„Kurzzeitkennzeichen: Erfahren Sie, was Sie für diese temporären Kennzeichen benötigen. Von Versicherung bis zur Zulassungsstelle – wir geben Ihnen einen Überblick über alle erforderlichen Unterlagen und Schritte für den Erhalt von Kurzzeitkennzeichen in Deutschland.“
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Was benötigt man für ein Kurzzeitkennzeichen?
Voraussetzungen für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens:
– Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein, aber noch nicht zugelassen.
– Das Fahrzeug muss im Fahrzeugschein eingetragen sein.
– Es muss eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland benannt werden, wenn die antragstellende Person nicht in Deutschland gemeldet ist.
– Für das Fahrzeug muss entweder eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegen.
Erforderliche Unterlagen für den Antrag:
– Versicherungsbestätigung (eVB-Nr.) für das Kurzzeitkennzeichen
– Vorder- und Rückseite der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
– Kopie, Fax oder E-Mail der Unterlagen sind ausreichend
– Falls keine Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist: Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (im Original oder in Kopie)
– Falls keine dieser Dokumente vorhanden sind: COC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller oder Einzelgenehmigung einer Prüforganisation (im Original oder in Kopie)
– Aktueller Hauptuntersuchungsbericht (HU-Bericht) im Original oder als Kopie
– Alternativ kann auch ein aktueller HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein akzeptiert werden
Weitere Informationen:
– Beauftragte Personen benötigen eine Vollmacht sowie den eigenen Ausweis und den des Vollmachtgebers.
– Bei Zulassungsdiensten und Autohäusern, die gleichzeitig mehrere Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Halter beantragen, muss auch der jeweils dazugehörige Kaufvertrag vorgelegt werden.
Welche Unterlagen sind für ein Kurzzeitkennzeichen erforderlich?
Allgemeine Unterlagen:
– Personalausweis oder Reisepass
– Vollmachten, falls beauftragte Person die Beantragung durchführt
– eVB-Nummer (Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen)
Für das Fahrzeug:
– Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (Vorder- und Rückseite)
– Kopie, Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle ausreichend
– Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (im Original oder in Kopie), falls kein Fahrzeugschein vorhanden ist
– COC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller oder Einzelgenehmigung einer Prüforganisation (im Original oder in Kopie), falls weder Fahrzeugschein noch -brief vorhanden sind
– Aktueller HU-Bericht im Original ODER als Kopie, per Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle bzw. aktueller HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein
Zusätzlich bei Beauftragten:
– Vollmacht des Vollmachtgebers
– Ausweis des Vollmachtgebers
Bei Zulassungsdiensten und Autohäusern, die gleichzeitig mehrere Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Halter beantragen, muss auch der jeweils dazugehörige Kaufvertrag vorgelegt werden.
Voraussetzungen für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
Um ein Kurzzeitkennzeichen beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Zugelassenes Fahrzeug
- Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein, aber noch nicht zugelassen.
- Es darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden.
Gültigkeitsdauer
- Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung.
Zuständigkeit der Zulassungsbehörde
- Seit dem 01.04.2015 ist die Zulassungsbehörde für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zuständig.
- Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland nennen können.
Erlangung erforderlicher Gutachten
- Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis hat, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen.
- Sie dürfen nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem Kurzzeitkennzeichen fahren.
Gültige Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung
- Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur nächsten Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.
Erforderliche Unterlagen
- Versicherungsbestätigung für Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nr.)
- Vorder- und Rückseite der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein. Kopie, Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle sind ausreichend.
- Falls diese nicht vorhanden sind: Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief (im Original oder in Kopie).
- Falls keines dieser Dokumente vorhanden ist: COC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller oder Einzelgenehmigung einer Prüforganisation (im Original oder in Kopie).
- Aktueller HU-Bericht im Original ODER als Kopie, per Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle bzw. aktueller HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein.
- Beauftragte benötigen eine Vollmacht, den eigenen Ausweis sowie den des Vollmachtgebers.
- Bei Zulassungsdiensten und Autohäusern, die gleichzeitig mehrere Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Halter beantragen, muss auch der jeweils dazugehörige Kaufvertrag vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass dies nur eine Zusammenfassung der Voraussetzungen ist und weitere Informationen bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde eingeholt werden sollten.
Welche Dokumente werden für ein Kurzzeitkennzeichen benötigt?
Für die Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens werden folgende Dokumente benötigt:
– Versicherungsbestätigung für das Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nr.)
– Vorder- und Rückseite der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein (Kopie, Fax oder E-Mail an die Kfz-Zulassungsstelle ausreichend)
– Falls keine Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden ist, wird der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) oder eine Kopie davon benötigt
– Falls keines dieser Dokumente vorhanden ist, kann das COC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller oder eine Einzelgenehmigung einer Prüforganisation vorgelegt werden (im Original oder als Kopie)
– Aktueller HU-Bericht im Original oder als Kopie, per Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle. Alternativ kann auch ein aktueller HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein vorhanden sein.
– Bei Beauftragten wird zusätzlich eine Vollmacht benötigt, sowie der eigene Ausweis und der des Vollmachtgebers
– Bei Zulassungsdiensten und Autohäusern, die gleichzeitig mehrere Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Halter beantragen, muss auch der jeweils dazugehörige Kaufvertrag vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen möglicherweise nicht vollständig sind und es ratsam ist, sich vor der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens bei der zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde über die genauen Anforderungen zu informieren.
Was muss man beachten, um ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten?
Gültigkeitsdauer und Verwendung
Das Kurzzeitkennzeichen gilt höchstens für fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung. Es darf nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden.
Zuständigkeit der Zulassungsbehörde
Seit dem 01.04.2015 ist die Zulassungsbehörde für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens zuständig. Als antragstellende Person, die nicht in Deutschland gemeldet ist, können Sie das Kurzzeitkennzeichen bei der Kfz-Zulassungsbehörde beantragen, wenn Sie eine empfangsberechtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland nennen können.
Verwendung ohne Betriebserlaubnis
Wenn Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis hat, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung der erforderlichen Gutachten stehen. Dabei dürfen Sie nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk fahren, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk.
Fahrzeug ohne gültige HU oder SP
Falls Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur nächsten Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel.
Notwendige Unterlagen
Um ein Kurzzeitkennzeichen zu erhalten, benötigen Sie folgende Unterlagen:
– Versicherungsbestätigung für das Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nr.)
– Vorder- und Rückseite der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
– Aktueller HU-Bericht oder HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein
– Bei Beauftragten: Vollmacht, eigener Ausweis sowie Ausweis des Vollmachtgebers
Es ist möglich, Kopien, Faxe oder E-Mails dieser Dokumente direkt an die Kfz-Zulassungsstelle zu senden.
Weitere Informationen
– Die Kennzeichen müssen separat beim Schilderhersteller bezahlt werden.
– Wenn Sie das Kurzzeitkennzeichen länger benötigen, müssen Sie ein neues beantragen.
– Die Kurzzeitkennzeichen können selbst entsorgt werden, sobald der Gültigkeitszeitraum abgelaufen ist.
– Aufgrund von Verfahrensänderungen kann derzeit keine Online-Terminvergabe angeboten werden.
– Die Führerscheinstelle ist von den Veränderungen nicht betroffen und hat reguläre Öffnungszeiten.
– Seit dem 01. September 2023 steht das i-KFZ Verfahren zur Nutzung zur Verfügung. Achten Sie darauf, dass Sie das Onlineangebot ausschließlich über die Webseite der Landeshauptstadt Stuttgart aufrufen, um Betrug zu vermeiden.
– Bei Fragen können Sie die Behördennummer 115 anrufen.
Welche Voraussetzungen gelten für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens?
Fahrzeugbezogene Voraussetzungen:
– Das Fahrzeug muss über eine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis verfügen.
– Während des gesamten Gültigkeitszeitraums des Kurzzeitkennzeichens muss eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und gegebenenfalls eine Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen werden.
Zulassungsbezogene Voraussetzungen:
– Es dürfen keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen.
Nutzungsbedingte Voraussetzungen:
– Das Kurzzeitkennzeichen kann nur für das im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeug verwendet werden.
– Die Nutzung des Kurzzeitkennzeichens ist auf höchstens fünf aufeinander folgende Kalendertage, einschließlich des Tages der Zuteilung, begrenzt.
– Wenn für das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen nur Fahrten durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der Erlangung erforderlicher Gutachten stehen. Dabei darf nur zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk oder im angrenzenden Bezirk gefahren werden.
– Falls das Fahrzeug keine gültige HU oder SP hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die Fahrt zur nächsten Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel.
Benötigte Unterlagen:
– Versicherungsbestätigung für das Kurzzeitkennzeichen (eVB-Nr.)
– Vorder- und Rückseite der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
– Falls nicht vorhanden: Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. Fahrzeugbrief oder COC-Papier/EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom Fahrzeughersteller oder Einzelgenehmigung einer Prüforganisation
– Aktueller HU-Bericht im Original oder als Kopie, per Fax oder E-Mail direkt an die Kfz-Zulassungsstelle bzw. aktueller HU-Stempel in der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. im Fahrzeugschein
– Bei Beauftragten: Vollmacht, eigener Ausweis sowie Ausweis des Vollmachtgebers
– Bei Zulassungsdiensten und Autohäusern, die mehrere Kurzzeitkennzeichen für verschiedene Halter beantragen: jeweils dazugehöriger Kaufvertrag muss vorgelegt werden
Zusammenfassend benötigt man für Kurzzeitkennzeichen eine gültige Fahrzeugversicherung, die TÜV-Plakette, den Fahrzeugschein, den Personalausweis und gegebenenfalls weitere Dokumente wie den Kaufvertrag oder die Vollmacht des Halters. Es ist wichtig, diese Voraussetzungen zu erfüllen, um das temporäre Kennzeichen rechtskonform nutzen zu können.