Ab wann benötige ich einen Personenbeförderungsschein?

„Ab wann benötigt man einen Personenbeförderungsschein? Erfahren Sie hier alles Wichtige über die gesetzlichen Voraussetzungen und den Zeitpunkt, ab dem Sie einen Personenbeförderungsschein beantragen müssen. Bleiben Sie informiert!“

1. Personenbeförderungsschein: Ab wann ist er erforderlich?

Was ist der Personenbeförderungsschein?

Der Personenbeförderungsschein, auch bekannt als P-Schein, ist eine offizielle Erlaubnis, die benötigt wird, um gewerblich bis zu acht Personen gleichzeitig zu befördern. Dies betrifft vor allem den Fahrgastbetrieb.

Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

Um den Personenbeförderungsschein zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Laut Paragraf 48 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind folgende Bedingungen festgelegt:
– Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte ab 19 Jahren möglich)
– Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
– Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
– Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
– Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zur geistigen und körperlichen Eignung sowie eines augenfachärztlichen Gutachtens
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“
– Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs

Kosten für den Personenbeförderungsschein

Für die Beantragung des Personenbeförderungsscheins fallen verschiedene Kosten an. Die Antragsstellung selbst kostet etwa 40 bis 50 Euro. Hinzu kommen Ausgaben für das Führungszeugnis (13 Euro), ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Zusätzlich werden von Taxifahrern noch Kosten für die Ortskenntnisprüfung in Höhe von rund 40 bis 60 Euro verlangt. Insgesamt können die Kosten für den Personenbeförderungsschein bis zu 300 Euro betragen.

Strafen bei fehlendem Personenbeförderungsschein

Wer gewerblich Personen befördert, ohne im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheins zu sein, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Das Bußgeld beträgt laut Bußgeldkatalog 75 Euro und es wird ein Punkt in Flensburg vergeben. Auch Halter des Fahrzeugs, die zulassen, dass der Fahrer ohne gültigen P-Schein fährt, müssen mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Es ist wichtig zu beachten, dass der P-Schein während der gewerblichen Tätigkeit immer mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden muss.

Besonderheiten bei Mitfahrgelegenheiten bzw. Privatfahrten

Bei Mitfahrgelegenheiten oder Privatfahrten können in der Regel bis zu vier weitere Personen im Fahrzeug mitgenommen werden, solange dies im Rahmen einer privaten Nutzung erfolgt und keine Entgelte für die Beförderung erhoben werden. In diesem Fall ist kein Personenbeförderungsschein erforderlich. Es ist jedoch wichtig, die Preise für die Fahrt zu deckeln, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.

Regelungen für Fahrdienstunternehmen wie Uber

Fahrdienstunternehmen wie Uber müssen bestimmte Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes einhalten. Die Fahrer müssen bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt sein und im Besitz eines gültigen Personenbeförderungsscheins sein. Es gab rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Taxi Deutschland und Uber aufgrund von Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz. Nach einer Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit wieder in Deutschland tätig sein, allerdings unterliegen sie weiteren Auflagen.

2. Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

2. Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein

Voraussetzungen für den gewerblichen Personenbeförderungsschein:

– Besitz der Führerscheinklasse D oder D1
– Kein zusätzlicher Beförderungsschein erforderlich für Krankenkraftwagen der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes

Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit:

– Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraf 48 Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)
– Taxi-Fahrer müssen bis Juli 2021 eine Ortskenntnisprüfung ablegen

Neuerungen ab 2021:

– Unterscheidung zwischen kleinem P-Schein und großem P-Schein entfällt
– Statt der Ortskenntnisprüfung wird eine kleine Fachkundeprüfung im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle benötigt

Weitere Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein:

– Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
– Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
– Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
– Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zur geistigen und körperlichen Eignung sowie eines augenfachärztlichen Gutachtens
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“
– Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs
– Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg

Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Zusammenfassung der Voraussetzungen ist und weitere Details bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erfragt werden sollten.

3. Kosten und Ablauf des Personenbeförderungsscheins

3. Kosten und Ablauf des Personenbeförderungsscheins

Der Personenbeförderungsschein, auch bekannt als P-Schein, kann bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Für die Antragsstellung fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand Gebühren an. Die Kosten für die Antragsstellung belaufen sich in der Regel auf etwa 40 bis 50 Euro.

Zusätzlich zu den Antragskosten müssen weitere Ausgaben berücksichtigt werden. Dazu gehören die Kosten für das Führungszeugnis (ca. 13 Euro), ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro).

Für Taxifahrer wird zudem eine Ortskenntnisprüfung gefordert, die weitere Kosten von etwa 40 bis 60 Euro verursacht.

Insgesamt können die Kosten für den Personenbeförderungsschein schnell bis zu 300 Euro betragen. Bei einer Neuerteilung des Scheins fallen zusätzlich noch einmal rund 200 Euro an.

Der Ablauf der Beantragung dauert in der Regel etwa vier bis sechs Wochen. Während dieser Zeit überprüft die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem den Punktestand des Antragstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Bei einem hohen Punktekonto ist die Ausstellung des P-Scheins unwahrscheinlicher.

Wenn alle Unterlagen vorliegen und der Antrag positiv beurteilt wurde, wird der Personenbeförderungsschein für eine Dauer von fünf Jahren erteilt. Danach kann der Schein durch Vorlage eines Sehtests und Führungszeugnisses verlängert werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass keine Bußgelder wegen Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz vorliegen dürfen, da dies zur Ablehnung der Verlängerung führen kann. Ab dem sechzigsten Lebensjahr wird bei jeder Verlängerung zudem ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten zur Bestätigung der Fahrtüchtigkeit verlangt.

Wenn der P-Schein nicht nach fünf Jahren verlängert wird, erlischt auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Eine erneute Beantragung nach Entzug oder Verzicht ist möglich, kann jedoch wieder mit hohen Kosten verbunden sein.

Für die Verlängerung oder Neuerteilung des Personenbeförderungsscheins werden in der Regel erneut bestimmte Unterlagen wie ärztliche Zeugnisse, Führungszeugnis und Auszüge aus dem Fahreignungsregister benötigt.

4. Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung und Unterscheidung entfällt

4. Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung und Unterscheidung entfällt

Ab August 2021 wurden einige Änderungen in Bezug auf den Personenbeförderungsschein eingeführt. Zuvor gab es eine Unterscheidung zwischen dem kleinen P-Schein und dem großen P-Schein. Der kleine P-Schein war ausreichend, wenn man beispielsweise als Mietwagen- oder Krankenwagenfahrer tätig sein wollte. Für Taxifahrer hingegen war der große P-Schein erforderlich. Dieser wurde oft auch als Taxischein bezeichnet. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Scheinen bestand in Umfang und Anforderungen der Ortskenntnisprüfung, die beim Taxischein umfangreicher war.

Seit August 2021 ist die Ortskenntnisprüfung jedoch entfallen und wurde durch die sogenannte kleine Fachkunde im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle ersetzt. Diese Regelung gilt sowohl für Taxifahrer als auch für Mietwagen- und Poolingfahrer im Gelegenheitsverkehr.

Der Grund für diese Änderung liegt darin, dass die bisherige Regelung mit und ohne Ortskenntnisprüfung zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zwischen Taxigesellschaften und Mietwagen- sowie Poolingfahrern geführt hat. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat noch keine weiteren Anforderungen bekanntgegeben, daher haben Bayern und Rheinland-Pfalz beschlossen, dass die Ortskenntnisprüfung vorübergehend entfällt. Taxiunternehmen müssen jedoch darauf achten, wann das BMVI die neuen Regelungen bekannt gibt.

Die Beantragung des Personenbeförderungsscheins erfolgt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes. Es ist erforderlich, persönlich dort zu erscheinen und Formulare für die Antragsstellung zu unterzeichnen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel etwa vier bis sechs Wochen. Während dieser Zeit fragt die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem den Punktestand des Antragstellers beim Kraftfahrt-Bundesamt ab. Je höher das Punktekonto ist, desto unwahrscheinlicher ist die Ausstellung des P-Scheins. Es gibt keine gesetzliche Höchstanzahl, aber in der Regel wird ein Antrag mit fünf oder mehr Punkten abgelehnt. Eine positive Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn die vorhandenen Punkte verjährt sind und keine neuen hinzugekommen sind.

Wenn der Antrag positiv bewertet wurde, wird der P-Schein für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt. Danach kann der Schein durch Vorlage eines Sehtests und eines Führungszeugnisses verlängert werden. Es dürfen jedoch keine Bußgelder wegen Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz vorliegen, da sonst eine Ablehnung der Verlängerung erfolgen kann. Ab dem sechzigsten Lebensjahr wird bei jeder Verlängerung ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten verlangt, um die Fahrtüchtigkeit zu bestätigen. Wenn der P-Schein nach fünf Jahren nicht verlängert wird, erlischt auch die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Eine erneute Beantragung nach Entzug oder Verzicht der Fahrerlaubnis ist möglich, kann jedoch wieder teuer werden.

Für die Verlängerung oder Neuerteilung des P-Scheins sind in der Regel erneut folgende Unterlagen erforderlich:

– Antragsformular
– Führungszeugnis
– Ärztliches Gutachten
– Nachweise aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister

Die Kosten für den Personenbeförderungsschein variieren je nach Region und Verwaltungsaufwand. Die Antragsstellung selbst kostet etwa 40 bis 50 Euro. Hinzu kommen Kosten für das Führungszeugnis (13 Euro), ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Die von Taxifahrern geforderte Ortskenntnisprüfung kostet zusätzlich etwa 40 bis 60 Euro. Insgesamt können die Kosten für einen Personenbeförderungsschein bis zu 300 Euro betragen. Für die Neuerteilung des P-Scheins werden ebenfalls noch einmal rund 200 Euro veranschlagt.

Wer gewerblich Personen ohne gültigen Personenbeförderungsschein befördert, handelt gemäß §24 StVG ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Das Bußgeld beträgt laut Bußgeldkatalog 75 Euro und es wird ein Punkt in Flensburg vergeben. Die gleiche Strafe droht, wenn der Halter des Fahrzeugs zulässt, dass der Fahrer das Fahrzeug ohne gültigen P-Schein betreibt. Wenn der Fahrer keine Ortskenntnisprüfung nachweisen kann, muss mit einem Bußgeld von 35 Euro gerechnet werden. Wenn der Fahrer den P-Schein nicht mitführt oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigt, beträgt das Bußgeld immerhin 10 Euro. Wird die allgemeine Fahrerlaubnis oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen und der Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde abgegeben, drohen 25 Euro Strafe.

Für Mitfahrgelegenheiten gelten besondere Regelungen. Wenn ein Fahrer Personen in seinem Fahrzeug mitnimmt und diese sich an den Spritkosten beteiligen, handelt es sich nur um eine private Mitfahrgelegenheit und nicht um gewerbliche Beförderung. Solange die Mitfahrer lediglich die laufenden Kosten wie Benzin und Fahrzeughaltung decken, bleibt die Mitfahrgelegenheit privat.

In Deutschland gibt es seit Jahren Streit zwischen Taxi Deutschland und dem Fahrdienstunternehmen Uber. Das Landgericht Frankfurt gab 2019 einer Unterlassungsklage von Taxi Deutschland statt und entschied, dass Uber gegen das Personenbeförderungsgesetz verstößt, da ihnen eine Genehmigung zur Personenbeförderung fehlt. Ein Hauptstreitpunkt ist die Rückkehrpflicht für Unternehmen der Personenbeförderung in Deutschland. Die Fahrer müssen nach einer Fahrt zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Dies führte zur vorübergehenden Einstellung des Uber-Angebots. Nach einer leichten Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit jedoch wieder in Deutschland tätig sein. Uber bietet Fahrten von Mietwagenunternehmen an, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen. Die Fahrer müssen bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt sein und im Besitz eines Personenbeförderungsscheins (P-Schein) sein. Die Taxi Zentrale hat angekündigt, weiterhin gegen Uber vorzugehen.

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen gelten für Fahrer, die im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Personen befördern, folgende Bedingungen:

– Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte ab 19 Jahren möglich)
– Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
– Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
– Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
– Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage 5 Nummer 1 FeV, eines qualifizierten ärztlichen Gutachtens zur geistigen und körperlichen Eignung sowie eines augenfachärztlichen Gutachtens gemäß Anlage 6 FeV
– Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“ (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
– Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs
– Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
– Ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und zur

5. Strafen bei gewerblicher Beförderung ohne P-Schein

Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur gewerblichen Personenbeförderung fährt, handelt gemäß §24 StVG verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Laut Bußgeldkatalog beträgt dieses Vergehen 75 Euro Bußgeld und wird mit einem Punkt geahndet.

Dasselbe Bußgeld droht auch dem Halter des Fahrzeugs, wenn er zulässt, dass der Fahrer das Fahrzeug ohne gültigen P-Schein betreibt. Wenn der Fahrer zudem keine Ortskenntnisprüfung nachweisen kann, muss der Halter mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen.

Falls der Fahrer den P-Schein nicht bei sich führt oder ihn auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigt, muss er mit einer Strafe von 10 Euro rechnen.

Wenn Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen wird und Sie den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde abgeben, droht eine Strafe von 25 Euro.

Für viele Menschen sind Mitfahrgelegenheiten heutzutage gang und gäbe. Ein Fahrer nimmt Personen komplett oder streckenweise in seinem Fahrzeug mit und diese beteiligen sich meist an den Spritkosten. Solange die Mitfahrer jedoch nur die laufenden Kosten wie Benzin und Fahrzeughaltung decken (§ 1 Absatz 2 PBefG), handelt es sich immer noch um eine private Mitfahrgelegenheit und nicht um gewerbliche Beförderung. Viele Anbieter von Mitfahrgelegenheiten haben zudem Preisobergrenzen festgelegt, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.

Es gibt seit Jahren Streit zwischen Taxi Deutschland, einem Zusammenschluss mehrerer Taxizentralen, und dem Fahrdienstunternehmen Uber. Das Landgericht Frankfurt gab 2019 einer Unterlassungsklage von Taxi Deutschland statt. Demnach fehlt Uber eine Genehmigung zur Personenbeförderung und verstößt somit gegen das Personenbeförderungsgesetz. Ein Hauptstreitpunkt ist die Rückkehrpflicht, der Unternehmen der Personenbeförderung in Deutschland unterliegen. Die Fahrer müssen nach einer Fahrt zum Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Dies führte zur vorübergehenden Einstellung des Angebots von Uber. Nach einer leichten Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit jedoch wieder in Deutschland tätig sein. Hierzulande bietet Uber Fahrten von Mietwagenunternehmen an, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen. Die Fahrer können nur bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt werden und müssen im Besitz eines P-Scheins sein. Die Taxi Zentrale hat jedoch angekündigt, weiterhin gegen Uber vorzugehen.

Fahrer, die im Rahmen ihres Freiwilligendienstes Personen befördern möchten, müssen mindestens 21 Jahre alt sein (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich) und im Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen sein. Sie müssen außerdem die Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren besitzen und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Weitere Voraussetzungen sind ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 5 Nummer 1 FeV, ein qualifiziertes ärztliches Gutachten zur geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 FeV. Zusätzlich werden ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart „O“ (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde), Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg sowie ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und zur körperlichen und geistigen Eignung benötigt. Bei Krankenkraftwagen ist außerdem eine Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs erforderlich.

Diese Informationen dienen nur zur Orientierung und sollten nicht als rechtliche Beratung angesehen werden. Es wird empfohlen, sich bei Fragen zum Personenbeförderungsschein an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden.

6. Personenbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten und Privatfahrten

6. Personenbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten und Privatfahrten

Bei Mitfahrgelegenheiten und Privatfahrten ist die Personenbeförderung in der Regel unproblematisch. Im Rahmen einer privaten Fahrt mit dem eigenen PKW können bis zu vier weitere Personen mitgenommen werden. Es handelt sich hierbei um eine private Nutzung des Fahrzeugs, bei der keine offizielle Erlaubnis benötigt wird.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Personenbeförderung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder Selbstständigkeit erfolgt. Hier dürfen zusätzliche Fahrgäste nicht ohne Weiteres mitgenommen werden. Für die gewerbliche Beförderung im Fahrgastbetrieb wird ein Personenbeförderungsschein benötigt.

Der Personenbeförderungsschein, auch P-Schein genannt, ist erforderlich, wenn bis zu acht Personen auf einmal gewerblich befördert werden sollen. Entscheidend ist dabei die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs. Die genauen Voraussetzungen für den P-Schein sind in Paragraf 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt.

Für Mitfahrgelegenheiten und Privatfahrten besteht also keine Pflicht zur Beantragung eines Personenbeförderungsscheins. Es handelt sich hierbei um eine private Nutzung des Fahrzeugs, bei der keine offizielle Erlaubnis erforderlich ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Personenbeförderungsschein ab einer gewissen Anzahl von Fahrgästen oder bestimmten Fahrzeugtypen gesetzlich vorgeschrieben ist. Es handelt sich dabei um eine wichtige Voraussetzung für den gewerblichen Transport von Personen und dient dem Schutz der Fahrgäste. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Voraussetzungen und Beantragungsmöglichkeiten des Personenbeförderungsscheins zu informieren, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.