Wenn Ihr Kind krank ist, haben Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Um die richtigen Felder anzukreuzen und Ihre Rechte zu wahren, finden Sie hier eine kurze Anleitung.
Entgeltfortzahlung bei Kinderkrankheit: Was muss angekreuzt werden?
Bei der Beantragung von Kinderkrankengeld müssen bestimmte Angaben auf dem Antrag gemacht werden. Hier erfahren Sie, welche Felder Sie ankreuzen müssen:
1. Geben Sie Ihre Anschrift und Bankverbindung an.
2. Wenn Ihr Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag kein Gehalt zahlt, wenn Sie zu Hause Ihr Kind betreuen, dann kreuzen Sie „keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung“ an. Andernfalls wählen Sie „Anspruch auf…“ und geben die Anzahl der Tage an.
3. Geben Sie an, ob Sie alleinerziehend sind oder nicht.
4. Tragen Sie die Anzahl der Krankheitstage für das betreffende Kind ein, wenn die Krankenkasse bereits in diesem Jahr Kinderkrankengeld gezahlt hat.
Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt haben, unterschreiben Sie ihn und machen eine Kopie des Attests für Ihren Arbeitgeber. Schicken Sie den Antrag dann per Post zur Krankenkasse.
Es ist wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über Ihr Fehlen informieren und ihm spätestens am Arbeitstag nach dem dritten Krankheitstag eine Kopie des Attests vorlegen. Ihr Arbeitgeber setzt sich dann mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung und übermittelt Ihre Verdienstbescheinigung.
Wenn alle erforderlichen Formulare vorliegen, überweist die Krankenkasse das Geld auf das angegebene Konto.
Tipp: Wenn Sie nicht am Wochenende arbeiten, benötigen Sie für diese Tage kein Attest. In diesem Fall erhalten Sie Ihr normales Gehalt und nicht das reduzierte Krankengeld. Wenn Ihr Kind länger krank ist, bitten Sie den Arzt um mehrere Atteste (bis Freitag und wieder ab Montag).
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und im Einzelfall von Ihrer persönlichen Situation abhängen können. Es wird empfohlen, sich bei Fragen an Ihre Krankenkasse oder Ihren Arbeitgeber zu wenden.
Ankreuzen bei Kind krank: Optionen für die Entgeltfortzahlung
Wenn ein Kind krank ist, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt? In diesem Fall gibt es verschiedene Optionen:
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Wenn im Arbeitsvertrag festgelegt ist, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss diese Option angekreuzt werden.
- In diesem Fall wird das Kinderkrankengeld von der Krankenkasse gezahlt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
- Falls im Arbeitsvertrag ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, muss diese Option ausgewählt werden.
- Hierbei müssen die Anzahl der Tage angegeben werden, für die das Gehalt weiterhin gezahlt werden soll.
- Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 60 Tage Kinderkrankengeld, während berufstätige Eltern jeweils 30 Tage pro Elternteil erhalten.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelungen nur für gesetzlich versicherte Berufstätige gelten. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte können stattdessen Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes beantragen. Außerdem müssen Eltern das erhaltene Kinderkrankengeld in der Steuererklärung angeben.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit des Kindes: Welche Möglichkeit wählen?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wenn ein Kind krank ist und berufstätige Eltern eine Freistellung vom Job benötigen. Eine Option ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dabei zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter, auch wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Krankheit des Kindes nicht arbeiten kann. Allerdings kann diese Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden.
Eine andere Möglichkeit ist das Kinderkrankengeld, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Gesetzlich versicherte Berufstätige haben Anspruch auf 30 Kinderkrankentage pro Elternteil, Alleinerziehende sogar auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern gibt es entsprechend mehr Tage zur Verfügung, jedoch gilt eine Obergrenze von 65 bzw. 130 Tagen.
Während der Corona-Pandemie können Eltern das Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn Schule oder Kita pandemiebedingt geschlossen sind und sie das Kind zu Hause betreuen müssen. Hierfür benötigt die Krankenkasse eine Bescheinigung der Einrichtung.
Privatversicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, können aber Lohnersatzleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz beantragen.
Die Berechnung des Kinderkrankengeldes erfolgt ab dem ersten Tag und beträgt 90 Prozent des regelmäßigen Nettolohns. Bei Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld wird das ursprüngliche Nettogehalt berücksichtigt. Der Tageshöchstsatz liegt bei 116,38 Euro.
Um Kinderkrankengeld zu beantragen, muss ein ärztliches Attest vorliegen. Dieses besteht aus zwei Teilen: der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes und dem Antrag auf Krankengeld für die Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss über das Fehlen des Arbeitnehmers informiert werden und eine Kopie des Attests erhalten.
Es ist wichtig zu beachten, dass Kinderkrankengeld und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden können.
Diese Informationen gelten für gesetzlich versicherte Berufstätige. Selbstständige und privatversicherte Eltern haben andere Regelungen bezüglich des Kinderkrankengeldes.
Entscheidungshilfe: Ankreuzen bei Kind krank und Entgeltfortzahlung
Wenn Sie sich entscheiden, Ihr krankes Kind zu Hause zu betreuen und dabei weiterhin Ihren Lohn vom Arbeitgeber erhalten möchten, müssen Sie das entsprechende Feld auf dem ärztlichen Attest ankreuzen. Wenn Ihr Arbeitsvertrag vorsieht, dass Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, sollten Sie das entsprechende Feld ebenfalls ankreuzen.
Es ist wichtig zu beachten, dass wenn Sie das Feld für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ankreuzen, die Anzahl der Tage angeben müssen, für die Sie Anspruch haben. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie Anspruch auf 60 Kinderkrankentage, während Paare je 30 Tage pro Elternteil haben. Wenn Sie mehrere Kinder haben, stehen Ihnen entsprechend mehr Tage zur Verfügung.
Falls Ihre Krankenkasse bereits in diesem Jahr Kinderkrankengeld gezahlt hat, müssen Sie die Anzahl der Krankheitstage für das betreffende Kind angeben. Es ist daher ratsam, eine Übersicht mit den Krankheitstagen anzulegen.
Nachdem Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben haben, sollten Sie unverzüglich Ihren Arbeitgeber über Ihr Fehlen informieren und ihm spätestens am dritten Krankheitstag eine Kopie des Attests zukommen lassen. Ihr Arbeitgeber wird dann Kontakt mit Ihrer Krankenkasse aufnehmen und Ihre Verdienstbescheinigung übermitteln.
Sobald sowohl das ärztliche Attest als auch die Verdienstbescheinigung vorliegen, wird die Krankenkasse das Geld auf das angegebene Konto überweisen.
Es ist wichtig zu beachten, dass Sie für Krankheitstage am Wochenende kein ärztliches Attest benötigen. In diesem Fall erhalten Sie Ihr reguläres Gehalt und nicht das reduzierte Krankengeld.
Wenn Ihr Kind länger krank ist, sollten Sie den Arzt bitten, mehrere Atteste auszustellen – eins bis Freitag und eins ab Montag.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen möglicherweise veraltet sein könnten. Es wird empfohlen, sich bei Unklarheiten an die Personalabteilung oder den Betriebsrat zu wenden, um genaue Auskünfte zu erhalten.
Kinderkrankheit: Welche Option bei der Entgeltfortzahlung ankreuzen?
Bei der Beantragung von Kinderkrankengeld müssen Eltern eine Entscheidung treffen, welche Option sie bei der Entgeltfortzahlung ankreuzen sollen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
1. Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Wenn der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag kein Gehalt zahlt, wenn Eltern zu Hause ihr krankes Kind betreuen, sollten sie diese Option wählen. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Kinderkrankengeldes.
2. Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Wenn der Arbeitgeber laut Arbeitsvertrag Gehalt zahlt, wenn Eltern zu Hause ihr krankes Kind betreuen, können sie diese Option wählen. Dabei müssen sie die Anzahl der Tage angeben, für die sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Diese Option ist relevant, wenn Eltern beispielsweise noch Urlaubs- oder Überstundenkontingente haben und diese nutzen möchten.
Es ist wichtig zu beachten, dass Kurzarbeitergeld und Kinderkrankengeld nicht gleichzeitig bezogen werden können.
Entgeltfortzahlung und Kind krank: Die richtige Wahl beim Ankreuzen
Wenn Sie sich und Ihr Kind freitags „kindkrankmelden“, erhalten Sie für den Freitag Kinderkrankengeld und für die Tage Samstag und Sonntag jeweils die vereinbarten 3/30 Ihres Gehalts. Wenn Ihr Arbeitgeber jedoch das Monatsgehalt nur für 30 Tage zahlt, sollten Sie bei der Krankmeldung auch das Wochenende mit angeben, um sicherzustellen, dass Sie für diese Tage ebenfalls Kinderkrankengeld erhalten.
Es ist wichtig, beim Ankreuzen auf dem ärztlichen Attest die richtige Wahl zu treffen. Wenn Sie sich für „keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung“ entscheiden, erhalten Sie kein Gehalt von Ihrem Arbeitgeber. Wählen Sie stattdessen „Anspruch auf…“ und geben Sie die Anzahl der Tage an, für die Sie Entgeltfortzahlung wünschen.
Es kann hilfreich sein, mehrere Atteste vom Arzt ausstellen zu lassen, wenn Ihr Kind länger krank ist. So können Sie sicherstellen, dass Ihnen auch für jeden Krankheitstag das Kinderkrankengeld ausgezahlt wird.
In Fällen, in denen ein Kind erkrankt ist und die Eltern Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, ist es wichtig, das richtige Kästchen anzukreuzen. Dies ermöglicht eine reibungslose Abwicklung des Krankengeldes und stellt sicher, dass die Eltern während dieser Zeit finanziell abgesichert sind. Die korrekte Ankreuzoption sollte sorgfältig geprüft werden, um mögliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden.