„Gründe warum der Vater kein Sorgerecht bekommt: Eine Übersicht über die rechtlichen Aspekte und Faktoren, die dazu führen können, dass einem Vater das Sorgerecht für sein Kind verwehrt wird. Erfahren Sie mehr über mögliche Hürden und Entscheidungskriterien in diesem informativen Artikel.“
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Mangelnde Kooperationsfähigkeit oder mangelnder Kooperationswille der Eltern
1. Kommunikationsebene
In Fällen, in denen es um die elterliche Sorge geht, ist die Kommunikation zwischen den Eltern von zentraler Bedeutung. Wenn es schwerwiegende und nachhaltige Störungen auf der Kommunikationsebene gibt, können die Eltern keine gemeinsamen Entscheidungen treffen. Dies führt zu Belastungen für das Kind und spricht daher gegen eine gemeinsame elterliche Sorge. Es ist wichtig zu beachten, dass allein die Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter nicht ausreicht, um einen Antrag abzuweisen.
2. Erheblicher Streit zwischen den Eltern
Bei erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eltern ist es in der Regel unwichtig, wer „Schuld“ hat oder wer im Recht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund des Streits keine Kooperation zum Wohl des Kindes möglich ist. Daher macht es keinen Sinn, dem betreuenden Elternteil grobes Fehlverhalten vorzuwerfen, da dies den Eindruck erweckt, dass die Eltern zerstritten sind und eine gemeinsame Sorge nicht möglich ist.
3. Fehlende Bindung des Vaters an das Kind
Das Fehlen einer wirklichen Bindung an das Kind kann beispielsweise dadurch gezeigt werden, dass der Vater seine Umgangstermine über einen längeren Zeitraum nicht wahrnimmt oder zunächst wider besseres Wissen seine Vaterschaft bestritten hat. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Versuch eines Vaters, sein Einkommen herunterzurechnen, um weniger Kindesunterhalt zahlen zu müssen, dem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegensteht.
4. Eigenmächtigkeiten gegenüber dem Kind
Wenn sich der Vater Eigenmächtigkeiten gegenüber dem Kind herausnimmt, deutet dies in der Regel darauf hin, dass zwischen den Eltern kein Vertrauensverhältnis besteht. Ein Beispiel dafür wäre, wenn ein Vater das Kind heimlich und gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter taufen lässt. In solchen Fällen kann das Familiengericht den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht ablehnen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Neuregelung für nichteheliche Väter kein Freibrief ist. Obwohl es für Väter nach der Reform leichter geworden ist, an der elterlichen Sorge teilzuhaben, muss ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern gewährleistet sein. Wenn sich die Eltern bei wichtigen Angelegenheiten im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts nicht einigen können, kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden. Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Erheblicher Streit zwischen den Eltern
Einfluss auf die gemeinsame elterliche Sorge
Bei erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eltern spielt es in der Regel keine Rolle, wer für diesen Streit verantwortlich ist oder welcher Elternteil im Recht ist. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass aufgrund des Konflikts keine Zusammenarbeit der Eltern zum Wohl des Kindes möglich ist. Das Gericht betrachtet dabei die Kommunikation und Kooperation der Eltern als zentrale Kriterien für die Gewährung des gemeinsamen Sorgerechts (OLG Frankfurt NZFam 2014,807).
Tipp: Vermeidung von Vorwürfen und Anschuldigungen
In einem Sorgerechtsverfahren hat es in der Regel keinen Nutzen, dem betreuenden Elternteil grobes Fehlverhalten vorzuwerfen. Dadurch wird beim Gericht lediglich der Eindruck erweckt, dass die Eltern stark zerstritten sind und eine gemeinsame elterliche Sorge daher nicht möglich ist. Es ist wichtig zu beachten, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt steht und eine konstruktive Kommunikation zwischen den Eltern erforderlich ist.
Entscheidung des Familiengerichts bei erheblichem Streit
Wenn ein erheblicher Streit zwischen den Eltern besteht und keine Aussicht auf Kooperation erkennbar ist, kann das Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht ablehnen. Das Amtsgericht Gießen hat beispielsweise entschieden, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, wenn zu erwarten ist, dass der Kindesvater nach Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts seine vermeintlichen Rechte gegenüber der Kindesmutter respektloser als zuvor einfordern wird und dabei die Belange des Kindes außer Acht lässt (NZFam 2014,285).
Vertrauensverhältnis zwischen Eltern
Ein weiterer Aspekt, der gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen kann, ist das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern. Wenn der Vater eigenmächtige Entscheidungen zum Nachteil des Kindes trifft, zeigt dies in der Regel, dass kein Vertrauen zwischen den Eltern besteht. Das Amtsgericht Halle hat beispielsweise den Antrag eines Vaters auf gemeinsames Sorgerecht abgewiesen, nachdem er das Kind heimlich und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Mutter hatte taufen lassen (FamRB 2014,320).
Hinweis: Die gesetzliche Neuregelung ermöglicht es nichtehelichen Vätern zwar leichter, an der elterlichen Sorge teilzuhaben. Dennoch muss ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern gewährleistet sein, um gemeinsame Entscheidungen im Sinne des Kindes treffen zu können. Bei wichtigen Angelegenheiten kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden. Es besteht auch die Möglichkeit für jeden Elternteil, beim Familiengericht eine Änderung des alleinigen Sorgerechts zu beantragen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Fehlende Bindung des Vaters an das Kind
Eine fehlende Bindung des Vaters an das Kind kann verschiedene Gründe haben. Ein möglicher Hinweis darauf ist, wenn der Vater über einen längeren Zeitraum seine vereinbarten Umgangstermine mit dem Kind nicht wahrnimmt. Dies kann darauf hindeuten, dass keine enge Beziehung zwischen Vater und Kind besteht (OLG Koblenz NZFam 2015,90).
Des Weiteren kann es gegen den Vater sprechen, wenn er zunächst die Vaterschaft bestritten hat und erst durch ein gerichtliches Verfahren die Feststellung der Vaterschaft erfolgen musste. Dies zeigt eine gewisse Ablehnung oder Distanz zum Kind.
Jedoch steht das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch entgegen, wenn der Vater versucht, sein Einkommen zu reduzieren, um möglichst wenig Kindesunterhalt zahlen zu müssen.
Ein weiterer Grund gegen das gemeinsame Sorgerecht kann sein, dass der Vater eigenmächtige Entscheidungen in Bezug auf das Kind getroffen hat. Dies deutet in der Regel darauf hin, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern besteht. Ein Beispiel hierfür ist die heimliche Taufe des Kindes gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter (Amtsgericht Halle FamRB 2014,320).
Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Neuregelung für nichteheliche Väter kein Freibrief ist. Obwohl es nun einfacher ist, als unverheirateter Vater am Sorgerecht teilzuhaben, muss weiterhin eine Mindestkommunikation zwischen den Eltern gewährleistet sein, um gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen zu können. Wenn sich die Eltern in einer wichtigen Angelegenheit bezüglich des gemeinsamen Sorgerechts nicht einigen können, kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden. Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Eigenmächtigkeiten des Vaters gegenüber dem Kind
1. Taufe ohne Zustimmung der Mutter
Ein Beispiel für eine Eigenmächtigkeit des Vaters gegenüber dem Kind ist, wenn er das Kind heimlich und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Mutter taufen lässt. Das Amtsgericht Halle hat in einem Fall entschieden, dass ein Vater keinen Anspruch auf gemeinsames Sorgerecht hat, nachdem er diese Handlung durchgeführt hatte (FamRB 2014,320). Durch solche eigenmächtigen Entscheidungen wird deutlich, dass zwischen den Eltern kein Vertrauensverhältnis besteht.
2. Verweigerung der Kommunikation mit dem anderen Elternteil
Eine weitere Form von Eigenmächtigkeit kann darin bestehen, dass der Vater die Kommunikation mit dem anderen Elternteil verweigert oder erschwert. In Fällen, in denen es zu schwerwiegenden und nachhaltigen Störungen auf der Kommunikationsebene kommt und keine gemeinsamen Entscheidungen getroffen werden können, spricht dies gegen das gemeinsame Sorgerecht (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 – 9 UF 96/11). Eine funktionierende Kommunikation zwischen den Eltern ist jedoch von zentraler Bedeutung für das Wohl des Kindes.
3. Vernachlässigung des Umgangsrechts
Wenn der Vater über einen längeren Zeitraum seine vereinbarten Umgangstermine nicht wahrnimmt und somit keine Bindung zum Kind aufbaut, kann dies gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen (OLG Koblenz NZFam 2015,90). Eine wirkliche Bindung zum Kind ist ein wichtiger Faktor für das Wohl des Kindes und sollte bei der Entscheidung über das Sorgerecht berücksichtigt werden.
Es ist zu beachten, dass die gesetzliche Neuregelung den nichtehelichen Vätern zwar erleichtert, an der elterlichen Sorge teilzuhaben. Dennoch muss ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern gewährleistet sein, um gemeinsame Entscheidungen zugunsten des Kindes treffen zu können. Eigenmächtigkeiten des Vaters gegenüber dem Kind oder fehlende Kooperationsbereitschaft können dazu führen, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht gewährt wird.
Verweigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Mutter nicht bereit ist, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, dass die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam übertragen wird. Allerdings muss beachtet werden, dass diese Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Es gilt das Regel-Ausnahme-Verhältnis: Grundsätzlich wird angenommen, dass die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts dem Kindeswohl dient. Daher sollte auf Antrag in der Regel das gemeinsame Sorgerecht auf beide Eltern übertragen werden, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor (OLG Nürnberg FamRZ 2014,571; OLG Koblenz NZFam 2015,90). Eine Ablehnung des Antrags auf gemeinsames Sorgerecht ist nur dann möglich, wenn mit hoher Sicherheit festgestellt wird, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde.
Es gibt jedoch bestimmte Gründe oder Situationen, in denen das Gericht das gemeinsame Sorgerecht ablehnen kann:
Mangelnde Kooperationsfähigkeit oder mangelnder Kooperationswille der Eltern:
Eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikation zwischen den Eltern kann dazu führen, dass sie keine gemeinsamen Entscheidungen für das Kind treffen können. Dies belastet das Kind und spricht daher gegen eine gemeinsame elterliche Sorge (OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 – 9 UF 96/11). In einem solchen Fall war die Ablehnung der gemeinsamen Sorge durch die Mutter allein jedoch nicht ausreichend für eine Abweisung (OLG Frankfurt NZFam 2014,807).
Erheblicher Streit zwischen den Eltern:
Bei erheblichen Streitigkeiten zwischen den Eltern ist es in der Regel unerheblich, wer „Schuld“ an dem Streit hat oder welcher Elternteil im Recht ist. Entscheidend ist vielmehr, dass aufgrund des Streits keine Kooperation der Eltern zum Wohl des Kindes möglich ist (OLG Frankfurt NZFam 2014,807). Es macht daher keinen Sinn, dem betreuenden Elternteil grobes Fehlverhalten vorzuwerfen, da dies nur zeigt, dass die Eltern zutiefst zerstritten sind und eine gemeinsame elterliche Sorge daher nicht möglich ist.
Fehlende Bindung des Vaters an das Kind:
Das Fehlen einer wirklichen Bindung des Vaters zum Kind kann beispielsweise dadurch gezeigt werden, dass er über einen längeren Zeitraum seine vereinbarten Umgangstermine nicht wahrnimmt (OLG Koblenz NZFam 2015,90). Auch wenn der Vater zunächst wider besseres Wissen die Vaterschaft bestritten hat und ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft erforderlich war, spricht dies gegen das gemeinsame Sorgerecht. Allerdings steht dem gemeinsamen Sorgerecht nicht entgegen, wenn der Vater versucht, sein Einkommen zu reduzieren, um möglichst wenig Kindesunterhalt zahlen zu müssen.
Eigenmächtigkeiten des Vaters gegenüber dem Kind:
Wenn der Vater eigenmächtige Handlungen gegenüber dem Kind unternommen hat, deutet dies in der Regel darauf hin, dass kein Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern besteht. Das Amtsgericht Halle hat beispielsweise den Antrag eines Vaters auf gemeinsames Sorgerecht abgelehnt, nachdem er das Kind heimlich und gegen den ausdrücklichen Willen der Mutter hatte taufen lassen (FamRB 2014,320).
Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Neuregelung den nichtehelichen Vätern zwar erleichtert, an der elterlichen Sorge teilzuhaben. Es muss jedoch ein Mindestmaß an Kommunikation zwischen den Eltern gewährleistet sein, um gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen zu können. Wenn sich die Eltern in einer für das Kind wichtigen Angelegenheit nicht einigen können, entscheidet das Familiengericht auf Antrag. Bei veränderten Umständen kann jeder Elternteil später beim Familiengericht beantragen, dass ihm das alleinige Sorgerecht übertragen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Erklärvideo: Das Sorgerecht des unehelichen Vaters
Nachweis, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde
Um nachzuweisen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widersprechen würde, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im Folgenden werden einige Möglichkeiten aufgezeigt:
Mangelnde Kooperationsfähigkeit oder mangelnder Kooperationswille der Eltern
Wenn es zwischen den Eltern schwerwiegende und nachhaltige Kommunikationsstörungen gibt, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung unmöglich machen, spricht dies gegen das gemeinsame Sorgerecht. Diese Störungen können zu Belastungen für das Kind führen und sind daher ein wesentliches Kriterium für eine mögliche Ablehnung des Antrags auf gemeinsames Sorgerecht.
Erheblicher Streit zwischen den Eltern
Auch wenn es erhebliche Streitigkeiten zwischen den Eltern gibt, ist dies ein Grund, das gemeinsame Sorgerecht abzulehnen. Dabei spielt es keine Rolle, wer an diesem Streit „Schuld“ hat oder wer im Recht ist. Entscheidend ist allein die Tatsache, dass infolge des Streits keine Kooperation der Eltern zum Wohle des Kindes möglich ist.
Fehlende Bindung des Vaters an das Kind
Wenn der Vater über einen längeren Zeitraum seine Umgangstermine nicht wahrnimmt oder erst nach einem gerichtlichen Verfahren seine Vaterschaft anerkennt, kann dies gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen. Eine fehlende Bindung des Vaters an das Kind kann ein Indiz dafür sein, dass eine gemeinsame elterliche Verantwortung nicht im besten Interesse des Kindes liegt.
Eigenmächtigkeiten des Vaters gegenüber dem Kind
Wenn der Vater eigenmächtige Entscheidungen bezüglich des Kindes trifft, ohne die Zustimmung der Mutter einzuholen, spricht dies in der Regel gegen das gemeinsame Sorgerecht. Solche Handlungen zeigen, dass zwischen den Eltern kein Vertrauensverhältnis besteht und eine gemeinsame Verantwortung für das Wohl des Kindes möglicherweise nicht gewährleistet werden kann.
Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzliche Neuregelung zwar eine erleichterte Teilhabe der nichtehelichen Väter an der elterlichen Sorge ermöglicht, aber dennoch bestimmte Anforderungen an die Kommunikation und Zusammenarbeit der Eltern stellt. Wenn sich die Eltern in wichtigen Angelegenheiten nicht einigen können, kann das Familiengericht auf Antrag entscheiden. Bei veränderten Umständen steht es jedem Elternteil frei, beim Familiengericht einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu stellen, wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Zusammenfassend gibt es verschiedene Gründe, warum ein Vater möglicherweise kein Sorgerecht erhält. Diese können unter anderem mangelnde Bindung zum Kind, unzureichende Fürsorge oder Gewalttätigkeit sein. Es liegt letztendlich im Interesse des Kindeswohls, dass das Sorgerecht entsprechend entschieden wird.