht über 3,5 Tonnen dürfen hier nicht weiterfahren, außer Personenkraftwagen und Busse.
– Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255): Motorräder, Roller und Mofas dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261): Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren müssen hier anhalten.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262): Fahrzeuge über einer bestimmten Gewichtsgrenze dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263): Fahrzeuge mit einer Achslast über einem bestimmten Wert dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264): Fahrzeuge breiter als der angegebene Wert dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265): Fahrzeuge höher als der angegebene Wert dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266): Fahrzeuge länger als der angegebene Wert dürfen hier nicht weiterfahren.
– Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269): Fahrzeuge, die eine Ladung haben, die Wasser gefährden kann, dürfen hier nicht weiterfahren.
– Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1): Hier beginnt eine Zone, in der bestimmte Fahrzeuge aufgrund von Luftverunreinigungen nicht fahren dürfen.
– Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2): Hier endet die Zone, in der bestimmte Fahrzeuge aufgrund von Luftverunreinigungen nicht fahren dürfen.
– Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273): Man darf den Mindestabstand zu anderen Fahrzeugen nicht unterschreiten.
– Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277): Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen hier nicht überholen, außer Personenkraftwagen und Busse.
– Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1): Mehrspurige Fahrzeuge dürfen hier keine einspurigen Fahrzeuge überholen.
– Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279): Hier endet die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit.
– Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280): Hier endet das Überholverbot für alle Arten von Kraftfahrzeugen.
– Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281): Hier endet das Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, außer Personenkraftwagen und Busse.
– Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282): Hier enden alle streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.
– Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.1): Hier beginnt ein eingeschränktes Halteverbot in einer bestimmten Zone.
– Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.2): Hier endet ein eingeschränktes Halteverbot in einer bestimmten Zone.
– Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens (297.1): Dieses Schild kündigt an, dass sich eine Fahrstreifenbegrenzung oder das Ende eines Fahrstreifens nähert.
– Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmündung) (301): An der nächsten Kreuzung oder Einmündung hat man Vorfahrt.
– Ausfahrttafel von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (332.1): Hier befindet sich eine Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn.
– Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn (333.1): Hier befindet sich eine Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn.
– Für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse (357-50): Diese Sackgasse ist für den Radverkehr und Fußgänger durchlässig.
– Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz (390): Auf dieser Strecke gilt eine Mautpflicht gemäß dem Bundesfernstraßen-Mautgesetz.
– Ende der Maut-Pflicht nach dem Bundesfernstraßen-mautgesetz (390.2): Hier endet die Mautpflicht gemäß dem Bundesfernstraßen-Mautgesetz.
– Farbring an Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen (394): Hier sind Laternen mit einem Farbring gekennzeichnet, die nicht die ganze Nacht brennen.
– Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) (406): Dieses Schild zeigt den Weg zu den Knotenpunkten auf Autobahnen wie Ausfahrten, Kreuzungen und Dreiecken.
– Pfeilwegweiser auf Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (419): Auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung werden Pfeilwegweiser verwendet.
– Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (432): Hier werden Pfeilwegweiser zu Zielen mit hoher Verkehrsbedeutung angezeigt.
– Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen (439): Außer

Wichtige Verkehrsschilder und ihre Bedeutung im Straßenverkehr

Wichtige Verkehrsschilder und ihre Bedeutung im Straßenverkehr

Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts (102)

– Dieses Verkehrszeichen weist darauf hin, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung die Vorfahrt von rechts gilt. Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben demnach Vorrang.

Dreistreifige Bake (etwa 240 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (156)

– Diese Bake signalisiert einen unbeschrankten Bahnübergang und weist darauf hin, dass sich dieser etwa 240 Meter weiter befindet. Es ist besondere Vorsicht geboten.

Zweistreifige Bake (etwa 160 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (159-10)

– Ähnlich wie das vorherige Zeichen zeigt diese Bake einen unbeschrankten Bahnübergang an, jedoch befindet sich dieser nur etwa 160 Meter weiter.

Einstreifige Bake (etwa 80 m vor unbeschranktem Bahnübergang) (162-10)

– Auch dieses Verkehrszeichen warnt vor einem unbeschrankten Bahnübergang, der sich in etwa 80 Metern Entfernung befindet.

Andreaskreuz, dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! (201)

– Das Andreaskreuz signalisiert einen Bahnübergang und fordert dazu auf, dem Schienenverkehr Vorrang zu gewähren. Fahrzeuge müssen anhalten und dürfen erst weiterfahren, wenn keine Gefahr mehr besteht.

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge (251)

– Dieses Verkehrsschild verbietet die Durchfahrt für Kraftwagen und andere mehrspurige Fahrzeuge.

Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (253)

– Das Verbotsschild gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie für Zugmaschinen. Ausgenommen sind jedoch Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas (255)

– Dieses Verkehrszeichen untersagt die Durchfahrt von Krafträdern, einschließlich solchen mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas.

Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (261)

– Das Verkehrszeichen verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren und entsprechend gekennzeichnet sein müssen.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse (262)

– Dieses Zeichen verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, deren tatsächliche Masse die angegebene Grenze überschreitet.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast (263)

– Das Verkehrszeichen untersagt die Durchfahrt von Fahrzeugen, deren tatsächliche Achslast die angegebene Grenze überschreitet.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite (264)

– Dieses Schild verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, deren tatsächliche Breite die angegebene Grenze überschreitet.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe (265)

– Das Verkehrszeichen untersagt die Durchfahrt von Fahrzeugen, deren tatsächliche Höhe die angegebene Grenze überschreitet.

Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge (266)

– Dieses Zeichen verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, deren tatsächliche Länge die angegebene Grenze überschreitet.

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (269)

– Das Verkehrsschild verbietet die Durchfahrt von Fahrzeugen, die eine Ladung transportieren, welche das Gewässer gefährden könnte.

Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.1)

– Dieses Schild weist darauf hin, dass eine Verkehrsverbotszone beginnt, um schädliche Luftverunreinigungen in einem bestimmten Bereich zu verringern.

Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone (270.2)

– Ähnlich wie das vorherige Zeichen signalisiert diese Tafel das Ende einer Verkehrsverbotszone, die der Verringerung schädlicher Luftverunreinigungen dient.

Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes (273)

– Dieses Verkehrsschild verbietet es Fahrzeugen, den angegebenen Mindestabstand zu unterschreiten.

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (277)

– Das Überholverbot gilt für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie für Zugmaschinen. Ausgenommen sind jedoch Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen (277.1)

– Dieses Zeichen verbietet es mehrspurigen Fahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen, einspurige Fahrzeuge zu überholen.

Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit (279)

– Das Verkehrsschild zeigt das Ende einer vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an.

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art (280)

– Dieses Schild signalisiert das Ende eines Überholverbots für alle Arten von Kraftfahrzeugen.

Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (281)

– Ähnlich wie das vorherige Zeichen zeigt diese Tafel das Ende eines Überholverbots an, jedoch nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen sowie für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.

Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote (282)

– Das Verkehrsschild signalisiert das Ende aller streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote.

Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.1)

– Dieses Schild weist darauf hin, dass in einer bestimmten Zone ein eingeschränktes Haltverbot beginnt.

Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone (290.2)

– Ähnlich wie das vorherige Zeichen zeigt diese Tafel das Ende eines eingeschränkten Haltverbots in einer bestimmten Zone an.

Vorankündigungspfeil für Fahrstreifenbegrenzung oder Ende eines Fahrstreifens (297.1)

– Dieses Zeichen kündigt das Ende einer Fahrstreifenbegrenzung oder eines Fahrstreifens an.

Vorfahrt (an der nächsten Kreuzung oder Einmünd

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Verkehrsschilder eine wichtige Rolle im Straßenverkehr spielen, indem sie Informationen und Anweisungen für die Verkehrsteilnehmer bereitstellen. Durch das Verständnis der Bedeutung dieser Schilder können Unfälle vermieden und ein sichereres Fahrerlebnis gewährleistet werden. Es ist daher unerlässlich, die verschiedenen Arten von Verkehrsschildern zu kennen und ihre Bedeutung zu verstehen.