Wie lange ist ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt?

„Die Frage, wie lange man legal abtreiben darf, ist ein kontroverses Thema in Deutschland. In diesem Artikel werden wir uns mit den aktuellen Gesetzen und Bestimmungen befassen und Informationen über die verschiedenen Fristen für Schwangerschaftsabbrüche geben.“

Schwangerschaftsabbruch: Wie lange ist er erlaubt?

Ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch ist in Deutschland grundsätzlich strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter denen ein Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibt. Eine dieser Ausnahmen ist die Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar, wenn die betroffene Frau sich vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt und eine Beratungsbescheinigung vorlegt. Der Eingriff selbst muss innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen.

Des Weiteren bleibt ein Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen) vorliegen. Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Eine kriminologische Indikation besteht, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt basiert, beispielsweise einer Vergewaltigung. In diesen Fällen kann ein Schwangerschaftsabbruch bis zu 22 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden.

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse übernommen, sofern medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch sozial bedürftige Frauen haben Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Die genauen Voraussetzungen für die Kostenübernahme können bei den Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erfragt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Bundesregierung derzeit eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt hat. Diese Kommission prüft unter anderem Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches. Der Abschlussbericht der Kommission wird voraussichtlich Ende März 2024 vorgelegt.

Insgesamt ist ein Schwangerschaftsabbruch in Deutschland unter bestimmten Bedingungen straffrei und die Kosten können von der Krankenkasse übernommen werden. Es ist jedoch ratsam, sich an eine staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle zu wenden, um weitere Informationen und Unterstützung zu erhalten.

Abtreibung in Deutschland: Wie lange ist sie gesetzlich erlaubt?

Hintergrundinformation

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gemäß § 218 Strafgesetzbuch (StGB) grundsätzlich strafbar. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine Straffreiheit ermöglichen. Eine dieser Ausnahmen ist die Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB. Demnach ist ein Schwangerschaftsabbruch nicht strafbar, wenn die betroffene Frau sich drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt und eine entsprechende Beratungsbescheinigung vorlegt. Der Abbruch kann innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden.

Medizinische oder kriminologische Gründe

Ein weiterer Fall, in dem ein Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibt, sind bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen). Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Eine kriminologische Indikation besteht, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt wie einer Vergewaltigung beruht. In diesen Fällen kann der Abbruch innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden.

Regelungen zur Kostenübernahme

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse übernommen, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch sozial bedürftige Frauen haben Anspruch auf Kostenübernahme. Die genauen Voraussetzungen können bei der Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstelle erfragt werden.

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Die Bundesregierung hat eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Diese Kommission prüft unter anderem Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches. Der Abschlussbericht der Kommission wird voraussichtlich Ende März 2024 vorgelegt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Informationen in diesem Text auf dem Stand vom 1. Juli 2023 basieren und sich Gesetze und Regelungen ändern können. Es wird empfohlen, aktuelle Informationen bei offiziellen Stellen einzuholen.

Gesetzliche Bestimmungen zum Zeitpunkt für einen Schwangerschaftsabbruch

1. Beratungsregelung

Gemäß § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn die betroffene Frau den Vorgaben der Beratungsregelung folgt. Vor dem Eingriff muss sie sich drei Tage zuvor in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen und dem behandelnden Arzt eine Bescheinigung über das Gespräch vorlegen. Der Abbruch kann innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen.

2. Medizinische oder kriminologische Gründe

Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt auch dann straflos, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe vorliegen. Eine medizinische Indikation besteht, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft auf einer Vergewaltigung beruht. In diesen Fällen darf der Abbruch bis zu 22 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt werden.

3. Kostenübernahme

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse übernommen, sofern medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Sozial bedürftige Frauen haben ebenfalls Anspruch auf Kostenübernahme. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Die genauen Voraussetzungen können bei den Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erfragt werden.

Es ist zu beachten, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung nicht übernehmen. Allerdings können die Kosten für ärztliche Behandlungen während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.

Die Bundesregierung hat eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt, um Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches zu prüfen. Der Abschlussbericht dieser Kommission wird voraussichtlich im März 2024 vorgelegt.

Wie lange kann man legal eine Abtreibung vornehmen lassen?

Beratungsregelung nach § 218a StGB

Nach der Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist ein Schwangerschaftsabbruch innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis straffrei. Die betroffene Frau muss sich jedoch vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen und dem Arzt oder der Ärztin eine Beratungsbescheinigung vorlegen.

Medizinische oder kriminologische Gründe

Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt ebenfalls straffrei, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen) vorliegen. Bei einer medizinischen Indikation, also wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht, kann der Eingriff bis zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.

Eine kriminologische Indikation liegt vor, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt wie zum Beispiel einer Vergewaltigung beruht. In diesem Fall ist ein Schwangerschaftsabbruch ebenfalls straffrei.

Die Schwangere bleibt zudem straflos, wenn sie sich nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle für einen Abbruch entscheidet und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind.

Kostenübernahme

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse übernommen, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch sozial bedürftige Frauen haben Anspruch auf Kostenübernahme. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen können bei den Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erfragt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung nicht übernehmen. Jedoch können die Kosten für ärztliche Behandlungen während der Schwangerschaft und für die Nachbehandlung von Komplikationen geltend gemacht werden.

Es gibt aktuelle Diskussionen über eine mögliche Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs außerhalb des Strafgesetzbuches. Eine eigens eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin prüft verschiedene Regulierungsmöglichkeiten und wird ihren Abschlussbericht voraussichtlich im März 2024 vorlegen.

Abtreibungsfristen in Deutschland: Was besagt das Gesetz?

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Allgemeine Informationen

In Deutschland regelt der § 218 des Strafgesetzbuches (StGB) den Schwangerschaftsabbruch. Grundsätzlich ist ein Schwangerschaftsabbruch strafbar, es gibt jedoch Ausnahmen, die eine straffreie Durchführung ermöglichen.

Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB

Eine Frau kann einen Schwangerschaftsabbruch straffrei durchführen lassen, wenn sie sich vorher in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lässt. Dabei muss sie dem Arzt oder der Ärztin eine Beratungsbescheinigung vorlegen. Der Eingriff selbst darf innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis erfolgen.

Medizinische und kriminologische Gründe

Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt ebenfalls straffrei, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Eine medizinische Indikation besteht, wenn für die schwangere Frau Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Bei einer kriminologischen Indikation liegt die Schwangerschaft aufgrund eines Sexualdelikts wie Vergewaltigung vor. In beiden Fällen darf der Eingriff bis zu 22 Wochen nach der Empfängnis vorgenommen werden.

Kostenübernahme

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden von der Krankenkasse übernommen, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch sozial bedürftige Frauen haben Anspruch auf Kostenübernahme. Die genauen Voraussetzungen können bei der Krankenkasse erfragt werden.

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Die Bundesregierung hat eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt. Diese prüft unter anderem Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches. Der Abschlussbericht der Kommission wird voraussichtlich im März 2024 vorgelegt.

Bitte beachten Sie, dass die Informationen in diesem Text dem Stand vom 01.07.2023 entsprechen und sich Gesetze und Regelungen ändern können.

Rechtliche Vorgaben zur Dauer eines Schwangerschaftsabbruchs

Rechtliche Vorgaben zur Dauer eines Schwangerschaftsabbruchs

Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB

Gemäß der Beratungsregelung nach § 218a Absatz 1 StGB muss die betroffene Frau, die einen Schwangerschaftsabbruch verlangt, sich drei Tage vor dem Eingriff in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle beraten lassen. Sie muss dem Arzt oder der Ärztin, die den Eingriff durchführen soll, eine Beratungsbescheinigung über das Gespräch vorlegen. Der Schwangerschaftsabbruch kann innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vorgenommen werden.

Indikationen nach § 218a Absatz 2 und 3 StGB

Ein Schwangerschaftsabbruch bleibt straflos, wenn bestimmte rechtfertigende Gründe (Indikationen) vorliegen. Eine medizinische Indikation liegt vor, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht. Eine kriminologische Indikation besteht, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt wie einer Vergewaltigung beruht. In diesen Fällen kann der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden, solange seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen vergangen sind.

Straflosigkeit der Schwangeren nach § 218a Absatz 4 Satz 1 StGB

Wenn der Schwangerschaftsabbruch nach einer Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind, bleibt die Schwangere straflos. Andere Beteiligte können sich jedoch strafbar machen.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse übernommen, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Auch sozial bedürftige Frauen haben Anspruch auf Kostenübernahme. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Die genauen Voraussetzungen für die Bedürftigkeit und Einkommensgrenzen können bei den Schwangerschafts(konflikt)-Beratungsstellen erfragt werden.

Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin

Die Bundesregierung hat eine Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin eingesetzt, um Regulierungen für den Schwangerschaftsabbruch außerhalb des Strafgesetzbuches zu prüfen. Die Kommission besteht aus Fachleuten der Medizin, des Rechts, der Gesundheits- und Sexualwissenschaft sowie der Psychologie. Der Abschlussbericht soll im März 2024 vorgelegt werden.

Die Frage „Wie lange darf man abtreiben?“ ist eine ethisch und gesellschaftlich komplexe Thematik. In Deutschland ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche legal, unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zur 24. Woche. Die Debatte darüber wird weiterhin kontrovers geführt, da es verschiedene Meinungen und moralische Standpunkte dazu gibt. Letztendlich bleibt die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch jedoch in den Händen der betroffenen Frauen, die individuell abwägen müssen, welche Option für sie am besten ist.