Der Steuerklassenwechsel ist ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er beantragt und genehmigt wurde. Erfahren Sie hier, wann genau der Wechsel der Steuerklasse in Kraft tritt und welche Auswirkungen dies auf Ihre Steuerzahlungen haben kann.
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Steuerklassenwechsel ab wann wirksam: Wichtige Informationen für Arbeitnehmer
Ein höherer Verdienst, eine Heirat, eine bevorstehende Geburt oder die geplante Reduzierung auf Teilzeitarbeit sind nur einige der Gründe, die Auswirkungen auf die Wahl der Steuerklasse haben können. Gerade zum nahenden Jahresende sollten Arbeitnehmer daher die Eintragungen auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte überprüfen. Ein Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt: wird ein Steuerklassenwechsel erst im Dezember 2020 beantragt, so wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2021 aus. Für einen Steuerklassenwechsel für 2020 bleibt allerdings nur noch bis zum 30. November 2020 Zeit.
Hinweis: Erstmals ab 2020 ist auch ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr möglich. Damit können (Ehe-)Paare schneller auf die sich wechselnden steuerlichen Bedingungen durch Job, Arbeitslosigkeit oder Krankheit reagieren. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. So kann es zu unvorhergesehenen Auswirkungen kommen, wenn die Steuerklasse kurz vor oder während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen gewechselt wird. Hier sollten Sie sich vorab beim Leistungsträger der Lohnersatzleistung (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle) informieren.
Ehepartner, die unterschiedlich viel verdienen, sollten zudem ihre Steuerklassen überdenken und statt der Kombination IV/IV die Steuerklassen III/V beantragen. Mit der richtigen Steuerklassenkombination lassen sich zum einen zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden. Zum anderen muss nicht bis zur nächsten Steuererklärung auf die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer gewartet werden.
Spätestens zum Jahresende muss auch ein Blick auf bereits eingetragene Steuerfreibeträge, beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geworfen werden. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und man hat mehr netto im Portemonnaie. Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten zwei Jahre. Einzige Ausnahme sind die Kinderfreibeträge und Behinderten-Pauschbeträge; diese gelten auch über den Zweijahreszeitraum grundsätzlich hinaus. Dennoch müssen Arbeitnehmer prüfen, ob die Umstände noch dieselben sind. Fallen nach eigener Einschätzung die Gründe für einen erhöhten Freibetrag in 2021 weg, so muss das Finanzamt zwingend informiert und der eingetragene Freibetrag unter Umständen gestrichen werden. Erhöhen sich die Aufwendungen voraussichtlich im nächsten Jahr oder kommen gar neue hinzu, so ist es sinnvoll, den Freibetrag hierfür anpassen zu lassen.
Tipp: Wer seine Freibeträge also pünktlich zum Jahresbeginn 2021 berücksichtigt haben und ein höheres Nettogehalt erhalten will, sollte jetzt also handeln und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das höhere Nettogehalt kann sich nämlich auch positiv auf staatliche Leistungen wie das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld auswirken. Achtung, wenn das Finanzamt auf Antrag einen Steuerfreibetrag gewährt, muss für das abgelaufene Jahr bis auf wenige Ausnahmen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Arbeitgeber müssen ELStAM-Merkmale regelmäßig abrufen
Sobald sich die steuerlichen Daten eines Arbeitnehmers ändern, stehen diese Änderungen auf den Servern der Finanzverwaltung elektronisch zur Abholung bereit. Das Problem ist nur, dass Arbeitgeber oftmals keine Kenntnis über die geänderten Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ihres Arbeitnehmers haben. Um dies zu vermeiden, sind Arbeitgeber kraft Gesetzes dazu verpflichtet, mindestens einmal monatlich die für ihr Unternehmen vorhandene Änderungsliste abzurufen. Damit soll sichergestellt werden, dass immer die aktuellen ELStAM verwendet werden.
Damit letztlich auch das zutreffende Nettogehalt im Portemonnaie des Arbeitnehmers ankommt, sollte der Arbeitgeber dennoch über die Änderungen informiert werden.
Hinweis: ETL-Steuerberater arbeiten bei der Lohnabrechnung eng mit der eurodata zusammen. Das Kommunikations- und Meldecenter der eurodata ruft mehrmals täglich mögliche Änderungen ab und stellt diese automatisch dem ETL-Steuerberater für die Lohnabrechnung zur Verfügung.
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Steuerklassenwechsel: Wann tritt die Änderung in Kraft?
Ein Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt, wenn ein Steuerklassenwechsel im Dezember 2020 beantragt wird, wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2021 aus.
Für einen Steuerklassenwechsel für das Jahr 2020 bleibt jedoch nur noch bis zum 30. November 2020 Zeit. Es ist wichtig, rechtzeitig zu handeln, da Änderungen nach diesem Datum nicht mehr berücksichtigt werden können.
Ab dem Jahr 2020 ist es auch möglich, mehrmals im Jahr die Steuerklasse zu wechseln. Dies ermöglicht (Ehe-)Paaren, schneller auf sich ändernde steuerliche Bedingungen durch Jobveränderungen, Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu reagieren.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Daher sollten Arbeitnehmer sich vorab beim Leistungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle) informieren.
Ehepartner mit unterschiedlichem Einkommen sollten auch ihre Steuerklassen überdenken und statt der Kombination IV/IV die Steuerklassen III/V beantragen. Durch die richtige Kombination lassen sich sowohl hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden als auch eine Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer bereits während des Jahres erhalten.
Zum Jahresende sollten Arbeitnehmer auch ihre eingetragenen Steuerfreibeträge überprüfen. Durch die Berücksichtigung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen werden, was zu einem höheren Nettogehalt führt.
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten in der Regel für zwei Jahre. Bei Änderungen der persönlichen Umstände sollten Arbeitnehmer das Finanzamt informieren und gegebenenfalls den eingetragenen Freibetrag anpassen lassen.
Es ist ratsam, rechtzeitig zum Jahresbeginn 2021 einen Antrag auf Berücksichtigung der Freibeträge zu stellen, um ein höheres Nettogehalt zu erhalten. Dies kann sich auch positiv auf staatliche Leistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld auswirken.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal monatlich die Änderungsliste der elektronischen Lohnsteuerkarte ihrer Mitarbeiter abzurufen. Dadurch sollen immer die aktuellen steuerlichen Daten verwendet werden. Es ist jedoch empfehlenswert, den Arbeitgeber über Änderungen zu informieren, um sicherzustellen, dass das korrekte Nettogehalt gezahlt wird.
ETL-Steuerberater arbeiten eng mit der eurodata zusammen, um mögliche Änderungen regelmäßig abzurufen und für die Lohnabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Wann wirkt ein Steuerklassenwechsel? Wichtige Fristen beachten
Ein Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt, wenn ein Steuerklassenwechsel im Dezember 2020 beantragt wird, wirkt er sich erstmals in der Lohnabrechnung im Januar 2021 aus.
Für einen Steuerklassenwechsel für das Jahr 2020 bleibt jedoch nur noch bis zum 30. November 2020 Zeit. Es ist wichtig, diese Frist einzuhalten, da Änderungen nach diesem Datum erst im folgenden Jahr berücksichtigt werden können.
Ab dem Jahr 2020 ist es auch möglich, mehrmals im Jahr die Steuerklasse zu wechseln. Dies ermöglicht es (Ehe-)Paaren, schneller auf sich ändernde steuerliche Bedingungen durch Jobveränderungen, Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu reagieren. Es sollte jedoch beachtet werden, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung von Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. Vor einem Wechsel während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen sollten daher Informationen beim Leistungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle) eingeholt werden.
Ehepartner mit unterschiedlichem Einkommen sollten auch ihre Steuerklassenkombination überdenken und statt der Kombination IV/IV die Steuerklassen III/V beantragen. Durch die richtige Wahl der Steuerklasse können sowohl zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermieden als auch eine Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer vermieden werden. Es ist jedoch wichtig, die Auswirkungen auf staatliche Leistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld zu berücksichtigen.
Zum Jahresende sollte auch ein Blick auf bereits eingetragene Steuerfreibeträge geworfen werden. Durch die Eintragung von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen werden und das Nettogehalt erhöht sich. Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten in der Regel für zwei Jahre, es sei denn, es handelt sich um Kinderfreibeträge oder Behinderten-Pauschbeträge. Wenn sich die Umstände geändert haben und der Freibetrag nicht mehr gerechtfertigt ist, muss das Finanzamt informiert werden.
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal im Monat die Änderungsliste der elektronischen Lohnsteuerkarte ihres Arbeitnehmers abzurufen. Dadurch sollen immer die aktuellen steuerlichen Daten verwendet werden. Dennoch sollten Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber über Änderungen informieren, um sicherzustellen, dass das richtige Nettogehalt ausgezahlt wird.
ETL-Steuerberater arbeiten eng mit eurodata zusammen, um mögliche Änderungen regelmäßig abzurufen und für die Lohnabrechnung zur Verfügung zu stellen.
Die Wahl der richtigen Steuerklasse erfordert einige Überlegungen und kann Auswirkungen auf das Nettogehalt haben. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die verschiedenen Optionen und Fristen zu informieren, um finanzielle Vorteile optimal nutzen zu können.
Steuerklassenwahl: Bis wann muss der Wechsel beantragt werden?
Vorbei die Zeit, in der das Thema Lohnsteuerklasse und Lohnsteuerabzug zumindest einmal jährlich durch Post vom Finanzamt zum Jahresende in Erinnerung gerufen wurde. Denn bereits seit Jahren gilt das automatisierte ELStAM-Verfahren zum elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Doch gerade hierin liegt auch die Gefahr, notwendige oder sinnvolle Änderungen schlichtweg zu vergessen. Aus den Augen, aus dem Sinn kann so schnell teurer werden, als gedacht.
Arbeitnehmer sollten Steuerklassen und Freibeträge überprüfen
Ein höherer Verdienst, eine Heirat, eine bevorstehende Geburt oder die geplante Reduzierung auf Teilzeitarbeit sind nur einige der Gründe, die Auswirkungen auf die Wahl der Steuerklasse haben können. Gerade zum nahenden Jahresende sollten Arbeitnehmer daher die Eintragungen auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte überprüfen.
Ein Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt: wird ein Steuerklassenwechsel erst im Dezember 2020 beantragt, so wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2021 aus. Für einen Steuerklassenwechsel für 2020 bleibt allerdings nur noch bis zum 30. November 2020 Zeit.
Hinweis: Erstmals ab 2020 ist auch ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr möglich. Damit können (Ehe-)Paare schneller auf die sich wechselnden steuerlichen Bedingungen durch Job, Arbeitslosigkeit oder Krankheit reagieren. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. So kann es zu unvorhergesehenen Auswirkungen kommen, wenn die Steuerklasse kurz vor oder während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen gewechselt wird. Hier sollten Sie sich vorab beim Leistungsträger der Lohnersatzleistung (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle) informieren.
Ehepartner, die unterschiedlich viel verdienen, sollten zudem ihre Steuerklassen überdenken und statt der Kombination IV/IV die Steuerklassen III/V beantragen. Mit der richtigen Steuerklassenkombination lassen sich zum einen zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden. Zum anderen muss nicht bis zur nächsten Steuererklärung auf die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer gewartet werden.
Spätestens zum Jahresende muss auch ein Blick auf bereits eingetragene Steuerfreibeträge, beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geworfen werden. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und man hat mehr netto im Portemonnaie.
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten zwei Jahre. Einzige Ausnahme sind die Kinderfreibeträge und Behinderten-Pauschbeträge; diese gelten auch über den Zweijahreszeitraum grundsätzlich hinaus. Dennoch müssen Arbeitnehmer prüfen, ob die Umstände noch dieselben sind. Fallen nach eigener Einschätzung die Gründe für einen erhöhten Freibetrag in 2021 weg, so muss das Finanzamt zwingend informiert und der eingetragene Freibetrag unter Umständen gestrichen werden. Erhöhen sich die Aufwendungen voraussichtlich im nächsten Jahr oder kommen gar neue hinzu, so ist es sinnvoll, den Freibetrag hierfür anpassen zu lassen.
Tipp: Wer seine Freibeträge also pünktlich zum Jahresbeginn 2021 berücksichtigt haben und ein höheres Nettogehalt erhalten will, sollte jetzt also handeln und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das höhere Nettogehalt kann sich nämlich auch positiv auf staatliche Leistungen wie das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld auswirken.
Achtung, wenn das Finanzamt auf Antrag einen Steuerfreibetrag gewährt, muss für das abgelaufene Jahr bis auf wenige Ausnahmen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Arbeitgeber müssen ELStAM-Merkmale regelmäßig abrufen
Sobald sich die steuerlichen Daten eines Arbeitnehmers ändern, stehen diese Änderungen auf den Servern der Finanzverwaltung elektronisch zur Abholung bereit. Das Problem ist nur, dass Arbeitgeber oftmals keine Kenntnis über die geänderten Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ihres Arbeitnehmers haben. Um dies zu vermeiden, sind Arbeitgeber kraft Gesetzes dazu verpflichtet, mindestens einmal monatlich die für ihr Unternehmen vorhandene Änderungsliste abzurufen. Damit soll sichergestellt werden, dass immer die aktuellen ELStAM verwendet werden.
Damit letztlich auch das zutreffende Nettogehalt im Portemonnaie des Arbeitnehmers ankommt, sollte der Arbeitgeber dennoch über die Änderungen informiert werden.
Hinweis: ETL-Steuerberater arbeiten bei der Lohnabrechnung eng mit der eurodata zusammen. Das Kommunikations- und Meldecenter der eurodata ruft mehrmals täglich mögliche Änderungen ab und stellt diese automatisch dem ETL-Steuerberater für die Lohnabrechnung zur Verfügung.
Steuerklassenwechsel 2020: Letzte Chance bis zum 30. November
Vorbei die Zeit, in der das Thema Lohnsteuerklasse und Lohnsteuerabzug zumindest einmal jährlich durch Post vom Finanzamt zum Jahresende in Erinnerung gerufen wurde. Denn bereits seit Jahren gilt das automatisierte ELStAM-Verfahren zum elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Doch gerade hierin liegt auch die Gefahr, notwendige oder sinnvolle Änderungen schlichtweg zu vergessen. Aus den Augen, aus dem Sinn kann so schnell teurer werden, als gedacht.
Ein höherer Verdienst, eine Heirat, eine bevorstehende Geburt oder die geplante Reduzierung auf Teilzeitarbeit sind nur einige der Gründe, die Auswirkungen auf die Wahl der Steuerklasse haben können. Gerade zum nahenden Jahresende sollten Arbeitnehmer daher die Eintragungen auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte überprüfen.
Ein Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt: wird ein Steuerklassenwechsel erst im Dezember 2020 beantragt, so wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2021 aus. Für einen Steuerklassenwechsel für 2020 bleibt allerdings nur noch bis zum 30. November 2020 Zeit.
Hinweis: Erstmals ab 2020 ist auch ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr möglich. Damit können (Ehe-)Paare schneller auf die sich wechselnden steuerlichen Bedingungen durch Job, Arbeitslosigkeit oder Krankheit reagieren. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. So kann es zu unvorhergesehenen Auswirkungen kommen, wenn die Steuerklasse kurz vor oder während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen gewechselt wird. Hier sollten Sie sich vorab beim Leistungsträger der Lohnersatzleistung (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle) informieren.
Ehepartner, die unterschiedlich viel verdienen, sollten zudem ihre Steuerklassen überdenken und statt der Kombination IV/IV die Steuerklassen III/V beantragen. Mit der richtigen Steuerklassenkombination lassen sich zum einen zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden. Zum anderen muss nicht bis zur nächsten Steuererklärung auf die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer gewartet werden.
Spätestens zum Jahresende muss auch ein Blick auf bereits eingetragene Steuerfreibeträge, beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geworfen werden. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und man hat mehr netto im Portemonnaie.
Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten zwei Jahre. Einzige Ausnahme sind die Kinderfreibeträge und Behinderten-Pauschbeträge; diese gelten auch über den Zweijahreszeitraum grundsätzlich hinaus. Dennoch müssen Arbeitnehmer prüfen, ob die Umstände noch dieselben sind. Fallen nach eigener Einschätzung die Gründe für einen erhöhten Freibetrag in 2021 weg, so muss das Finanzamt zwingend informiert und der eingetragene Freibetrag unter Umständen gestrichen werden. Erhöhen sich die Aufwendungen voraussichtlich im nächsten Jahr oder kommen gar neue hinzu, so ist es sinnvoll, den Freibetrag hierfür anpassen zu lassen.
Tipp: Wer seine Freibeträge also pünktlich zum Jahresbeginn 2021 berücksichtigt haben und ein höheres Nettogehalt erhalten will, sollte jetzt also handeln und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das höhere Nettogehalt kann sich nämlich auch positiv auf staatliche Leistungen wie das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld auswirken. Achtung, wenn das Finanzamt auf Antrag einen Steuerfreibetrag gewährt, muss für das abgelaufene Jahr bis auf wenige Ausnahmen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.
Arbeitgeber müssen ELStAM-Merkmale regelmäßig abrufen
Sobald sich die steuerlichen Daten eines Arbeitnehmers ändern, stehen diese Änderungen auf den Servern der Finanzverwaltung elektronisch zur Abholung bereit. Das Problem ist nur, dass Arbeitgeber oftmals keine Kenntnis über die geänderten Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ihres Arbeitnehmers haben. Um dies zu vermeiden, sind Arbeitgeber kraft Gesetzes dazu verpflichtet, mindestens einmal monatlich die für ihr Unternehmen vorhandene Änderungsliste abzurufen. Damit soll sichergestellt werden, dass immer die aktuellen ELStAM verwendet werden.
Damit letztlich auch das zutreffende Nettogehalt im Portemonnaie des Arbeitnehmers ankommt, sollte der Arbeitgeber dennoch über die Änderungen informiert werden.
Hinweis: ETL-Steuerberater arbeiten bei der Lohnabrechnung eng mit der eurodata zusammen. Das Kommunikations- und Meldecenter der eurodata ruft mehrmals täglich mögliche Änderungen ab und stellt diese automatisch dem ETL-Steuerberater für die Lohnabrechnung zur Verfügung.
Auswirkungen eines Steuerklassenwechsels: Wann lohnt sich eine Änderung?
Ein Steuerklassenwechsel kann verschiedene Auswirkungen auf die finanzielle Situation eines Arbeitnehmers haben. Es gibt bestimmte Lebenssituationen, in denen es sinnvoll sein kann, die Steuerklasse zu ändern.
1. Höherer Verdienst: Wenn ein Arbeitnehmer mehr verdient, kann ein Wechsel in eine höhere Steuerklasse dazu führen, dass weniger Lohnsteuer abgezogen wird. Dadurch erhöht sich das Nettogehalt monatlich.
2. Heirat: Nach einer Hochzeit können Ehepartner ihre Steuerklassen ändern. Die Kombination III/V ist oft vorteilhafter als IV/IV, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.
3. Geburt eines Kindes: Durch den Wechsel in die Steuerklasse II können Alleinerziehende von einem höheren Entlastungsbetrag profitieren und dadurch weniger Lohnsteuer zahlen.
4. Teilzeitarbeit: Wenn ein Arbeitnehmer von Vollzeit auf Teilzeit wechselt, kann ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse zu einer niedrigeren Lohnsteuer führen.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Steuerklassenwechsel zu Beginn des Kalendermonats wirksam wird, der auf die Antragstellung folgt. Daher sollte man rechtzeitig handeln und den Antrag bis spätestens 30. November stellen, um noch im aktuellen Jahr von den Änderungen zu profitieren.
Zusätzlich zur Wahl der richtigen Steuerklasse sollten Arbeitnehmer auch ihre Freibeträge überprüfen. Durch die Eintragung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen kann die monatliche Lohnsteuer reduziert werden.
Es ist ratsam, regelmäßig zu prüfen, ob die gewählte Steuerklasse und die eingetragenen Freibeträge noch den aktuellen Lebensumständen entsprechen. Bei Änderungen sollte das Finanzamt informiert werden, um mögliche Nachzahlungen oder Rückforderungen zu vermeiden.
Ein Steuerberater kann bei der Wahl der richtigen Steuerklasse und der Optimierung der steuerlichen Situation helfen.
Ein Steuerklassenwechsel ist ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem er beantragt wurde. Es ist wichtig, den Wechsel rechtzeitig vorzunehmen, um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Eine frühzeitige Planung und Beratung sind ratsam, um die individuell beste Steuerklassenkombination zu finden.