„Der Erbschein – Wann ist er erforderlich? Erfahren Sie hier, in welchen Fällen ein Erbschein beantragt werden muss und welche Vorteile er bietet. Klären Sie Ihre Fragen rund um das Thema Erbschaft und Nachlassregelung.“
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Wann braucht man einen Erbschein? – Informationen und Antragsstellung
Ein Erbschein ist ein wichtiges Dokument bei der Abwicklung eines Erbfalls. Wenn es Streitigkeiten darüber gibt, wer überhaupt Erbe ist und in welchem Umfang, wird dies oft im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht geklärt. In diesem Artikel erfahren Sie, wann Sie einen Erbschein benötigen und wie Sie diesen beantragen können.
– Ein Erbe kann auch ohne einen Erbschein festgestellt werden, entweder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder eines Testaments. Ein Erbschein wird dann benötigt, wenn das Erbrecht gegenüber anderen Personen nachgewiesen werden muss.
– Der Erbschein ist ein Zeugnis über das Erbrecht des jeweiligen Erben. Wenn man beispielsweise als neuer Eigentümer einer Immobilie oder als Gesellschafter einer GmbH auftreten möchte, wird in der Regel ein Erbschein benötigt.
– Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Erbrecht auch anders nachgewiesen werden kann. Eine Vollmacht des Verstorbenen oder ein eröffnetes Testament können den Erbschein möglicherweise überflüssig machen. Es ist wichtig zu prüfen, ob solche Alternativen vorhanden sind.
– Je nach Situation und Art des Nachlasses gibt es verschiedene Arten von Erbscheinen, die beantragt werden können. Beispielsweise kann ein Alleinerbe einen individuellen Erbschein beantragen, während mehrere Miterben einen gemeinschaftlichen oder Teilerbschein beantragen können.
– Der Antrag auf einen Erbschein kann entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar gestellt werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, insbesondere wenn es Unklarheiten oder Streitigkeiten gibt.
– Es gibt keine festgelegte Frist für die Antragstellung, aber es ist ratsam, den Antrag zeitnah zu stellen, um mögliche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit zu vermeiden.
– Zuständig für die Beantragung und Ausstellung des Erbscheins ist das Nachlassgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Bei einer testamentarischen Erbfolge muss zunächst das Testament eröffnet werden.
– Für die Beantragung des Erbscheins müssen bestimmte Unterlagen und Nachweise vorgelegt werden, wie beispielsweise Sterbeurkunden oder eine eidesstattliche Versicherung. Auch Testamente müssen beim Nachlassgericht abgeliefert werden.
– Die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins variieren je nach Wert des Nachlasses und richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Wenn der Antrag bei einem Notar gestellt wird, kommen zusätzliche Mehrwertsteuerkosten hinzu.
– Wenn es Streitigkeiten über das Erbrecht gibt, können diese im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht geklärt werden. In einigen Fällen kann es auch sinnvoll sein, den Rechtsweg zu den ordentlichen Zivilgerichten einzuschlagen.
Dies sind grundlegende Informationen zum Thema „Wann braucht man einen Erbschein?“ und zur Antragsstellung. Es ist ratsam, sich bei komplexen Fällen frühzeitig an einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht zu wenden, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.
Erbschein beantragen: Wann ist er erforderlich und wie geht man vor?
Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und Auskunft darüber gibt, wer die Erben einer verstorbenen Person sind. Der Erbschein dient als Legitimation und wird benötigt, um das Erbrecht gegenüber verschiedenen Institutionen und Personen nachzuweisen. Wenn es Streitigkeiten darüber gibt, wer überhaupt Erbe ist und in welchem Umfang, wird dies im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht entschieden.
Um einen Erbschein zu beantragen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht jeder Erbe benötigt zwingend einen Erbschein. Wenn das Erbrecht durch gesetzliche Regelungen oder ein Testament eindeutig festgelegt ist und sich keine Zweifel ergeben, kann auf einen Erbschein verzichtet werden. In vielen Fällen reicht die Vorlage eines eröffneten Testaments aus, um das Erbrecht nachzuweisen.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, die je nach individueller Situation beantragt werden können. Zum Beispiel der Alleinerben-Erbschein für den einzigen Erben oder der gemeinschaftliche Erbschein für mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft. Auch in besonderen Fällen wie bei einem ausländischen Bezug des Nachlasses oder bei Vor- und Nacherbfolge kommen spezielle Formen von Erbscheinen zum Einsatz.
Der Antrag auf einen Erbschein kann entweder beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Es gibt keine festgesetzte Frist für die Antragstellung, jedoch sollte sie zeitnah erfolgen, um die Handlungsfähigkeit nicht einzuschränken. Die Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins richten sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) und werden anhand des Wertes des Nachlasses berechnet.
Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt, das Gericht erforscht den Sachverhalt von sich aus. Dennoch können die Beteiligten auch selbst Tatsachen vortragen und Urkunden einreichen. Bei streitigen Fällen ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um Beweisanträge zu stellen und die Interessen des Mandanten zu vertreten.
Die Entscheidung über den Erbschein erfolgt durch Beschluss des Nachlassgerichts. Wenn man mit dieser Entscheidung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, in die 2. Instanz zu gehen und eine Beschwerde einzulegen. Alternativ kann ein Erbstreit auch vor den ordentlichen Zivilgerichten verhandelt werden.
Es empfiehlt sich, frühzeitig eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um den richtigen Weg im Erbscheinsverfahren einzuschlagen. Unsere Fachanwälte für Erbrecht bieten eine kostenlose Analyse des individuellen Erbfalls an, um eine persönliche rechtliche und steuerliche Einschätzung zu geben.
Erbschein: Bedeutung, Notwendigkeit und Beantragung
Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument bei der Abwicklung eines Erbfalls. Wenn es Streitigkeiten darüber gibt, wer überhaupt Erbe ist und in welchem Umfang, wird dies im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geklärt. In diesem Praxisleitfaden zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie selbst einen Erbschein beantragen können.
Ein Erbschein wird benötigt, um das Erbrecht gegenüber anderen nachzuweisen. Es handelt sich um ein offizielles Zeugnis über das Erbrecht des Erben. Wenn man also als Erbe beispielsweise gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden oder Geschäftspartnern auftreten möchte, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Erbrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Wenn die erbrechtliche Situation aufgrund eines Testaments nicht eindeutig ist – was oft der Fall ist – wird auch in den genannten Fällen ein Erbscheinsverfahren erforderlich sein.
Es lohnt sich jedoch zu prüfen, ob eine vorhandene Vollmacht des Verstorbenen, ein eröffnetes Testament oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis den Erbschein überflüssig machen können. Daher sollten Sie sich als potenzieller Erbe frühzeitig einen Überblick verschaffen und herausfinden, mit welchen Nachlasswerten, Behörden und Personen Sie es zu tun haben.
In vielen Fällen kann die Vorlage eines eröffneten Testaments ausreichen, aus dem die klare erbrechtliche Situation hervorgeht. Gegenüber Banken kann sogar ein handschriftliches Testament ausreichend sein. Beim Grundbuchamt und Handelsregister sind die Anforderungen strenger und es wird ein notariell beurkundetes Testament verlangt. Wenn es nur eine eigenhändige letztwillige Verfügung gibt, ist ein Erbschein erforderlich, um den Erben als Eigentümer einer Immobilie oder Gesellschafter einer GmbH einzutragen.
Eine Vollmacht kann dem Erben oft ausreichende Handlungsfähigkeit verschaffen, sodass ein Erbschein möglicherweise nicht erforderlich ist. Der Verstorbene muss zu Lebzeiten eine Vollmacht auf den Todesfall oder eine über den Tod hinaus gültige Vollmacht ausgestellt haben. Die Reichweite der Vollmacht und ihre Verwendung als Ersatz für den Erbschein sollten jedoch vor dem Erbfall mit allen Beteiligten abgestimmt werden.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, die zu bestimmten Konstellationen in Erbfällen passen. Daher sollte vor der Antragstellung sorgfältig geprüft werden, welcher Erbschein am zweckmäßigsten und kostengünstigsten ist. Beispiele dafür sind der Erbschein für den Alleinerben gemäß § 2353 Alt. 1 BGB oder der gemeinschaftliche Erbschein (§ 352a FamFG) für mehrere Miterben.
Der Antrag auf einen Erbschein kann entweder beim Nachlassgericht protokolliert oder beim Notar beurkundet werden. Bei komplizierten erbrechtlichen Situationen und wertvollen Nachlässen sollte bereits beim Antrag auf den Erbschein die Beratung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch genommen werden.
Es gibt keine Frist für die Antragstellung, aber es ist ratsam, den Antrag zeitnah zu stellen, da ein fehlender Erbschein die Handlungsfähigkeit stark einschränken kann und das Erbscheinsverfahren unter Umständen Jahre dauern kann.
Antragsberechtigt sind in erster Linie die Erben oder Miterben (Erbengemeinschaft), gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben und Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Das zuständige Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Bei testamentarischer Erbfolge muss zunächst das Testament eröffnet werden, bevor der Antrag auf einen Erbschein gestellt werden kann.
Das Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht hat einige Besonderheiten. Es handelt sich um ein sogenanntes „FG-Verfahren“, bei dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass das Nachlassgericht den Sachverhalt selbst erforscht. Dennoch können und sollten die Beteiligten auch selbst Tatsachen vortragen, Urkunden einreichen und Bedenken äußern. Das Nachlassgericht kann auch Beweisaufnahmen durchführen.
Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht verursacht Kosten, die sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) richten. Der Geschäftswert, also der Wert des Nachlasses, bestimmt die Höhe der Gebühren. Wenn der Erbschein bei einem Notar beantragt wird, muss zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Wenn es Streitigkeiten darüber gibt, wer in welchem Umfang Erbe geworden ist, werden die jeweiligen Rechtspositionen in Schriftsätzen und gegebenenfalls in einer mündlichen Verhandlung vorgetragen. Oftmals wird im Erbscheinsverfahren über Testamente gestritten. Das Nachlassgericht entscheidet durch Beschluss über den Erbscheinsantrag. Wenn man mit der Entscheidung des Nachlassgerichts nicht einverstanden ist, kann man in die 2. Instanz gehen und eine Beschwerde einlegen.
Es besteht auch die Möglichkeit, einen Erbstreit vor den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen. Zum Beispiel ist eine Erbfeststellungsklage vor dem Landgericht möglich, wenn streitig ist, wer Erbe geworden ist.
Die Wahl des richtigen Rechtswegs und der richtigen Rechtsmittel ist von strategischer Bedeutung und erfordert Erfahrung auf dem Gebiet des Erbrechts.
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Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Erbschein ein wichtiges Dokument ist, um das Erbrecht nachzuweisen. Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen für unterschiedliche Situationen. Die Antragstellung kann beim Nachlassgericht oder beim Notar erfolgen. Bei komplizierten erbrechtlichen Situationen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen. Das Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht hat einige Besonderheiten und die Ausstellung eines Erbscheins verursacht Kosten. Bei Streitigkeiten über das Erbe gibt es verschiedene Möglichkeiten der rechtlichen Auseinandersetzung.
Alles über den Erbschein: Wann wird er benötigt und wie beantragt man ihn?
Der Erbschein ist ein zentrales Dokument bei der Abwicklung eines Erbfalls. Streiten Beteiligte darüber, wer überhaupt Erbe ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, wird dies insbesondere im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht entschieden.
Erbschein beantragen
Um einen Erbschein zu beantragen, können Sie entweder das Nachlassgericht aufsuchen oder die Hilfe eines Notars oder Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Es gibt keine Frist für die Antragstellung, jedoch sollte ein Antrag zeitnah gestellt werden, um die Handlungsfähigkeit nicht einzuschränken.
Wann wird ein Erbschein benötigt?
Ein Erbschein wird benötigt, um das Erbrecht gegenüber anderen Personen oder Institutionen nachzuweisen. Wenn Sie beispielsweise als Erbe gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden oder Geschäftspartnern auftreten möchten, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich. Ausnahmsweise kann das Erbrecht auch anders nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine Vollmacht des Erblassers oder ein eröffnetes Testament.
Welche Arten von Erbscheinen gibt es?
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, die auf bestimmte Konstellationen in Erbfällen passen. Zum Beispiel gibt es den gesetzlichen Grundfall des Alleinerben-Erbscheins gemäß § 2353 Alt. 1 BGB. Wenn es mehrere Erben gibt, kann ein gemeinschaftlicher Erbschein (§ 352a FamFG) beantragt werden. Es gibt auch spezielle Erbscheine für besondere Situationen wie die Zwangsvollstreckung oder bei Erbfällen mit Auslandsbezug.
Das Erbscheinsverfahren
Das Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht ist ein sogenanntes „FG-Verfahren“, bei dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt selbst erforscht, aber die Beteiligten auch Tatsachen vortragen und Urkunden einreichen können. Je nach Art des Antrags und Grundlage der Erbfolge müssen die Tatsachen durch öffentliche Urkunden und/oder eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.
Entscheidung und Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren
Das Nachlassgericht entscheidet durch Beschluss über den Erbscheinsantrag. Wenn man mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Erbstreit vor den ordentlichen Zivilgerichten zu klären.
Es ist ratsam, sich frühzeitig einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen und gegebenenfalls die Beratung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen, um den richtigen Weg einzuschlagen.
Unserer Fachanwälte für Erbrecht stehen Ihnen bundesweit zur Verfügung und beraten Sie gerne bei der Abwicklung von Erbschaften und im Erbscheinsverfahren. Kontaktieren Sie uns telefonisch, per E-Mail oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Mandatsanfrage.
Der Erbschein: Wann ist er notwendig und wie kann man ihn beantragen?
Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument, das benötigt wird, um das Erbrecht gegenüber anderen Personen nachzuweisen. Es handelt sich um ein Zeugnis über das Erbrecht des Erben. In vielen Fällen kann die Erbenstellung jedoch auch durch andere Dokumente wie Vollmachten, eröffnete Testamente oder Testamentsvollstreckerzeugnisse nachgewiesen werden.
Ein Erbschein wird dann benötigt, wenn man als Erbe beispielsweise gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden oder Geschäftspartnern auftreten möchte. Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, die auf bestimmte Konstellationen in Erbfällen zugeschnitten sind.
Um einen Erbschein zu beantragen, muss man entweder beim Nachlassgericht protokollieren oder einen Notar beauftragen. Es gibt keine Frist für die Antragstellung, jedoch sollte der Antrag zeitnah gestellt werden, um die Handlungsfähigkeit nicht einzuschränken.
Das Nachlassgericht führt ein sogenanntes „FG-Verfahren“ durch und erforscht den Sachverhalt selbstständig. Dennoch können die Beteiligten auch Tatsachen vortragen und Urkunden einreichen. Je nach Art des Antrags und Grundlage der Erbfolge müssen die Tatsachen durch öffentliche Urkunden und/oder eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.
Die Ausstellung eines Erbscheins verursacht Kosten, deren Höhe sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare richtet. Bei einem Antrag beim Notar muss zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer bezahlt werden.
Wenn es Streitigkeiten darüber gibt, wer Erbe geworden ist, kann dies im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geklärt werden. Ist man mit der Entscheidung des Nachlassgerichts nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit, in die 2. Instanz zu gehen oder den Erbstreit vor ordentlichen Zivilgerichten auszutragen.
Es ist ratsam, frühzeitig einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht hinzuzuziehen, um den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins richtig zu stellen und bei einem streitigen Verfahren Beweisanträge zu stellen.
Der Erbschein ist ein wichtiges Dokument zur Abwicklung eines Erbfalls und dient als Legitimation gegenüber verschiedenen Institutionen. Es sollte jedoch immer geprüft werden, ob eine noch bestehende Vollmacht des Erblassers oder andere Dokumente den Erbschein entbehrlich machen können.
Erbschein – Wofür wird er gebraucht und wie stellt man einen Antrag?
Ein Erbschein ist ein wichtiges Dokument bei der Abwicklung eines Erbfalls. Wenn es Unstimmigkeiten darüber gibt, wer überhaupt Erbe ist und in welchem Umfang, wird dies im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geklärt. Hier erfahren Sie, wie Sie selbst einen Erbschein beantragen können.
Unsere Fachanwälte für Erbrecht unterstützen vermögende Privatpersonen bundesweit bei der Abwicklung von Erbschaften und Konflikten im Erbscheinsverfahren. Wenn Sie eine unverbindliche Anfrage stellen möchten, können Sie sich telefonisch oder per E-Mail an einen unserer Ansprechpartner wenden oder das Kontaktformular am Ende dieser Seite nutzen.
Man kann auch ohne Erbschein zum Erben werden – entweder aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testaments. Ein Erbschein wird dann benötigt, wenn man sein Erbrecht gegenüber anderen nachweisen muss. Es handelt sich um ein Zeugnis über das Erbrecht des jeweiligen Erben. Wenn man also als Erbe beispielsweise gegenüber Mietern/Vermietern, Banken, Behörden oder Geschäftspartnern auftreten möchte, ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.
In bestimmten Fällen kann das Erbrecht jedoch auch auf andere Weise nachgewiesen werden: Wenn die testamentarische Verfügung nicht eindeutig ist – was häufig vorkommt – ist auch in den genannten Situationen oft ein Erbscheinsverfahren erforderlich. Die Kosten und Mühen für einen Erbschein sollten Sie nur dann auf sich nehmen, wenn sich Ihre Erbenstellung nicht anders nachweisen lässt oder wenn Sie auch ohne Erbschein ausreichend handlungsfähig sind. Es ist daher immer ratsam zu prüfen, ob eine noch bestehende Vollmacht des Erblassers, ein eröffnetes Testament oder ein Testamentsvollstreckerzeugnis den Erbschein überflüssig machen können. Als Erbe sollten Sie frühzeitig einen Überblick darüber erhalten, mit welchen Nachlasswerten, Behörden und Personen Sie es zu tun haben.
In vielen Fällen können Sie Ihre Stellung als Erbe durch Vorlage eines eröffneten Testaments nachweisen, aus dem die Erbfolge klar hervorgeht. Gegenüber Banken reicht in der Regel sogar ein handschriftliches Testament aus. Die Anforderungen an die Legitimation der Erben sind jedoch strenger beim Grundbuchamt und beim Handelsregister. Diese Behörden verlangen als Nachweis ein notariell beurkundetes Testament. Wenn es nur eine eigenhändige letztwillige Verfügung gibt, wird ein Erbschein benötigt, um den Erben als Eigentümer einer Immobilie oder Gesellschafter einer GmbH einzutragen. Oft kann auch eine Vollmacht dem Erben genügend Handlungsfähigkeit verleihen, sodass ein Erbschein gegebenenfalls nicht erforderlich ist. Der Erblasser muss dann zu Lebzeiten eine Vollmacht auf den Todesfall oder eine über den Tod hinaus gültige (transmortale) Vollmacht ausstellen. Die Reichweite der Vollmacht und ihre Verwendung als Ersatz für den Erbschein sollten jedoch vor dem Erbfall mit allen Beteiligten abgestimmt werden.
Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, die zu bestimmten Konstellationen in Erbfällen passen. Daher sollte vor der Antragstellung überlegt werden, welcher Erbschein am zweckmäßigsten und kostengünstigsten ist. Beispiele dafür sind der Erbschein für den Alleinerben gemäß § 2353 Alt. 1 BGB und der gemeinschaftliche Erbschein (§ 352a FamFG), den ein oder mehrere Miterben einer Erbengemeinschaft beantragen können. Alternativ können einzelne Miterben auch einen Teilerbschein (§ 2353 Alt. 2 BGB) beantragen, der nur ihr Erbrecht ausweist.
Wenn ein Gläubiger des Verstorbenen die Zwangsvollstreckung betreiben möchte und den Erben noch kein Erbschein ausgestellt wurde, kann der Gläubiger selbst einen solchen beantragen (§ 792 ZPO). Ein Fremdrechtserbschein kommt zum Einsatz, wenn die Erbfolge nach ausländischem Recht erfolgt, insbesondere wenn der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hatte. Bei Fällen mit Auslandsbezug kann auch ein gegenständlich beschränkter Erbschein für in Deutschland befindliches Vermögen in Betracht gezogen werden, wenn sich Nachlasswerte im Ausland befinden.
Wenn im Testament eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet wurde, wird im ersten Todesfall für den Vorerben ein Erbschein mit Nacherbenvermerk ausgestellt. Wenn im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, enthält der Erbschein einen Testamentsvollstreckervermerk.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder beim Nachlassgericht protokolliert oder beim Notar beurkundet werden. Bei unklarer Erbfolge, drohendem Erbstreit und wertvollem Nachlass sollte bereits beim Antrag auf den Erbschein die Beratung eines Rechtsanwalts oder Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch genommen werden, um die richtigen Weichen zu stellen. Im Gegensatz zum neutralen Notar ist der Rechtsanwalt ausschließlich den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Es gibt keine Frist für die Antragstellung. Da ein fehlender Erbschein jedoch die Handlungsfähigkeit stark einschränken kann und ein Erbscheinsverfahren unter Umständen Jahre dauern kann, sollte der Antrag – sofern sinnvoll – zeitnah gestellt werden.
Antragsberechtigt sind insbesondere die Erben bzw. Miterben (Erbengemeinschaft), gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben sowie Gläubiger zur Zwangsvollstreckung. Das jeweilige Nachlassgericht (Abteilung beim Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen) ist zuständig. Bei testamentarischer Erbfolge ist zunächst die Testamentseröffnung erforderlich, um einen Erbschein beantragen zu können.
Das Verfahren zur Beantragung eines Erbscheins vor dem Nachlassgericht weist einige Besonderheiten auf. Es handelt sich um ein sogenanntes „FG-Verfahren“, bei dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Das bedeutet, dass das Nachlassgericht den Sachverhalt selbst erforscht. Dennoch können und sollen die Beteiligten auch selbst Tatsachen vortragen, Urkunden einreichen oder Bedenken äußern. Das Nachlassgericht wird beispielsweise nur dann der Frage nachgehen, ob der Erblasser testierfähig war, wenn es entsprechende Hinweise erhält. Das Nachlassgericht kann die Ermittlungen auch durch Beweisaufnahmen ergänzen. Insbesondere in einem streitigen Erbscheinsverfahren sollte daher ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht Beweisanträge stellen und dafür sorgen, dass das Gericht alle relevanten Informationen erhält.
Je nach Art des Antrags und der Grundlage der Erbfolge muss der Antragsteller die Tatsachen, auf denen der Erbscheinsantrag beruht, durch öffentliche Urkunden (Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden, Familienstammbuch usw.) und/oder eine eidesstattliche Versicherung nachweisen. Es besteht auch eine Pflicht zur Ablieferung von Testamenten. Wenn man also im Besitz eines Dokuments ist, das ein Testament sein könnte (was für einen Laien nicht immer klar ist), muss dieses beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Die Nichtbefolgung dieser zivilrechtlichen Pflicht kann auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Die Ausstellung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht verursacht Kosten. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Der Geschäftswert, also der Wert des Nachlasses, um den es geht, ist eine weitere Komponente bei der Gebührenberechnung. In der Regel ergibt sich der Geschäftswert aus den W
Ein Erbschein wird benötigt, um den Nachlass eines Verstorbenen rechtskräftig regeln zu können. Es dient als Nachweis für die Erben und ermöglicht es ihnen, über das Vermögen des Verstorbenen zu verfügen. In bestimmten Fällen ist ein Erbschein unumgänglich, um zum Beispiel Grundstücke oder Konten zu übertragen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und bei Bedarf rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.