Das erweiterte Führungszeugnis ist ein amtliches Dokument, das Informationen über strafrechtliche Verurteilungen einer Person enthält. Es gibt detaillierte Auskunft über schwere Straftaten wie Sexual- oder Gewaltdelikte. Dieses Zeugnis wird oft bei Tätigkeiten mit erhöhtem Vertrauensbedarf gefordert, um die Sicherheit von Kindern und anderen schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten.
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Was wird in einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis eingetragen?
Ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis enthält sämtliche, auch geringfügige, kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen. Es werden alle Verurteilungen wegen Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs (StGB) aufgeführt. Auch Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte nach den §§ 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k StGB oder nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls relevanten Straftatbeständen der §§ 171, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB werden im erweiterten Führungszeugnis eingetragen.
Es ist wichtig zu beachten, dass bestimmte Ausnahmen für die Aufnahme in das einfache Führungszeugnis nicht für das erweiterte Führungszeugnis gelten. Daher können auch „kleinere“ Verurteilungen wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen im erweiterten Führungszeugnis aufgeführt sein, obwohl sie aufgrund der Höhe der Strafe normalerweise nicht im einfachen Führungszeugnis eingetragen werden.
Die Eintragungen im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis sind besonders relevant für Personen, die mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten möchten. Dies betrifft sowohl hauptberufliche als auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Durch diese Eintragungen soll ein erhöhtes Schutzniveau für Minderjährige gewährleistet werden.
Um ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zu erhalten, muss eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorgelegt werden, die das Führungszeugnis verlangt. In dieser Aufforderung bestätigt die Stelle, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. Bei Selbständigen reicht eine Bescheinigung der antragstellenden Person aus.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis nur in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Situationen oder für Tätigkeiten beantragt werden kann, bei denen ein Kontakt zu Minderjährigen besteht oder in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Welche Verurteilungen werden in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen?
Ein polizeiliches Führungszeugnis enthält bestimmte Eintragungen aus dem Bundeszentralregister (BZR) über Verurteilungen, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und nachträgliche gerichtliche Entscheidungen. Es werden jedoch nicht alle Einträge im BZR automatisch ins Führungszeugnis übernommen.
Folgende Verurteilungen werden normalerweise in ein polizeiliches Führungszeugnis eingetragen:
– Strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte
– Bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden
– Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen
– Nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen
Darüber hinaus können auch ausländische Verurteilungen gegen Deutsche oder in Deutschland geborene oder wohnhafte Personen in das Führungszeugnis eingetragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Aufnahme erfolgt jedoch eine Anhörung.
Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regelung für bestimmte Arten von Verurteilungen. Leichtere Verurteilungen wie Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten werden normalerweise nicht ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn es sich um die einzige Eintragung im BZR handelt. Wenn jedoch weitere Verurteilungen im BZR vorliegen, wird jede Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen für 3 Jahre ab Rechtskraft des Urteils ins Führungszeugnis aufgenommen.
Verurteilungen nach Jugendstrafrecht werden grundsätzlich nicht ins Führungszeugnis aufgenommen. Ausnahmen gelten jedoch für Verurteilungen wegen schwerer Sexualdelikte, die immer im Führungszeugnis stehen, unabhängig von der Höhe der Strafe.
Es ist wichtig zu beachten, dass das polizeiliche Führungszeugnis ein Auszug aus dem Bundeszentralregister ist und daher nicht alle Eintragungen im BZR enthält.
Wann wird ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis gelöscht?
Ein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis wird gelöscht, wenn bestimmte Fristen abgelaufen sind und keine weiteren Verurteilungen hinzukommen. Die Löschungsfristen sind im § 34 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) definiert. Es gilt zu beachten, dass die Daten nicht tatsächlich gelöscht werden, sondern lediglich nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt werden.
Die Löschungsfrist für eine Freiheitsstrafe über 1 Jahr wegen bestimmter Sexualdelikte nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuchs beträgt zehn Jahre. Lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung werden nie gelöscht.
Die Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, wenn die Geldstrafe bezahlt oder die Freiheitsstrafe verbüßt ist. Während der Frist dürfen keine neuen Verurteilungen hinzukommen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Löschungsfristen für das Bundeszentralregister und das polizeiliche Führungszeugnis unterschiedlich sein können. Ein Eintrag kann also aus dem Führungszeugnis gelöscht sein, aber weiterhin im Bundeszentralregister gespeichert bleiben.
Es empfiehlt sich, bei Bedarf einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um genaue Informationen über die Löschung von Einträgen im polizeilichen Führungszeugnis zu erhalten und mögliche Optionen zu besprechen.
Wer hat das Recht, mein polizeiliches Führungszeugnis einzusehen?
Das Recht, ein polizeiliches Führungszeugnis einzusehen, haben bestimmte Behörden und Institutionen. Dazu gehören unter anderem:
Strafverfolgungsbehörden:
Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben grundsätzlich das Recht, ein polizeiliches Führungszeugnis einzusehen. Dies dient der Aufklärung von Straftaten und der Durchführung von Ermittlungen.
Behörden im Bereich des Jugendschutzes:
Behörden, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen zuständig sind, können ebenfalls Einsicht in das polizeiliche Führungszeugnis nehmen. Dies betrifft beispielsweise Jugendämter oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Behörden im Bereich des Waffenrechts:
Für den Erwerb oder Besitz von Waffen ist oft ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Daher haben auch Behörden im Bereich des Waffenrechts das Recht auf Einsicht.
Arbeitgeber mit berechtigtem Interesse:
Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, das polizeiliche Führungszeugnis ihrer Mitarbeiter oder Bewerber einzusehen. Dies kann zum Beispiel bei sensiblen Tätigkeiten wie dem Umgang mit Finanzmitteln oder dem Arbeiten mit Kindern der Fall sein.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Einsichtnahme in das polizeiliche Führungszeugnis immer an bestimmte Voraussetzungen und rechtliche Bestimmungen gebunden ist. Die Behörden und Institutionen müssen nachweisen können, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben und die Daten vertraulich behandeln.
Wer hat das Recht, mein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzusehen?
Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis darf nur von bestimmten Behörden und Institutionen eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen haben. Dazu gehören unter anderem:
– Strafverfolgungsbehörden: Die Polizei und andere Ermittlungsbehörden haben das Recht, das erweiterte Führungszeugnis einzusehen, um ihre Arbeit bei der Verfolgung von Straftaten zu unterstützen.
– Jugendämter: Die Jugendämter dürfen das erweiterte Führungszeugnis einsehen, wenn es um die Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen geht. Dies dient dem Schutz der Minderjährigen.
– Arbeitgeber im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit: Arbeitgeber, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Dies betrifft zum Beispiel Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher oder Trainerinnen und Trainer.
– Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen: Auch in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen kann ein erweitertes Führungszeugnis verlangt werden, um den Schutz der dort betreuten Personen zu gewährleisten.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Stellen das erweiterte Führungszeugnis nur dann einsehen dürfen, wenn sie eine schriftliche Aufforderung vorlegen können, in der sie ihr berechtigtes Interesse an den Informationen begründen. Das bedeutet, dass nicht jeder beliebige Mensch Zugriff auf das erweiterte Führungszeugnis hat. Es wird sorgfältig geprüft, wer die Informationen einsehen darf, um den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten.
Wann ist die Forderung nach einem Führungszeugnis berechtigt?
Die Forderung nach einem Führungszeugnis ist gerechtfertigt, wenn eine Person in einer Position arbeitet oder sich bewirbt, bei der Vorstrafen relevant sind. Ein Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, das Führungszeugnis von Angestellten oder Bewerbern einzusehen. Dieses Interesse kann insbesondere dann bestehen, wenn die Person in einer sensiblen Position tätig ist, beispielsweise in einer Bank, wo sie Zugriff auf Finanzmittel und persönliche Daten hat. Auch im Wach- und Schutzgewerbe, wo es um die Sicherheit und das Eigentum Dritter geht, kann ein Arbeitgeber die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen.
Ein weiterer Fall, in dem die Vorlage eines Führungszeugnisses erforderlich ist, betrifft Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen. In solchen Arbeitsbereichen muss die Eignung durch ein erweitertes Führungszeugnis nachgewiesen werden.
Darüber hinaus wird bei der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zur Wiedererteilung des Führerscheins oder bei der Beantragung eines Personenbeförderungsscheins ebenfalls die Vorlage des Führungszeugnisses verlangt.
Ein erweitertes Führungszeugnis wird gemäß § 30a Abs. 1 BZRG ausgestellt, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn es für eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, bei der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung von Minderjährigen Kontakt besteht. Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses muss eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorliegen, die das Führungszeugnis verlangt und bestätigt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 1 BZRG erfüllt sind.
Insgesamt ist die Forderung nach einem Führungszeugnis also dann berechtigt, wenn Vorstrafen für die auszuübende Tätigkeit relevant sind und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers oder der zuständigen Behörde besteht.
Zusammenfassend enthält das erweiterte Führungszeugnis detaillierte Informationen über strafrechtliche Verurteilungen einer Person. Es dient als wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Integrität und des Schutzes in sensiblen Bereichen wie Kinder- oder Jugendarbeit. Durch die Offenlegung von relevanten Vorstrafen ermöglicht es eine fundierte Entscheidung bei der Auswahl von Personal, um potenzielle Risiken zu minimieren.