Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen? Erfahren Sie hier alles Wichtige über den Umtausch Ihrer Fahrerlaubnis.
Umtauschfrist für Führerschein: Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?
Die Umtauschfrist für den Führerschein richtet sich nach dem Ausstellungsdatum und dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers. Wenn der Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, ist das Geburtsjahr entscheidend. Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 endete die Umtauschfrist am 19. Juli 2022. Die folgenden Fristen gelten für andere Jahrgänge:
– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Ab 1971: bis zum 19. Januar 2025
Wenn der Führerschein ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurde, ist das Ausstellungsjahr für die Umtauschfrist maßgeblich. Die folgenden Daten gelten hierbei:
– Von 1999 bis einschließlich 2001: bis zum 19. Januar 2026
– Von 2002 bis einschließlich 2004: bis zum 19. Januar 2027
– Von 2005 bis einschließlich2007: bis zum19.Januar2028
– Im Jahr2008 ausgestellteFührerscheine:biszum19.Januar2029
– Im Jahr2009 ausgestellteFührerscheine:biszum19.Januar2030
– Im Jahr2010 ausgestellteFührerscheine:biszum19.Januar2031
– Im Jahr2011 ausgestellteFührerscheine:biszum19.Januar2032
– Von 2012 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine: bis zum 19. Januar 2033
Es ist jedoch jederzeit möglich, den Führerschein freiwillig umzutauschen, auch vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen.
Um den Umtausch durchzuführen, kann man sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde oder Führerscheinstelle wenden. Je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Es ist ratsam, genügend Vorlaufzeit für einen Termin einzuplanen, da es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen kommen kann.
Für den Umtausch werden der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto benötigt. Bei Führerscheinen, die vor 1999 ausgestellt wurden, wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt.
Für den neuen EU-Scheckkarten-Führerschein fällt eine Gebühr von etwa 30 Euro an, die je nach Region leicht variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, wenn man den fertigen Führerschein zugeschickt haben möchte.
Es ist wichtig zu beachten, dass der alte Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist ungültig wird, aber die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen. Es ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit, ohne gültigen Führerschein am Steuer eines Pkw oder Motorrads zu sitzen, und es kann ein Verwarngeld von zehn Euro verhängt werden.
Die neuen Führerscheine haben eine Gültigkeitsbefristung von 15 Jahren. Nach Ablauf dieser Frist müssen sie erneuert werden, ähnlich wie bei Personalausweisen oder Reisepässen. Die Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) gelten dieselben Umtauschfristen wie für den Pkw-Führerschein. Auch er muss spätestens alle 15 Jahre erneuert werden.
Neue Regelung: Wann muss der Führerschein umgetauscht werden?
Die neue Regelung besagt, dass bis zum Jahr 2033 alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden müssen. Dies betrifft in Deutschland etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine, auch bekannt als „grauer Lappen“ oder „rosa Pappe“, sowie rund 28 Millionen bisherige Scheckkarten-Führerscheine.
Die Umtauschfrist hängt von zwei Faktoren ab: dem Ausstellungsdatum des Führerscheins und dem Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers. Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. Die Jahrgänge von 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für andere Jahrgänge gelten folgende Umtauschfristen:
– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Ab dem Jahr 1971: bis zum 19. Januar 2025
Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich für die Umtauschfrist. Die Umtauschfristen für verschiedene Ausstellungsjahre sind wie folgt:
– 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
– 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
– 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
– Ausstellungsjahr 2008: bis zum 19. Januar 2029
– Ausstellungsjahr 2009: bis zum 19. Januar 2030
– Ausstellungsjahr 2010: bis zum 19. Januar 2031
– Ausstellungsjahr 2011: bis zum 19. Januar 2032
– Ausstellungsjahr von Anfang des Jahres bis zum18. Januar2013: bis zum19.Januar2033
Es ist jedoch jederzeit möglich, den Führerschein freiwillig umzutauschen, auch vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch selbst ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen wie eine Fahrprüfung.
Um den Führerschein umzutauschen, kann man sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, Führerscheinstelle oder gegebenenfalls das Bürgeramt wenden. Es wird empfohlen, genügend Vorlauf für einen Termin einzuplanen, da es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen kommen kann.
Für den Umtausch werden neben dem alten Führerschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto benötigt. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor dem Jahr1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt, die einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister enthält.
Der Umtausch in den neuen Scheckkarten-Führerschein ist mit einer Gebühr von etwa 30 Euro verbunden, deren Höhe je nach Region variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, falls man den fertigen EU-Führerschein zugeschickt haben möchte.
Nach Ablauf der Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig, jedoch behält man seine Fahrerlaubnis weiterhin. Es ist wichtig zu beachten, dass die Führerscheindokumente ab dem Jahr 2013 nur noch eine Gültigkeit von 15 Jahren haben und danach erneuert werden müssen. Diese Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden müssen.
Es sei angemerkt, dass dieselben Umtauschfristen auch für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) gelten und dieser ebenfalls alle 15 Jahre erneuert werden muss.
Umtauschpflicht für Führerscheine: Bis wann müssen alte Dokumente ausgetauscht werden?
Die Umtauschpflicht für Führerscheine betrifft alle Dokumente, die vor 2013 ausgestellt wurden. In Deutschland sind das etwa 15 Millionen Papier-Führerscheine, auch bekannt als „grauer Lappen“ oder „rosa Pappe“, sowie rund 28 Millionen bisherige Scheckkarten-Führerscheine. Bis zum Jahr 2033 müssen alle diese alten Führerscheine in ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden.
Die Umtauschfrist ist von zwei Faktoren abhängig: dem Ausstellungsdatum des Führerscheins und dem Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers. Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. Die Jahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umtauschen. Für andere Jahrgänge gelten folgende Umtauschfristen:
– Vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– Jahrgänge 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– Jahrgänge 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Jahrgang 1971 oder später: bis zum 19. Januar 2025
Für Führerscheine, die ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr maßgeblich. Die Umtauschfristen für diese Führerscheine sind wie folgt:
– 1999 bis 2001: bis zum 19. Januar 2026
– 2002 bis 2004: bis zum 19. Januar 2027
– 2005 bis 2007: bis zum 19. Januar 2028
– 2008: bis zum 19. Januar 2029
– 2009: bis zum 19. Januar 2030
– 2010: bis zum 19. Januar 2031
– Jahrgang 2011: bis zum 19. Januar 2032
– Jahrgang ab dem Jahr 2012 bis zum Stichtag am 18. Januar 2013: bis zum Jahr Jannaruary, den January, den January, den January, den January, den January.
Es besteht jedoch die Möglichkeit eines freiwilligen Umtauschs jederzeit vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen wie eine Fahrprüfung.
Für einen reibungslosen Umtausch sollte man neben dem alten Führerschein auch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto mitbringen. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor dem Jahr1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt, die einen Auszug der persönlichen Daten aus dem Fahrerlaubnisregister enthält.
Der neue Scheckkarten-Führerschein kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder Führerscheinstelle umgetauscht werden. Je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Es wird empfohlen, genügend Vorlaufzeit einzuplanen, da es aufgrund der hohen Nachfrage zu Engpässen bei Terminvergaben kommen kann.
Für den Umtausch des Führerscheins wird eine Gebühr von etwa 30 Euro erhoben, die je nach Stadt variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, wenn man sich den neuen EU-Führerschein zuschicken lassen möchte.
Es ist wichtig zu beachten, dass mit Ablauf der Umtauschfrist der alte Führerschein ungültig wird. Der Fahrer verliert jedoch nicht seine Fahrerlaubnis. Wer ohne gültigen Führerschein am Steuer eines Pkw sitzt oder Motorrad fährt, begeht jedoch eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Verwarngeld von zehn Euro rechnen.
Die neuen Scheckkarten-Führerscheine haben eine Gültigkeitsbefristung von 15 Jahren. Danach müssen sie erneuert werden, ähnlich wie beim Personalausweis oder Reisepass. Die Befristung soll Fälschungen erschweren, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden müssen.
Es sei darauf hingewiesen, dass dieselben Umtauschfristen auch für den Motorrad-Führerschein (Klasse A) gelten. Auch dieser muss spätestens alle 15 Jahre erneuert werden.
Wichtige Termine: Bis wann muss der „graue Lappen“ umgetauscht werden?
Umtauschfristen für Führerscheine vor dem 31. Dezember 1998:
– Geburtsjahrgänge vor 1953: bis zum 19. Januar 2033
– Geburtsjahrgänge von 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
– Geburtsjahrgänge von 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
– Geburtsjahrgänge ab 1971 oder später: bis zum 19. Januar 2025
Umtauschfristen für Führerscheine ab dem 1. Januar 1999:
– Ausstellungsjahre von 1999 bis einschließlich 2001: bis zum 19. Januar 2026
– Ausstellungsjahre von 2002 bis einschließlich 2004: bis zum 19. Januar 2027
– Ausstellungsjahre von 2005 bis einschließlich 2007: bis zum 19. Januar 2028
– Ausstellungsjahr im Jahr 2008: bis zum 19. Januar
2029
– Ausstellungsjahr im Jahr
2009: bis zum
19.
Januar
2030
– Ausstellungsjahr im Jahr
2010:
bis zum
19.
Januar
2031
– Ausstellungsjahr im Jahr
2011:
bis zum
19.
Januar
2032
– Ausstellungsjahre von
2012 (bis einschließlich dem
18.
Januar):
bis zum
19.
Januar
2033
Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich, auch vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen wie eine Fahrprüfung. Es wird jedoch empfohlen, einen Seh-Test durchzuführen, um die Fahrtauglichkeit zu überprüfen.
Der Umtausch kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde oder Führerscheinstelle erfolgen. Je nach Wohnort kann dies auch das Bürgeramt sein. Es wird empfohlen, rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren, da es aufgrund hoher Nachfrage zu Engpässen kommen kann.
Für den Umtausch werden der alte Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto benötigt. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift aus dem Fahrerlaubnisregister benötigt.
Die Kosten für den neuen Scheckkarten-Führerschein betragen etwa 30 Euro, können jedoch je nach Stadt variieren. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, wenn der Führerschein zugeschickt werden soll.
Nach Ablauf der Umtauschfrist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit, aber die Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Das Fahren ohne gültigen Führerschein stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Verwarngeld von zehn Euro geahndet werden.
Die neuen Führerscheine haben eine Gültigkeitsbefristung von 15 Jahren, nach der sie erneuert werden müssen. Dies dient der Erschwerung von Fälschungen, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden. Auch der Motorrad-Führerschein (Klasse A) muss alle 15 Jahre erneuert werden.
EU-weiter Umtausch: Bis wann müssen alle Führerscheine einheitlich sein?
Ab dem Jahr 2023 sollen alle Führerscheine in der EU einheitlich und fälschungssicherer werden. Dafür wird ein neuer Scheckkarten-Führerschein eingeführt, der in einer Datenbank erfasst wird, um Missbrauch zu vermeiden. Bis zum Jahr 2033 müssen alle Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in das neue EU-einheitliche Dokument umgetauscht werden.
Die Umtauschfrist hängt von zwei Faktoren ab: dem Ausstellungsdatum des Führerscheins und dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers. Für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr ausschlaggebend. Die Jahrgänge von 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bis zum 19. Juli 2022 umtauschen.
Für Führerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, ist das Ausstellungsjahr für die Umtauschfrist maßgeblich. Beispielsweise müssen Fahrerlaubnisinhaber mit einem Ausstellungsjahr zwischen 1999 und 2001 den Umtausch bis zum 19. Januar 2026 durchführen.
Fristen für den Umtausch:
- Vor dem Jahr 1953: bis zum 19. Januar 2033
- Jahrgänge 1959 bis 1964: bis zum 19. Januar 2023
- Jahrgänge 1965 bis 1970: bis zum 19. Januar 2024
- Jahrgänge 1971 oder später: bis zum 19. Januar 2025
- Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum ab dem Jahr 1999 gelten andere Fristen, die sich nach dem Ausstellungsjahr richten.
Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich, auch vor dem angegebenen Datum. Der Umtausch des Führerscheins ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen wie eine Fahrprüfung.
Fahrerlaubnis aktualisieren: Wie lange habe ich Zeit, meinen Führerschein umzutauschen?
Umtauschfristen für Führerscheine vor dem 31. Dezember 1998:
– Geburtsjahrgänge vor 1953: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
– Geburtsjahrgänge von 1959 bis 1964: Umtausch bis zum 19. Januar 2023
– Geburtsjahrgänge von 1965 bis 1970: Umtausch bis zum 19. Januar 2024
– Geburtsjahrgänge ab 1971: Umtausch bis zum 19. Januar 2025
Umtauschfristen für Führerscheine ab dem 1. Januar 1999:
– Ausstellungsjahre von 1999 bis 2001: Umtausch bis zum 19. Januar 2026
– Ausstellungsjahre von 2002 bis 2004: Umtausch bis zum 19. Januar 2027
– Ausstellungsjahre von 2005 bis 2007: Umtausch bis zum 19. Januar 2028
– Ausstellungsjahr von 2008: Umtausch bis zum 19. Januar 2029
– Ausstellungsjahr von 2009: Umtausch bis zum 19. Januar 2030
– Ausstellungsjahr von 2010: Umtausch bis zum 19. Januar 2031
– Ausstellungsjahr von 2011: Umtausch bis zum 19. Januar 2032
– Ausstellungsjahre von 2012 bis zum 18. Januar 2013: Umtausch bis zum 19. Januar 2033
Es besteht die Möglichkeit, den Führerschein freiwillig vor dem angegebenen Datum umzutauschen. Der Umtausch ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit und erfordert keine zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen oder Prüfungen, außer für den Lkw-Führerschein der alten Klasse 2 und 3.
Um einen reibungslosen Umtausch durchzuführen, sollte man sich rechtzeitig einen Termin bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde bzw. Führerscheinstelle oder gegebenenfalls beim Bürgeramt vereinbaren. Es wird empfohlen, neben dem alten Führerschein auch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie ein biometrisches Foto mitzubringen. Für Führerscheine mit Ausstellungsdatum vor 1999 wird außerdem eine Karteikartenabschrift benötigt.
Der Umtausch in den neuen Scheckkarten-Führerschein ist mit einer Gebühr von etwa 30 Euro verbunden, deren Höhe je nach Wohnort variieren kann. Zusätzlich können Versandkosten anfallen, falls man den neuen EU-Führerschein zugeschickt haben möchte.
Nach Ablauf der Umtauschfrist wird der alte Führerschein ungültig, jedoch behält man seine Fahrerlaubnis weiterhin bei. Es ist wichtig zu beachten, dass die neuen Führerscheine nach 15 Jahren ihre Gültigkeit verlieren und erneuert werden müssen. Diese Befristung dient der Erschwerung von Fälschungen, da Passfoto und Personendaten regelmäßig aktualisiert werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass diese Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell sind, es jedoch ratsam ist, sich bei der zuständigen Behörde über etwaige Änderungen oder zusätzliche Anforderungen zu informieren.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Inhaber eines alten Führerscheins diesen bis spätestens 19. Januar 2033 gegen den neuen EU-Kartenführerschein umtauschen müssen. Dieser Umtausch ist notwendig, um den europaweit einheitlichen Führerscheinstandard zu gewährleisten und die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern. Es empfiehlt sich, den Umtausch rechtzeitig vorzunehmen, um mögliche Wartezeiten zu vermeiden.