„Personenbeförderungsschein: Alles, was Sie wissen müssen! Erfahren Sie ab wann und unter welchen Voraussetzungen Sie einen Personenbeförderungsschein benötigen. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Informationen und geben Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland.“
1. Personenbeförderungsschein: Ab wann wird er benötigt?
Der Personenbeförderungsschein bzw. die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) wird immer dann benötigt, wenn bis zu einer Anzahl von acht Personen auf einmal gewerblich befördert werden sollen. Entscheidend ist hier die gewerbliche Nutzung. Dies ist klar in Paragraf 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt: Dieses bundeseinheitliche Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist bereits in den 1960er Jahren in Kraft getreten.
Voraussetzungen für die gewerbliche Personenbeförderung
- Personen, die im Besitz der Führerscheinklasse D oder D1 (auch Busführerschein genannt) sind, benötigen in der Regel keinen zusätzlichen Beförderungsschein.
- Auch beispielsweise Krankenkraftwagen der Bundeswehr oder des Katastrophenschutzes sind von dem Personenbeförderungsschein ausgenommen.
- Wenn Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit einen Personenbeförderungsschein erwerben möchten, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in Paragraf 48 Abs. 4 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) geregelt:
Bislang wurde zwischen dem kleinen P-Schein und dem großen P-Schein unterschieden. Der kleine P-Schein reichte aus, wenn Sie beispielsweise Mietwagen- oder Krankenwagenfahrer werden wollten. Den großen P-Schein mussten Sie ablegen, wenn Sie einer Tätigkeit als Taxifahrer nachgehen wollten. Daher wird der große P-Schein häufig auch Taxischein genannt.
Seit August 2021 ist die Ortskundeprüfung jedoch weggefallen und durch die sogenannte kleine Fachkunde im Rahmen der Personenbeförderungsgesetz-Novelle ersetzt worden – beschlossen im März 2021 von Bundestag und Bundesrat. Die kleine Fachkunde soll sowohl für Taxifahrer als auch für „Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr der unterschiedlichen Verkehrsformen im Gelegenheitsverkehr“ gelten (BMVI.de).
Der Personenbeförderungsschein wird nicht in einer Fahrschule erworben, sondern kann bei der Fahrererlaubnisbehörde beantragt werden. Dafür fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand eine Reihe von Gebühren an. Die Antragsstellung selbst schlägt mit rund 40 bis 50 Euro zu Buche. Hinzu kommen Kosten für das Führungszeugnis (13 Euro), die ärztlichen Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Die von Taxifahrern zusätzlich geforderte Ortskenntnisprüfung kostet zudem rund 40 bis 60 Euro. Ein Personenbeförderungsschein kann so schnell bis zu 300 Euro kosten.
Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung gewerblich fährt, handelt gemäß §24 StVG verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Laut Bußgeldkatalog schlägt dieses Vergehen mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu Buche. Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs zulassen, dass der Fahrer den Wagen ohne gültigen P-Schein in Betrieb nimmt. Kann Ihr Fahrer zudem keine Ortskenntnisprüfung nachweisen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Wenn Sie als Fahrer den P-Schein nicht mit sich führen oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigen möchten, müssen Sie immerhin mit 10 Euro Strafe rechnen. Wird Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und Sie geben den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde ab, drohen 25 Euro Strafe.
2. Voraussetzungen für den Personenbeförderungsschein
Um einen Personenbeförderungsschein zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese sind in Paragraf 48 Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt:
- Mindestalter von 21 Jahren (Ausnahme: Krankentransporte auch ab 19 Jahren möglich)
- Besitz einer in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis (EU-Kartenführerschein) oder eines anerkannten Dokuments zum Führen von Fahrzeugen
- Besitz der Führerscheinklasse B seit mindestens zwei Jahren
- Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses
- Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage 5 Nummer 1 Fev, eines qualifizierten, ärztlichen Gutachtens der geistigen und körperlichen Eignung sowie ein augenfachärztliches Gutachten gemäß Anlage 6 FeV
- Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart „O“ (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde)
- Bei Krankenkraftwagen: Vorlage einer Teilnahmebescheinigung an einem Erste-Hilfe-Kurs
- Auszüge aus dem Fahreignungsregister und dem zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg
- Ärztliche Nachweise zum Sehvermögen und der körperlichen und geistigen Eignung
3. Kosten und Ablauf des Personenbeförderungsscheins
Der Personenbeförderungsschein, auch P-Schein genannt, ist mit bestimmten Kosten und einem festgelegten Ablauf verbunden. Hier erfahren Sie mehr darüber:
Antragsstellung und Bearbeitungszeit
Um den Personenbeförderungsschein zu beantragen, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erscheinen und die erforderlichen Formulare unterzeichnen. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel etwa vier bis sechs Wochen. Während dieser Zeit überprüft die Behörde unter anderem Ihren Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Je höher Ihr Punktekonto ist, desto unwahrscheinlicher ist die Ausstellung des P-Scheins.
Gültigkeitsdauer und Verlängerung
Wenn Ihr Antrag positiv beurteilt wird, erhalten Sie den Personenbeförderungsschein für fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist können Sie den Schein durch Vorlage eines Sehtests und eines Führungszeugnisses verlängern lassen. Es dürfen jedoch keine Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz vorliegen, da dies zur Ablehnung der Verlängerung führen kann. Ab dem sechzigsten Lebensjahr wird bei jeder Verlängerung außerdem ein betriebs- und arbeitsmedizinisches Gutachten verlangt.
Kosten
Für die Beantragung des Personenbeförderungsscheins fallen je nach Region und Verwaltungsaufwand verschiedene Gebühren an. Die Antragsstellung selbst kostet etwa 40 bis 50 Euro. Hinzu kommen Kosten für das Führungszeugnis (13 Euro), ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen (ca. 80-150 Euro) sowie gegebenenfalls ein Passfoto (ca. 10-15 Euro). Wenn Sie zusätzlich die Ortskenntnisprüfung als Taxifahrer ablegen müssen, kommen nochmal rund 40 bis 60 Euro hinzu. Insgesamt können die Kosten für den Personenbeförderungsschein also bis zu 300 Euro betragen. Für die Neuerteilung des P-Scheins werden ebenfalls nochmal rund 200 Euro veranschlagt.
Es ist wichtig zu beachten, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und je nach Region und individueller Situation variieren können. Es wird empfohlen, sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Voraussetzungen und Kosten zu informieren.
4. Neuerungen ab 2021: Fachkundeprüfung und Unterscheidung entfällt
Die Fachkundeprüfung und die Unterscheidung zwischen kleinem und großem P-Schein sind seit August 2021 entfallen. Dies wurde durch die Personenbeförderungsgesetz-Novelle im März 2021 beschlossen. Die neue Regelung sieht vor, dass sowohl Taxifahrer als auch Mietwagen- und Poolingfahrer eine kleine Fachkundeprüfung ablegen müssen. Damit soll eine Wettbewerbsverzerrung zwischen den verschiedenen Verkehrsformen vermieden werden. Bayern und Rheinland-Pfalz haben bereits beschlossen, dass die Ortskenntnisprüfung vorübergehend entfällt, bis das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weitere Anforderungen bekannt gibt.
Hintergrund der Neuerungen
Die bisherige Regelung mit der Ortskenntnisprüfung führte zu einer Ungleichbehandlung von Taxigesellschaften und Mietwagen- sowie Poolingfahrern. Durch die Abschaffung dieser Prüfung sollen nun gleiche Bedingungen für alle Beförderungsarten geschaffen werden.
Ablauf der Fachkundeprüfung
Das genaue Vorgehen bei der neuen kleinen Fachkunde ist noch nicht bekanntgegeben worden. Es wird erwartet, dass das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Kürze weitere Informationen dazu veröffentlicht.
Aufhebung der Ortskenntnisprüfung in Bayern und Rheinland-Pfalz
Da das BMVI noch keine weiteren Anforderungen bekanntgegeben hat, haben Bayern und Rheinland-Pfalz beschlossen, dass die Ortskenntnisprüfung vorerst ersatzlos entfällt. Taxiunternehmen müssen jedoch darauf achten, wann das BMVI die neuen Regelungen bekannt gibt.
Beantragung des P-Scheins
Um den Personenbeförderungsschein zu beantragen, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnsitzes erscheinen. Dort werden Formulare für die Antragsstellung unterzeichnet. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen.
Kosten für den P-Schein
Die Kosten für den Personenbeförderungsschein variieren je nach Region und Verwaltungsaufwand. Insgesamt können die Gebühren für die Antragsstellung, das Führungszeugnis, ärztliche Bescheinigungen und Gesundheitsprüfungen sowie ein Passfoto bis zu 300 Euro betragen. Für die Neuerteilung des P-Scheins werden zusätzlich rund 200 Euro veranschlagt.
Strafen bei fehlendem P-Schein
Wer gewerblich Personen befördert ohne im Besitz eines gültigen P-Scheins zu sein, handelt verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Auch als Halter des Fahrzeugs kann man bestraft werden, wenn man zulässt, dass der Fahrer ohne gültigen P-Schein fährt. Zudem droht ein Bußgeld, wenn der Fahrer keine Ortskenntnisprüfung nachweisen kann.
5. Strafen bei gewerblicher Beförderung ohne P-Schein
Wer Personen ohne Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung gewerblich fährt, handelt gemäß §24 StVG verkehrsordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld sowie möglichen Punkten in Flensburg rechnen. Laut Bußgeldkatalog schlägt dieses Vergehen mit 75 Euro Bußgeld sowie einem Punkt zu Buche. Dieselbe Strafe droht Ihnen, wenn Sie als Halter des Fahrzeugs zulassen, dass der Fahrer den Wagen ohne gültigen P-Schein in Betrieb nimmt.
Kann Ihr Fahrer zudem keine Ortskenntnisprüfung nachweisen, müssen Sie mit einem Bußgeld von 35 Euro rechnen. Wenn Sie als Fahrer den P-Schein nicht mit sich führen oder auf Verlangen einer zuständigen Person nicht vorzeigen möchten, müssen Sie immerhin mit 10 Euro Strafe rechnen.
Wird Ihnen die allgemeine Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung entzogen und Sie geben den Schein nicht unverzüglich bei der entsprechenden Behörde ab, drohen 25 Euro Strafe.
Für viele Menschen sind Mitfahrgelegenheiten heutzutage gang und gäbe. Ein Fahrer nimmt Personen komplett oder streckenweise in seinem Fahrzeug mit. Diese beteiligen sich dann meist an den Spritkosten. Eine Win-win-Situation für Fahrer und Fahrgäste. Benötigt der Fahrer allerdings einen Personenbeförderungsschein, weil er im Rahmen der Benzinkosten ein „Entgelt“ erhalten hat? Nein! Zumindest solange die Beteiligung der Mitfahrer lediglich die laufenden Kosten beispielsweise für Benzin und der Fahrzeughaltung deckt (§ 1 Absatz 2 PBefG). Die Mitfahrgelegenheit findet so immer noch privat statt und nicht gewerblich. Viele Anbieter für Mitfahrgelegenheiten deckeln die Preise für die Fahrten zudem, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.
Bereits seit Jahren gibt es Streit zwischen Taxi Deutschland, einem Zusammenschluss mehrerer Taxizentralen, und dem Fahrdienstunternehmen Uber. Das Landgericht Frankfurt gab 2019 einer Unterlassungsklage von Taxi Deutschland statt. Demzufolge fehle Uber eine Genehmigung zur Personenbeförderung, wodurch sie gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Ein Hauptstreitpunkt ist die Rückkehrpflicht, welcher Unternehmen der Personenbeförderung in Deutschland unterliegen. Die Fahrer müssen folglich nach einer Fahrt an den Betriebssitz des Unternehmens zurückkehren. Die Folge war die zeitweilige Einstellung des Angebots von Uber. Nach einer leichten Anpassung des Geschäftsmodells darf Uber derzeit aber wieder in Deutschland tätig sein. Hierzulande bietet Uber Fahrten von Mietwagenunternehmen an, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegen. Fahrer können demnach nur bei einem Partnerunternehmen von Uber angestellt werden und müssen im Besitz eines Personenbeförderungsscheins (P-Schein) sein. Die Taxi Zentrale hat jedoch schon angekündigt, weiter gegen Uber vorzugehen.
6. Personenbeförderung bei Mitfahrgelegenheiten: Bescheinigung notwendig?
Bei Mitfahrgelegenheiten besteht keine Notwendigkeit, eine Bescheinigung zur Fahrgastbeförderung zu besitzen. Solange der Fahrer lediglich die laufenden Kosten wie Benzin und Fahrzeughaltung durch die Beteiligung der Mitfahrer deckt (gemäß § 1 Absatz 2 PBefG), handelt es sich um eine private Fahrt und nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Viele Anbieter von Mitfahrgelegenheiten setzen zudem Preisgrenzen fest, um einen gewerblichen Missbrauch auszuschließen.
Ein Personenbeförderungsschein wird benötigt, sobald man gewerblich Menschen transportiert. Dies betrifft beispielsweise Taxifahrer, Busfahrer oder Fahrer von Mietwagen. Die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für den Erwerb des Scheins können je nach Land und Bundesland variieren.