„Corona: Wie lange kann man krankgeschrieben sein?“ In diesem Artikel werden wir uns damit befassen, wie lange eine Krankschreibung aufgrund von Corona dauern kann. Erfahren Sie mehr über die verschiedenen Faktoren, die die Dauer der Arbeitsunfähigkeit beeinflussen können und welche Möglichkeiten es gibt, um während dieser Zeit finanziell abgesichert zu sein. Lesen Sie weiter, um wichtige Informationen zu erhalten und Ihre Fragen zum Thema zu klären.
Wie lange ist man bei Corona krankgeschrieben?
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Wer sich zu unwohl fühlt, um zur Arbeit zu gehen, sollte sich an seinen Arzt wenden. Dies gilt auch im Fall von Corona. Der Beschäftigte hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig davon, ob er geimpft ist oder nicht. Der Arbeitgeber muss den Lohn sechs Wochen lang weiter überweisen. Danach erhält der Betroffene das geringere Krankengeld von der Krankenkasse. Allerdings nur, wenn der Betroffene tatsächlich arbeitsunfähig ist. Der Arzt prüft dies und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als „gelber Schein“, aus. Diese sollte möglichst bald an die Personalabteilung weitergeleitet werden.
Vorsicht und Ehrlichkeit
Gesundheitsexperten raten zur Vorsicht. Wenn man sich mit dem Coronavirus infiziert hat, aber trotzdem keine Symptome spürt, kann man im Homeoffice weiterarbeiten, sofern dies möglich ist. Es ist jedoch wichtig, ehrlich zu sich selbst zu sein und das Unwohlsein nicht einfach zu ignorieren mit einem „ist doch nicht so schlimm“. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände betonen, dass es die Gefahr einer verschleppten Krankheit gibt, was zu gesundheitlichen Spätfolgen führen könnte.
Die AU-Bescheinigung bei Infektion
Der Arzt oder die Ärztin wird kaum jemandem die AU-Bescheinigung, also den „gelben Schein“, verweigern, der unter Symptomen leidet und deshalb nicht arbeitsfähig ist. Wenn man die Folgen einer Infektion jedoch nicht spürt, kann man – sofern es möglich ist – im Homeoffice arbeiten. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht mehr verpflichtet, diese Möglichkeit anzubieten. Auch ohne Symptome kann der Infizierte potenziell andere anstecken. Die Kassenärztliche Vereinigung rät daher ihren Mitgliedern grundsätzlich dazu, eine AU-Bescheinigung auszustellen, auch wenn der Patient seine Wohnung für seine berufliche Tätigkeit verlassen muss. Einige Arbeitgeber akzeptieren einen positiven PCR-Test als Krankmeldung. Der DGB Rechtsschutz empfiehlt jedoch ein Attest zu besorgen, insbesondere wenn man Symptome hat.
Vorlage der Versichertenkarte
Normalerweise wird bei jedem ersten Besuch im Quartal die Versichertenkarte des Patienten in das Computersystem eingelesen. Bei einer Krankmeldung per Telefon oder Videosprechstunde können die bekannten Patientendaten aus der Praxis übernommen werden. Eine erneute Vorlage der Versichertenkarte innerhalb eines Quartals ist dann für eine Krankmeldung nicht erforderlich. Falls die betroffene Person im Quartal der Corona-Erkrankung noch nicht in der Praxis war, stellt dies laut dem Bayerischen Hausärzteverband kein Problem dar. Es reicht vollkommen aus, wenn die Patientin oder der Patient nach Genesung die Versichertenkarte zum nachträglichen Einlesen vorlegt. Dies sollte jedoch bis zum Ende des betreffenden Quartals erfolgen.
Attest und Arbeitsunfähigkeit
Wie bei jeder anderen Krankheit auch, hat der Arbeitgeber das Recht, ein Attest eines Arztes zu verlangen. Dieses bescheinigt jedoch nur die Arbeitsunfähigkeit und nicht den Grund dafür. Die Firma kann höchstens das Attest in Frage stellen und eine zweite Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangen. Diese Mediziner unterliegen ebenfalls der Schweigepflicht. Das Gesundheitsamt meldet die Infektion und die angeordnete Isolation nicht an den Arbeitgeber weiter. Ob der Beschäftigte sich trotzdem im Betrieb outet, weil er Kontakt mit anderen Personen hatte, bleibt jedem selbst überlassen. Die aktuelle Verordnung zum Infektionsschutz geht von der Eigenverantwortung aus. Die Quarantäne wird in der Regel nicht mehr behördlich angeordnet, aber die Isolation ist weiterhin verpflichtend laut dem Bayerischen Gesundheitsministerium. Wer trotz Infektion am Arbeitsplatz erscheint, riskiert ein Bußgeld.
Ausnahmen bei kritischer Infrastruktur
Die IHK für München und Oberbayern weist darauf hin, dass in Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder des Dienstbetriebs einer Behörde von der Isolation abgewichen werden kann, wenn trotz aller organisatorischen Möglichkeiten die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefährdet ist. Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte müssen dann Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter einhalten. Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne und es besteht kein Grund, sich krankschreiben zu lassen. In diesem Fall entfällt auch der Lohnersatz durch den Staat.
Freiwillige Abwesenheit bei Kontakt mit Infizierten
Wenn das Risiko, andere am Arbeitsplatz anzustecken, zu hoch ist, kann man freiwillig für fünf Tage zu Hause bleiben, ähnlich wie bei einer Quarantäne von Infizierten. Der Arbeitgeber könnte jedoch den Lohn streichen, da der Beschäftigte ihm die vereinbarte (Arbeits-)Leistung schuldet. Arbeitsjuristen weisen darauf hin. Anders ist es jedoch, wenn eine Firma Kontaktpersonen oder nicht vom Arzt krankgeschriebene Beschäftigte aus Sicherheitsgründen nach Hause schickt. In diesem Fall muss das Gehalt weiterhin überwiesen werden.
Krankmeldung bei Corona: Wie lange dauert sie?
Die Dauer einer Krankmeldung bei Corona hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst muss der Betroffene sich an seinen Arzt wenden, wenn er sich zu unwohl fühlt, um zur Arbeit zu gehen. Der Arzt prüft dann die Symptome und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus, auch bekannt als „gelber Schein“. Diese sollte möglichst bald an die Personalabteilung des Arbeitgebers geschickt werden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn sechs Wochen lang weiterzuzahlen, unabhängig davon, ob der Beschäftigte geimpft ist oder nicht. Nach Ablauf dieser sechs Wochen erhält der Betroffene das geringere Krankengeld von der Krankenkasse. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass dies nur gilt, wenn die Person tatsächlich arbeitsunfähig ist.
Gesundheitsexperten raten dazu, bei einer Infektion im Homeoffice weiterzuarbeiten, sofern dies möglich ist. Es ist jedoch wichtig, ehrlich zu sich selbst zu sein und keine Symptome zu ignorieren. Das Unwohlsein einfach mit einem „ist doch nicht so schlimm“ zu übergehen, hilft letztendlich niemandem und kann möglicherweise gesundheitliche Spätfolgen nach sich ziehen.
In einigen Fällen akzeptieren manche Arbeitgeber einen positiven PCR-Test als Krankmeldung. Dennoch empfiehlt der DGB Rechtsschutz ein Attest vom Arzt zu besorgen, insbesondere wenn Symptome vorhanden sind.
Es gibt auch die Möglichkeit, die Versichertenkarte telefonisch oder per Videosprechstunde vorzulegen, um eine Krankmeldung zu erhalten. Wenn die betroffene Person jedoch im Quartal der Corona-Erkrankung noch nicht in der Praxis war, sollte sie die Versichertenkarte nachträglich bis zum Ende des Quartals vorlegen.
Der Arbeitgeber hat das Recht, ein ärztliches Attest zu verlangen, das jedoch nur die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und nicht den Grund dafür. Die Firma kann höchstens das Attest in Frage stellen und eine zweite Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangen. Weder das Gesundheitsamt noch der Arzt teilen dem Arbeitgeber mit, dass der Beschäftigte infiziert ist.
Die Quarantäne wird in der Regel nicht mehr behördlich angeordnet, sondern basiert auf Eigenverantwortung. Es droht ein Bußgeld für Personen, die trotz Infektion am Arbeitsplatz erscheinen. Ausnahmen können gemacht werden, wenn die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefährdet ist. In diesem Fall entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne und es besteht kein Grund, sich krankschreiben zu lassen. Wenn jemand jedoch aus Angst andere anzustecken freiwillig zu Hause bleibt, könnte der Arbeitgeber den Lohn streichen.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen auf Bayern bezogen sind und möglicherweise von den Regelungen in anderen Bundesländern abweichen können.
Dauer der Krankschreibung bei Corona-Infektion
Wie lange dauert eine Krankschreibung bei einer Corona-Infektion?
Die Dauer der Krankschreibung bei einer Corona-Infektion kann je nach individuellem Krankheitsverlauf variieren. In der Regel beträgt die Quarantänezeit für positiv getestete Personen mindestens 10 Tage. Diese Zeit kann sich jedoch verlängern, wenn die Symptome andauern oder schwerwiegender sind. Es ist wichtig, dass sich Betroffene an die Anweisungen ihres Arztes halten und sich ausreichend erholen, bevor sie wieder zur Arbeit zurückkehren.
Welche Faktoren beeinflussen die Dauer der Krankschreibung?
Die Dauer der Krankschreibung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Schweregrad der Symptome, dem allgemeinen Gesundheitszustand des Patienten und eventuellen Vorerkrankungen. Ein mildes Krankheitsbild kann zu einer kürzeren Krankschreibung führen, während schwere oder langanhaltende Symptome eine längere Genesungszeit erfordern können.
Was passiert nach Ablauf der Quarantänezeit?
Nach Ablauf der Quarantänezeit sollte sich der Betroffene erneut ärztlich untersuchen lassen, um sicherzustellen, dass er wieder gesund ist und keine weiteren Ansteckungsgefahren besteht. Der Arzt kann dann entscheiden, ob eine weitere Krankschreibung erforderlich ist oder ob der Patient wieder arbeitsfähig ist.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Dauer der Krankschreibung individuell festgelegt wird und von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann. Es ist ratsam, sich bei Fragen oder Unsicherheiten an den behandelnden Arzt zu wenden.
Corona-Krankmeldung: Wie lange gilt sie?
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Gemäß dem Infektionsschutzgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig davon, ob er sich gegen Corona impfen lassen hat oder nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn für einen Zeitraum von sechs Wochen weiter zu überweisen. Danach erhält der Erkrankte das geringere Krankengeld von der Krankenkasse.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Um den Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend zu machen, muss der Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als „gelber Schein“, vom Arzt erhalten. Diese Bescheinigung sollte so bald wie möglich an die Personalabteilung weitergeleitet werden. Der Arzt prüft die Arbeitsunfähigkeit des Patienten und stellt die AU-Bescheinigung aus.
Vorsicht bei Unwohlsein
Gesundheitsexperten raten dazu, bei Unwohlsein vorsichtig zu sein und sich gegebenenfalls an den Arzt zu wenden. Auch wenn man sich mit Corona infiziert hat, aber keine Symptome spürt, kann man unter Umständen im Homeoffice weiterarbeiten. Es ist jedoch wichtig, ehrlich zu sich selbst zu sein und das Unwohlsein nicht einfach zu ignorieren. Eine verschleppte Krankheit kann gesundheitliche Spätfolgen haben.
AU-Bescheinigung bei Infektion
Die Kassenärztliche Vereinigung empfiehlt ihren Mitgliedern, auch bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Wohnung grundsätzlich eine AU-Bescheinigung auszustellen, selbst wenn der Patient keine Symptome hat. Ein positiver PCR-Test kann von einigen Arbeitgebern als Krankmeldung akzeptiert werden. Es wird jedoch empfohlen, sich um ein Attest zu bemühen, insbesondere wenn Symptome vorhanden sind.
Attest und Schweigepflicht
Ein Attest eines Arztes bescheinigt lediglich die Arbeitsunfähigkeit und nicht den Grund dafür. Der Arbeitgeber kann das Attest in Frage stellen und eine zweite Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangen. Sowohl der behandelnde Arzt als auch der Amtsarzt unterliegen der Schweigepflicht. Das Gesundheitsamt meldet die Infektion nicht an den Arbeitgeber weiter.
Quarantäne und Isolation
Die Quarantäne wird in der Regel nicht mehr extra behördlich angeordnet, sondern basiert auf Eigenverantwortung. Die Isolation ist jedoch weiterhin verpflichtend. Wer trotz Infektion am Arbeitsplatz erscheint, riskiert ein Bußgeld. In Ausnahmefällen kann von der Isolation abgewichen werden, wenn die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefährdet ist.
Kontaktpersonen und Lohnersatz
Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne und haben keinen Anspruch auf Lohnersatz durch den Staat. Wenn das Risiko besteht, andere am Arbeitsplatz anzustecken, kann man freiwillig zu Hause bleiben. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber jedoch den Lohn streichen, da die vereinbarte Arbeitsleistung nicht erbracht wird. Wenn der Arbeitgeber Kontaktpersonen oder nicht krankgeschriebene Beschäftigte nach Hause schickt, muss das Gehalt weiterhin überwiesen werden.
Lohnfortzahlung während der Krankschreibung bei Corona
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Wer sich zu unwohl fühlt, um zur Arbeit zu gehen, sollte sich an seinen Arzt wenden. Dies gilt auch im Fall von Corona. Unabhängig davon, ob man geimpft ist oder nicht, hat man als Beschäftigter Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgeber muss den Lohn für sechs Wochen weiter überweisen. Danach erhält man das geringere Krankengeld von der Krankenkasse. Allerdings gilt dies nur, wenn man tatsächlich arbeitsunfähig ist. Der Arzt prüft dies und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als „gelber Schein“, aus. Es empfiehlt sich, diese Bescheinigung so schnell wie möglich an die Personalabteilung weiterzugeben.
Vorsicht und Ehrlichkeit gegenüber der eigenen Gesundheit
Gesundheitsexperten raten zur Vorsicht. Wenn man sich mit dem Coronavirus infiziert hat, aber keine Symptome verspürt, kann man – sofern möglich – im Homeoffice weiterarbeiten. Es ist jedoch wichtig, ehrlich zu sich selbst zu sein und das Unwohlsein nicht einfach zu ignorieren oder als „nicht so schlimm“ abzutun. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände betonen dies ebenfalls. Eine verschleppte Krankheit kann gesundheitliche Spätfolgen nach sich ziehen.
AU-Bescheinigung bei Infektionssymptomen
Die AU-Bescheinigung, also der „gelbe Schein“, wird einem Arzt oder einer Ärztin kaum verweigert, wenn man unter Symptomen leidet und deshalb nicht arbeitsfähig ist. Wenn man jedoch keine Symptome hat, besteht die Möglichkeit, im Homeoffice zu arbeiten, sofern dies angeboten wird. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht mehr verpflichtet, diese Option anzubieten. Auch ohne Symptome kann man potenziell andere anstecken. Die Kassenärztliche Vereinigung empfiehlt daher grundsätzlich eine AU-Bescheinigung auszustellen, auch wenn der Patient seine Wohnung für seine berufliche Tätigkeit verlassen muss. Ein positiver PCR-Test kann von einigen Arbeitgebern als Krankmeldung akzeptiert werden. Der DGB Rechtsschutz rät jedoch dazu, sich um ein Attest zu bemühen, insbesondere wenn man Symptome hat.
Vorlage der Versichertenkarte
Normalerweise wird bei jedem ersten Besuch im Quartal die Versichertenkarte des Patienten in das Computersystem eingelesen. Bei einer Krankmeldung per Telefon oder Videosprechstunde können die bekannten Patientendaten aus der Praxis übernommen werden. Eine erneute Vorlage der Versichertenkarte innerhalb eines Quartals ist dann für eine Krankmeldung nicht erforderlich. Wenn die betroffene Person jedoch im Quartal der Corona-Erkrankung noch nicht in der Praxis war, reicht es aus, wenn sie nach ihrer Genesung die Versichertenkarte zur nachträglichen Einlesung vorlegt. Dies sollte jedoch bis zum Ende des betreffenden Quartals geschehen.
Attest und Arbeitsunfähigkeit
Wie bei jeder anderen Krankheit auch, hat der Arbeitgeber das Recht, ein Attest eines Arztes zu verlangen. Dieses bescheinigt jedoch nur die Arbeitsunfähigkeit und nicht den Grund dafür. Die Firma kann höchstens das Attest in Frage stellen und eine zweite Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangen. Sowohl der behandelnde Arzt als auch der Amtsarzt unterliegen der Schweigepflicht. Das Gesundheitsamt meldet die Infektion und die angeordnete Isolation nicht an den Arbeitgeber weiter. Es liegt im Ermessen des Beschäftigten, ob er sich trotzdem im Betrieb outet, wenn er Kontakt mit anderen Personen hatte. Die aktuelle Verordnung zum Infektionsschutz geht von der Eigenverantwortung aus. Quarantäne wird in der Regel nicht mehr separat behördlich angeordnet, aber die Isolation bleibt verpflichtend.
Ausnahmen bei kritischer Infrastruktur oder Behördenbetrieb
Die IHK für München und Oberbayern weist darauf hin, dass Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder Behördenbetriebe von der Isolation abweichen können, wenn trotz aller organisatorischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch Quarantäne oder Isolation Gefahr droht. Die Entscheidung trifft die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. In diesem Fall müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Beschäftigte Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter einhalten.
Keine Quarantäne für Kontaktpersonen
Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne. Es besteht also kein Grund, sich krankschreiben zu lassen. Auch ein Lohnersatz durch den Staat entfällt in diesem Fall. Wer das Risiko, andere am Arbeitsplatz anzustecken, als zu hoch empfindet, kann freiwillig für fünf Tage zu Hause bleiben, ähnlich wie bei der Quarantäne von Infizierten. Der Arbeitgeber kann jedoch den Lohn streichen, da der Beschäftigte ihm die vereinbarte Arbeitsleistung schuldet. Wenn eine Firma Kontaktpersonen oder nicht vom Arzt krankgeschriebene Beschäftigte aus Sicherheitsgründen nach Hause schickt, muss das Gehalt weiterhin überwiesen werden.
Arbeitsunfähigkeit bei Corona: Wie lange ist man krankgeschrieben?
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Gemäß dem deutschen Arbeitsrecht hat ein Beschäftigter Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, unabhängig davon, ob er sich gegen Corona impfen lassen hat oder nicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn für sechs Wochen weiter zu überweisen. Danach erhält der Betroffene das geringere Krankengeld von der Krankenkasse. Allerdings gilt dies nur, wenn die Person tatsächlich arbeitsunfähig ist. Ein Arzt prüft dies und stellt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), auch bekannt als „gelber Schein“, aus. Diese sollte so früh wie möglich an die Personalabteilung geschickt werden.
Vorsicht und Ehrlichkeit
Gesundheitsexperten raten grundsätzlich zur Vorsicht. Wenn jemand mit Corona infiziert ist, sich aber dennoch wohlfühlt, kann er im Homeoffice weiterarbeiten, sofern dies möglich ist. Es ist jedoch wichtig, ehrlich zu sich selbst zu sein und das Unwohlsein nicht einfach zu ignorieren mit einem „ist doch nicht so schlimm“. Dies hilft letztendlich niemandem und es besteht die Gefahr, dass die Krankheit verschleppt wird und gesundheitliche Spätfolgen auftreten können.
AU-Bescheinigung bei Symptomen
Der Arzt oder die Ärztin werden in der Regel niemandem eine AU-Bescheinigung verweigern, der unter Symptomen leidet und deshalb nicht arbeitsfähig ist. Selbst wenn jemand keine Symptome spürt, besteht dennoch die potenzielle Ansteckungsgefahr. Die Kassenärztliche Vereinigung empfiehlt daher ihren Mitgliedern grundsätzlich eine AU-Bescheinigung auszustellen, auch wenn der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen muss. Ein positiver PCR-Test kann von einigen Arbeitgebern als Krankmeldung akzeptiert werden, jedoch rät der DGB Rechtsschutz dazu, sich um ein Attest zu bemühen, insbesondere bei Vorliegen von Symptomen.
Vorlage der Versichertenkarte
Normalerweise wird bei jedem ersten Besuch im Quartal die Versichertenkarte des Patienten in das Computersystem eingelesen. Bei einer Krankmeldung per Telefon oder Videosprechstunde können die bekannten Patientendaten aus der Kartei übernommen werden und eine erneute Vorlage der Versichertenkarte innerhalb eines Quartals ist nicht erforderlich. Wenn die betroffene Person jedoch im Quartal der Corona-Erkrankung noch nicht in der Praxis war, kann sie die Versichertenkarte nach Gesundung zum nachträglichen Einlesen vorlegen. Dies sollte jedoch bis zum Ende des betreffenden Quartals erfolgen.
Arbeitgeberanspruch auf Attest
Der Arbeitgeber hat das Recht, ein ärztliches Attest zur Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Das Attest bescheinigt jedoch lediglich die Arbeitsunfähigkeit und nicht den Grund dafür. Der Arbeitgeber kann höchstens das Attest in Frage stellen und eine zweite Untersuchung durch einen Amtsarzt verlangen. Sowohl der Amtsarzt als auch das Gesundheitsamt unterliegen der Schweigepflicht und geben keine Informationen an den Arbeitgeber weiter.
Isolation und Quarantäne
Die Quarantäne wird in der Regel nicht mehr behördlich angeordnet, sondern basiert auf Eigenverantwortung. Die Isolation ist jedoch weiterhin verpflichtend. Wer trotz Infektion am Arbeitsplatz erscheint, riskiert ein Bußgeld. Ausnahmen gelten für Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder Behörden, die trotz Quarantäne den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten müssen. In diesem Fall entscheidet die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Der Arbeitgeber und der Beschäftigte müssen jedoch Auflagen zur Einhaltung der Infektionshygiene zum Schutz anderer Mitarbeiter einhalten.
Kontaktpersonen und Lohnersatz
Kontaktpersonen müssen nicht mehr in Quarantäne und haben daher keinen Grund, sich krankschreiben zu lassen. Ein Lohnersatz durch den Staat entfällt ebenfalls in diesem Fall. Wenn jemand aus Rücksichtnahme andere Personen am Arbeitsplatz anstecken könnte, kann er freiwillig für fünf Tage zu Hause bleiben, ähnlich wie bei einer Quarantäne von Infizierten. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber jedoch den Lohn streichen, da der Beschäftigte ihm die vereinbarte Arbeitsleistung schuldet. Wenn jedoch eine Firma Kontaktpersonen oder nicht vom Arzt krankgeschriebene Beschäftigte aus Sicherheitsgründen nach Hause schickt, muss das Gehalt weiterhin überwiesen werden.
Die Dauer der Krankschreibung aufgrund von Corona hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel beträgt die Arbeitsunfähigkeit bei milden Symptomen etwa 10 bis 14 Tage. Bei schwereren Verläufen kann die Krankschreibung jedoch länger dauern. Es ist wichtig, den Anweisungen des Arztes zu folgen und sich ausreichend zu erholen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.