Bis wann Führerschein umtauschen: Beachten Sie die Fristen!

„Bis wann muss der Führerschein umgetauscht werden? Erfahren Sie hier alles Wichtige über die Fristen und Voraussetzungen für den Umtausch Ihres Führerscheins in Deutschland. Verpassen Sie nicht die gesetzlichen Bestimmungen und handeln Sie rechtzeitig, um mögliche Strafen zu vermeiden.“

Bis wann muss der Führerschein umgetauscht werden?

Bis wann muss der Führerschein umgetauscht werden?

Der Umtausch aller Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, muss bis zum 19. Januar 2033 erfolgen. Dies gilt für alle Führerscheine in der Europäischen Union. In Deutschland wird der Umtausch schrittweise gestaffelt nach den Jahrgängen durchgeführt.

Für Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, besteht zunächst keine Verpflichtung zum Umtausch. Sie müssen ihren Führerschein jedoch bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.

Welche Unterlagen sind für den Führerschein-Umtausch erforderlich?

Um Ihren Führerschein umzutauschen, benötigen Sie folgende Unterlagen:

1. Identitätsnachweis: Sie müssen Ihren Personalausweis, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweisdokument vorlegen, um Ihre Identität nachzuweisen.

2. Aktuelles biometrisches Passfoto: Sie müssen ein aktuelles Passfoto mitbringen, das den Anforderungen der Passverordnung entspricht.

3. Eventuell weitere Dokumente: Je nach individueller Situation können weitere Dokumente erforderlich sein, zum Beispiel bei Namensänderungen oder bei Umtausch von ausländischen Führerscheinen.

Es ist ratsam, sich im Vorfeld bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu erkundigen, welche spezifischen Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden.

Bitte beachten Sie, dass die genannten Unterlagen nur allgemeine Richtlinien darstellen und es je nach Bundesland und individueller Situation zu Abweichungen kommen kann. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig über die genauen Anforderungen zu informieren, um Verzögerungen beim Umtausch zu vermeiden.

Werden Fahrerlaubnisinhaber informiert, wenn sie den Führerschein tauschen müssen?

Ja, obwohl es in der Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörden liegt, werden Fahrerlaubnisinhaber in der Regel über den Pflichtumtausch ihres Führerscheins informiert. Es kann jedoch von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein, ob ein persönliches Anschreiben erfolgt oder nicht. Unabhängig davon sind Informationen zum Führerscheinumtausch in den Bürgerämtern und in der Tagespresse verfügbar. Zusätzlich finden Sie relevante Informationen auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV). Es ist ratsam, regelmäßig nach offiziellen Mitteilungen zur Umtauschpflicht Ausschau zu halten, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Kann der alte Führerschein nach dem Umtausch behalten werden?

Kann der alte Führerschein nach dem Umtausch behalten werden?
Ja, auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht worden ist. Es besteht also die Möglichkeit, den alten Führerschein als Erinnerungsstück zu behalten. Allerdings hat der ungültig gemachte Führerschein keine rechtliche Gültigkeit mehr und darf nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen verwendet werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass der neue umgetauschte Führerschein eine Gültigkeit von 15 Jahren hat. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Dies dient vor allem der Aktualisierung des Lichtbilds und gegebenenfalls des Namens.

Es liegt also in Ihrer Entscheidung, ob Sie den alten Führerschein nach dem Umtausch behalten möchten oder nicht.

Müssen im Ausland lebende Deutsche ihren Führerschein umtauschen?

Müssen im Ausland lebende Deutsche ihren Führerschein umtauschen?

Ja, sofern die im Ausland lebenden Deutschen in Deutschland ein Fahrzeug führen möchten, müssen sie den Führerschein umtauschen. Es ist wichtig zu beachten, dass ein abgelaufener Führerschein in Deutschland ungültig ist.

Für Deutsche, die im EU- / EWR-Ausland wohnen, ist die am jeweiligen Wohnort ansässige Fahrerlaubnisbehörde zuständig und wird entsprechende Beratung bieten.

Für Deutsche, die nicht im EU- / EWR-Ausland wohnen, erfolgt der Umtausch nach folgendem Verfahren:

1. Der Antragsteller wendet sich als Petent an die zuständige deutsche Behörde. Da er keinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist gemäß § 73 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde zuständig. Es wird empfohlen, die führerscheinausstellende Behörde zu kontaktieren.

2. Die Behörde sendet dem Antragsteller die notwendigen Unterlagen zu.

3. Der Antragsteller sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto gemäß der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.

4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung/Honorarkonsuln übersandt.

5. Die Auslandsvertretung bzw. der/die Honorarkonsul/in a) prüft die Identität (anhand des vorliegenden Ausweisdokuments), b) händigt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus. Sollten Zweifel hinsichtlich der Eignung bestehen, z.B. aufgrund offensichtlicher Trunkenheit o.ä., sollte die Fahrerlaubnisbehörde nach eigenem Ermessen informiert werden. c) zieht den alten Führerschein ein bzw. *nimmt die gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach § 5 StVG abzugebende Versicherung an Eides entgegen und d) übersendet den alten Führerschein bzw. *die beglaubigte Versicherung an Eides statt an die ausstellende Behörde.

Zudem wird empfohlen, sich bei der zuständigen Führerscheinbehörde am Wohnort nach den dortigen Regelungen zu erkundigen.

Welche Kosten entstehen beim Führerschein-Umtausch?

Gebühren

Für den Führerschein-Umtausch fallen Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an. Gemäß Ziffer 202.5 der GebOSt beträgt die Gebühr grundsätzlich 24,30 Euro. Zusätzlich wird eine Gebühr von 1,00 Euro gemäß Ziffer 126.2 der GebOSt erhoben.

Versandkosten

Für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei können zusätzliche Kosten von 5,10 Euro anfallen.

Befristung des neuen Führerscheins

Der neu ausgestellte Führerschein wird unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Behalten des alten Führerscheins

Auf Wunsch kann der alte Führerschein gemäß § 25 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung behalten werden, wenn dieser zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde ungültig gemacht worden ist.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und sich jederzeit ändern können. Es wird empfohlen, sich bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Kosten und Modalitäten des Führerschein-Umtauschs zu informieren.

Der Umtausch des Führerscheins ist in Deutschland bis zum Jahr 2033 verpflichtend. Es ist wichtig, diesen Prozess rechtzeitig zu beginnen, um mögliche Konsequenzen wie Bußgelder oder Fahrverbote zu vermeiden. Behörden und Fahrschulen stehen zur Unterstützung bereit, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.