Energiepreispauschale: Auszahlung voraussichtlich im September 2022

Die Energiepauschale ist eine finanzielle Unterstützung für einkommensschwache Haushalte, um die steigenden Energiekosten auszugleichen. Viele Menschen fragen sich, wann sie diese Pauschale ausgezahlt bekommen. In diesem Artikel werden wir Ihnen alle wichtigen Informationen dazu geben. Lesen Sie weiter, um herauszufinden, wann und wie Sie von der Zahlung profitieren können.

Auszahlung der Energiepauschale: Wann ist es soweit?

Die Auszahlung der Energiepauschale in Höhe von 300 Euro soll im September 2022 erfolgen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten diese Pauschale vom Arbeitgeber, wenn sie in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerter Arbeitslohn beziehen. Auch Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit oder mit dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen haben Anspruch auf die Pauschale.

Es ist wichtig zu beachten, dass der 1. September 2022 kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen ist. Jede Person, die im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt hat, hat Anspruch auf die Zahlung. Wenn zu Beginn des Septembers 2022 kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Rentner und Versorgungsempfänger erhalten ebenfalls eine Energiepauschale, die von den Rentenzahlstellen oder den Versorgungsbezügen zahlenden Stellen ausgezahlt wird.

Für Minijobber besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Auszahlung der Energiepauschale durch den Arbeitgeber. Allerdings muss vorher schriftlich bestätigt werden, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, können die Beschäftigten die Pauschale über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Die Auszahlung der Energiepauschale erfolgt automatisch, ohne dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Falls die Pauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten wurde, kann sie mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragt werden.

Es gibt jedoch keine Pauschale für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

Energiepauschale: Wann bekommen Arbeitnehmer das Geld?

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro soll den Beschäftigten als Ausgleich für die hohen Energiepreise ausgezahlt werden. Die Zahlung erfolgt in den meisten Fällen im September 2022 durch den Arbeitgeber. Es gibt jedoch keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen, sodass jeder Anspruch auf die Zahlung hat, der im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt hat. Falls es Anfang September 2022 kein aktives Dienstverhältnis gibt, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Außerdem wurde beschlossen, dass auch Rentner und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale erhalten. Diese wird von den Rentenzahlstellen oder den Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt.

Für Minijobber besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Energiepreispauschale zu erhalten. Allerdings muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, bevor die Auszahlung erfolgen kann. Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Termin für die Auszahlung der Energiepauschale steht fest

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird den Beschäftigten im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, die als Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise gedacht ist. Der 1. September 2022 ist jedoch kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Jede Person, die im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt hat, hat Anspruch auf die Zahlung.

Es gibt jedoch Ausnahmen für kleine Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitgeber weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweist und die Steuer nur vierteljährlich abführt, kann er mit der Auszahlung bis Oktober warten. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal, fällig bis zum 10. Oktober 2022.

Auch Rentner und Versorgungsempfänger erhalten eine Energiepreispauschale, welche durch die Rentenzahlstellen oder Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt wird.

Die Finanzierung der Energiepreispauschale erfolgt durch den Abzug vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer bei der Lohnsteuer-Anmeldung. Die Pauschalen werden gesondert abgesetzt und sind in der Anmeldung für den August 2022 anzugeben.

Für Minijobber besteht ebenfalls die Möglichkeit einer Energiepreispauschale, allerdings muss vor der Auszahlung schriftlich bestätigt werden, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, können die Beschäftigten die Pauschale über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Beschäftigte, denen die Energiepreispauschale noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, erhalten sie anhand ihrer Angaben mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Es ist kein besonderer Antrag erforderlich.

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler erhalten keine Energiepreispauschale.

Quelle: Bundesrats-Drucksache 205/22 und FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums (Stand: 20. Juli 2022)

Wann wird die Energiepauschale an Arbeitnehmer ausgezahlt?

Die Energiepauschale in Höhe von 300 Euro wird voraussichtlich im September 2022 an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Es handelt sich um eine einmalige Zahlung, die als Ausgleich für die hohen Energiepreise gedacht ist. Es ist wichtig zu beachten, dass der 1. September 2022 kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen ist. Jede Person, die im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat Anspruch auf die Zahlung der Energiepauschale.

Die Auszahlung erfolgt in den meisten Fällen durch den Arbeitgeber. Falls jedoch Anfang September 2022 kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Es wurde auch beschlossen, dass Rentner und Versorgungsempfänger ebenfalls eine Energiepauschale erhalten. Diese wird durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt.

Es gibt auch Ausnahmen für kleine Arbeitgeber. Wenn ein Arbeitgeber weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr für alle Mitarbeiter zusammen überweist und die Steuer nur vierteljährlich abführt, besteht die Möglichkeit, mit der Auszahlung bis Oktober zu warten. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal oder in der Jahresanmeldung.

Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf die Energiepauschale. Allerdings kann der Arbeitgeber sie nur auszahlen, wenn der Minijobber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Falls der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, können die Beschäftigten die Pauschale über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine ausgezahlte Energiepauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben ist.

Falls die Energiepauschale noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, erhalten die Beschäftigten sie durch Angabe in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Ein besonderer Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Es gibt jedoch keine Pauschale für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler.

Energiepauschale: Wichtige Informationen zur Auszahlung

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro wird im September 2022 vom Arbeitgeber an die Beschäftigten ausgezahlt. Dabei gibt es einige wichtige Informationen zu beachten:

Ansprechberechtigte Personen

Die Energiepreispauschale, auch bekannt als Energiepauschale, wird an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgezahlt, die sich in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis befinden und in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind. Auch geringfügig Beschäftigte mit pauschal besteuerter Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) haben Anspruch auf die Pauschale.

Kein Stichtag am 1. September 2022

Der 1. September 2022 stellt keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen dar. Jede Person, die im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat Anspruch auf die Zahlung der Energiepreispauschale. Falls zu Beginn des Monats September kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

Auszahlung an Rentner und Versorgungsempfänger

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass auch Rentner und Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale erhalten. Diese wird durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten regelmäßigen Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 auszahlen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.

Ausnahmen für kleine Arbeitgeber

Für eine Gruppe von Arbeitgebern, die insgesamt weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer im Jahr überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen, gibt es die Möglichkeit, mit der Auszahlung in den Oktober zu gehen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Energiepreispauschale für Minijobber

Auch Minijobber haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Allerdings kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vorher schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Andernfalls können die Beschäftigten die Pauschale über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

Einkommensteuererklärung

Beschäftigte, denen die Energiepreispauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Falls die Pauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten wurde, können Beschäftigte sie mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Ausnahmen bei Steuerpflichtigen ohne Wohnsitz in Deutschland

Für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler gibt es keine Energiepreispauschale.

Dies sind einige wichtige Informationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale. Weitere Details und häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.

Die Auszahlung der Energiepauschale: Was Sie wissen sollten

1. Anspruchsberechtigte Personen

Die Energiepauschale wird vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ausgezahlt, die in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und einer der Steuerklassen I bis V zugeordnet sind. Auch geringfügig Beschäftigte, die pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, haben Anspruch auf die Pauschale. Des Weiteren erhalten auch Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit sowie Beschäftigte, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen oder dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen erhalten (z.B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug), die Energiepauschale.

2. Zeitpunkt der Auszahlung

Die Auszahlung der Energiepauschale soll in den überwiegenden Fällen im September 2022 durch den Arbeitgeber erfolgen. Der 1. September 2022 ist jedoch kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen. Jede Person, die im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat, hat einen Anspruch auf die Zahlung. Falls zu Beginn des Septembers 2022 kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nur über eine Steuererklärung erfolgen.

3. Ausnahmen für kleine Arbeitgeber

Für eine Gruppe von Arbeitgebern besteht die Möglichkeit, mit der Auszahlung der Energiepauschale bis Oktober zu warten. Dies betrifft Arbeitgeber, die im Jahr insgesamt weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer überweisen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal, die bis zum 10. Oktober 2022 fällig ist. Falls die Lohnsteuer im Jahr weniger als 1.080 Euro beträgt, kann die Minderung nur über die Jahresanmeldung zum 10. Januar 2023 erfolgen.

4. Kennzahl in der Lohnsteuer-Anmeldung

Die Energiepauschale wird von den Arbeitgebern mit der ersten regelmäßigen Lohnzahlung nach dem 31. August 2022 ausgezahlt. Zur Finanzierung wird die Pauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen und bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt. Die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung enthält eine neue Kennzahl (Kennzahl 35) für die Energiepauschale, welche immer ohne Minuszeichen anzugeben ist.

5. Auszahlung an Rentner und Versorgungsempfänger

Auch Rentner und Versorgungsempfänger haben Anspruch auf eine Energiepauschale, welche durch die Rentenzahlstellen oder durch die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen ausgezahlt wird.

6. Auszahlung an Minijobber

Minijobber haben ebenfalls Anspruch auf eine Energiepauschale. Die Auszahlung durch den Arbeitgeber kann jedoch nur erfolgen, wenn der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Falls der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt, können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

7. Einkommensteuererklärung

Beschäftigte, denen die Energiepauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Falls die Pauschale noch nicht über den Arbeitgeber erhalten wurde, können sie diese mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beantragen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

8. Keine Pauschale für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in Deutschland

Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland sowie beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler haben keinen Anspruch auf die Energiepauschale.

Quelle: Bundesrats-Drucksache 205/22 und FAQ-Katalog des Bundesfinanzministeriums (Stand: 20. Juli 2022)

Die Auszahlung der Energiepauschale erfolgt in der Regel einmal jährlich. Es ist wichtig, den genauen Zeitpunkt bei den zuständigen Stellen zu erfragen. Diese Pauschale dient dazu, die finanzielle Belastung der Haushalte durch Energiekosten zu reduzieren und ist eine Unterstützung für einkommensschwache Familien.