Straftaten von erheblicher Bedeutung sind Verbrechen, die eine besonders hohe Gefahr für die Gesellschaft darstellen. Diese Delikte umfassen schwere Gewaltverbrechen, organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität. Ihre Bekämpfung erfordert eine effektive und koordinierte Zusammenarbeit zwischen Polizei, Justiz und anderen Behörden. In diesem Artikel werden wir uns mit den verschiedenen Aspekten dieser Straftaten befassen und mögliche Maßnahmen diskutieren, um ihre Auswirkungen zu minimieren.
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Verfassungsbeschwerde wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf Straftaten, die von erheblicher Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer wurde 1998 vom Landgericht Landshut wegen Schuldunfähigkeit von sechsmaligem Hausfriedensbruch und Nötigung freigesprochen. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das Gericht begründete diese Anordnung damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines einseitigen Liebeswahns und seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz schuldunfähig war und eine Gefahr für die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten sowie für tätliche Aggressionshandlungen darstellte.
Im Jahr 2000 wurde die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, jedoch später wieder widerrufen. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2009 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie und prognostizierte eine geringe Wahrscheinlichkeit für Viktimisierung Fremder bei erfolgreicher medikamentöser Behandlung. Eine Stellungnahme des Klinikums Mainkofen im Jahr 2011 ergab weiterhin dominante emotionale Instabilität und Impulsivität beim Beschwerdeführer sowie eine ungünstige Legalprognose aufgrund seiner Ablehnung einer medikamentösen Behandlung.
Das Landgericht Deggendorf ordnete im Oktober 2011 die Fortdauer der Unterbringung an, da keine wesentlichen Therapiefortschritte zu verzeichnen waren und mit deliktsanalogen Taten zu rechnen war. Das Oberlandesgericht München bestätigte diesen Beschluss im November 2011 und betonte die Schwere der begangenen Straftaten sowie das Fehlen von Krankheitseinsicht und Therapiemotivation beim Beschwerdeführer.
Im Oktober 2012 erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung des Beschwerdeführers für erledigt, da trotz möglicher weiterer rechtswidriger Taten aufgrund der langen Unterbringungsdauer den Freiheitsgrundrechten des Beschwerdeführers Vorrang eingeräumt werden sollte.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die angebliche Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Anlasstaten nicht gravierend seien und sein Freiheitsinteresse trotz eines höheren Rückfallrisikos überwiegen sollte. Er bemängelt zudem eine unzureichende Begründung der angegriffenen Beschlüsse hinsichtlich Art und Schwere der zu besorgenden Taten sowie der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung.
Der Generalbundesanwalt äußert sich zur Verfassungsbeschwerde und stimmt dieser zu. Er bemängelt ebenfalls die fehlende genaue Beschreibung von Art und Schwere der zu besorgenden Taten in den angegriffenen Beschlüssen. Die Feststellungen zu einer „gewissen sexuellen Komponente“ und „massiven Zudringlichkeiten“ seien nicht ausreichend durch die Anlasstaten belegt. Es bleibe unklar, ob das Oberlandesgericht von einer drohenden Gefahr weiterer (Sexual-)Straftaten ausgegangen sei und inwieweit der Fund pornographischer Magazine berücksichtigt wurde. Der Generalbundesanwalt betont zudem die Notwendigkeit einer sorgfältigen Darlegung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer angesichts der Überschreitung der Höchststrafen für die Anlasstaten.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Es erkennt die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung als erfüllt an.
Entscheidungen zu Straftaten von erheblicher Bedeutung seit 1998
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Straftaten von erheblicher Bedeutung seit 1998 sind wie folgt:
1. Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12: In diesem Fall hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts festgestellt, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 24. November 2011 und der Beschluss des Landgerichts Deggendorf vom 13. Oktober 2011 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wurde aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2. Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1998: In diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des sechsmaligen Hausfriedensbruchs und der Nötigung freigesprochen. Gleichzeitig wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §63 StGB angeordnet.
3. Vollstreckungsaussetzung der Unterbringung am 6. April 2000: Die Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers wurde gemäß §67d Absatz 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
4. Fortdauer der Unterbringung am 13. Oktober 2011: Das Landgericht Deggendorf ordnete die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an, da trotz fehlender Therapiefortschritte weiterhin mit deliktsanalogen Taten zu rechnen sei.
5. Verwerfung der sofortigen Beschwerde am 24. November 2011: Das Oberlandesgericht München verwarf die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung und stellte fest, dass diese weiterhin verhältnismäßig sei.
6. Erklärung der Unterbringung für erledigt am 30. Oktober 2012: Das Landgericht Deggendorf erklärte die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt, da trotz zu erwartender rechtswidriger Taten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers nunmehr Vorrang habe.
Diese Entscheidungen zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers und dem Schutz der Allgemeinheit vornimmt. Dabei werden sowohl die Schwere der begangenen Taten als auch die Prognose zukünftiger Straftaten berücksichtigt.
Verletzung der Grundrechte bei Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschwerdeführer wurde 1998 wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Nötigung freigesprochen, jedoch gleichzeitig seine Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Landgericht begründete diese Entscheidung damit, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines einseitig ausgebildeten Liebeswahns aufgehoben gewesen sei und dass er eine Gefahr für weitere Straftaten darstelle.
Im Jahr 2000 wurde die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, jedoch später wieder widerrufen. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2009 stellte eine paranoide Schizophrenie beim Beschwerdeführer fest und prognostizierte eine geringe Wahrscheinlichkeit für Viktimisierung Fremder, jedoch eine ungünstige Prognose insgesamt.
Das Landgericht Deggendorf ordnete im Oktober 2011 die Fortdauer der Unterbringung an, da trotz fehlender wesentlicher Therapiefortschritte mit deliktsanalogen Taten zu rechnen sei. Das Oberlandesgericht München bestätigte diesen Beschluss im November 2011 und betonte dabei die Schwere der begangenen Taten sowie das Fehlen von Krankheitseinsicht und Therapiemotivation beim Beschwerdeführer.
Im Oktober 2012 erklärte das Landgericht Deggendorf schließlich die Unterbringung für erledigt, da die lange Dauer der Unterbringung die Freiheitsgrundrechte des Beschwerdeführers überwog.
Der Generalbundesanwalt äußerte sich zur Verfassungsbeschwerde und stimmte dieser zu. Er bemängelte insbesondere die unklare Beschreibung der zu besorgenden Taten sowie die fehlende Belegung der Gefahrenprognose bei möglichen weiteren (Sexual-)Straftaten. Auch sei die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer nicht ausreichend dargelegt worden.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde an und gibt ihr statt, da die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung erfüllt sind. Es wird festgestellt, dass die Grundrechte des Beschwerdeführers bei Straftaten von erheblicher Bedeutung verletzt wurden.
Fortdauer der Unterbringung bei Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschwerdeführer wurde durch ein Urteil des Landgerichts Landshut vom 2. April 1998 wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch gleichzeitig seine Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines einseitig ausgebildeten Liebeswahns und seiner unterdurchschnittlichen Intelligenz schuldunfähig war. Die Anordnung der Unterbringung wurde insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen könnte.
Im Jahr 2000 wurde die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, jedoch später wegen Verstößen gegen Weisungen widerrufen und erneut vollstreckt. Ein psychiatrisches Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2009 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie und prognostizierte eine ungünstige Entwicklung. Eine Stellungnahme des Klinikums Mainkofen im Jahr 2011 bestätigte weiterhin eine ungünstige Prognose aufgrund mangelnder Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers.
Das Landgericht Deggendorf ordnete im Oktober 2011 die Fortdauer der Unterbringung an, da trotz fehlender Therapiefortschritte mit deliktsanalogen Taten zu rechnen sei. Das Oberlandesgericht München bestätigte diesen Beschluss im November 2011 und betonte, dass es sich bei den begangenen Taten nicht um leichte Kriminalität handelte und eine gewisse sexuelle Komponente sowie Gewaltanwendung vorhanden waren.
Im Oktober 2012 erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung für erledigt, da trotz zu erwartender rechtswidriger Taten die lange Unterbringungsdauer nunmehr die Freiheitsgrundrechte des Beschwerdeführers überwiege.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verfassungsbeschwerde vor allem eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er argumentiert, dass die Anlasstaten nicht gravierend seien und sein Freiheitsinteresse trotz eines höheren Rückfallrisikos überwiege.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Es kritisiert insbesondere die unzureichende Begründung der angegriffenen Beschlüsse hinsichtlich der Schwere der zu besorgenden Taten und der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung. Das Gericht hebt hervor, dass eine genauere Beschreibung von Art und Schwere der zu besorgenden Taten notwendig gewesen wäre. Zudem hätte die Gefahrenprognose wegen möglicher neuer Deliktstypen näher belegt werden müssen. Die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung wurde nicht ausreichend dargelegt, obwohl die Höchststrafen für die Anlasstaten um ein Mehrfaches überschritten wurden.
Verhältnismäßigkeit bei Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Der Beschwerdeführer wurde 1998 wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Nötigung freigesprochen, aber gleichzeitig in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. Das Landgericht begründete die Unterbringung mit der Gefahr weiterer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und tätlichen Aggressionshandlungen.
Im Jahr 2000 wurde die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt, aber aufgrund von Verstößen gegen Weisungen wieder widerrufen. Ein externes psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 2009 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit Wahnsymptomen. Eine Stellungnahme des Klinikums Mainkofen im Jahr 2011 bestätigte weiterhin eine ungünstige Legalprognose aufgrund fehlender Medikamenteneinnahme und mangelnder Therapiebereitschaft.
Das Landgericht Deggendorf ordnete im Oktober 2011 die Fortdauer der Unterbringung an, da trotz geringfügiger Straftaten noch mit deliktsanalogen Taten zu rechnen sei. Das Oberlandesgericht München bestätigte diesen Beschluss im November 2011 und betonte, dass es sich bei den begangenen Taten nicht um leichte Kriminalität handle.
Im Oktober 2012 erklärte das Landgericht Deggendorf die Unterbringung für erledigt, da die lange Unterbringungsdauer nun den Freiheitsgrundrechten des Beschwerdeführers Vorrang einräume. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
Der Generalbundesanwalt äußert sich zur Verfassungsbeschwerde und hält diese für aussichtsreich. Er bemängelt, dass in den angegriffenen Beschlüssen eine genauere Beschreibung der zu besorgenden Taten fehle und die Gefahrenprognose nicht ausreichend belegt sei. Zudem seien die Schlüsse aus dem Fund pornographischer Magazine unklar und die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Es stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung erfüllt sind. Es kritisiert ebenfalls die mangelnde Darlegung der Verhältnismäßigkeit bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und gibt der Verfassungsbeschwerde statt.
Rechtsstaatliche Prinzipien bei Straftaten von erheblicher Bedeutung
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund von Straftaten, die vom Beschwerdeführer begangen wurden. In diesem Zusammenhang werden rechtsstaatliche Prinzipien diskutiert.
1. Gravität der Straftaten und Verhältnismäßigkeit
Es wird argumentiert, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München und des Landgerichts Deggendorf nicht ausreichend begründet sind, was die Art und Schwere der zu besorgenden Taten betrifft. Insbesondere fehlen genaue Angaben zu einer möglichen „sexuellen Komponente“ und „massiven Zudringlichkeiten“ mit Gewaltanwendung. Es bleibt unklar, ob diese Feststellungen auf konkreten Beweisen basieren oder lediglich Vermutungen sind. Zudem wird bemängelt, dass nicht deutlich gemacht wurde, ob eine Gefahr weiterer (Sexual-)Straftaten durch den Beschwerdeführer besteht und wie hoch diese Wahrscheinlichkeit ist.
Des Weiteren wird argumentiert, dass die Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Unterbringung nicht ausreichend dargelegt wurde. Obwohl die Höchststrafen für die Anlasstaten bereits überschritten wurden, fehlen nähere Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers und dem Rückfallrisiko.
2. Begründungspflicht bei Straftaten von erheblicher Bedeutung
Es wird kritisiert, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht hinreichend dargelegt haben, welche Schlüsse aus dem Fund pornographischer Magazine gezogen wurden. Zudem wird bemängelt, dass trotz der gravierenden Natur der Anlasstaten eine sorgfältige Darlegung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer erforderlich gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Höchststrafen für die Anlasstaten um ein Mehrfaches überschritten wurden, hätte eine detailliertere Begründung erfordert.
Insgesamt wird argumentiert, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien bei Straftaten von erheblicher Bedeutung in den angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Es fehlen klare und überzeugende Begründungen für die Fortdauer der Unterbringung und die Abwägung zwischen Freiheitsinteresse und Rückfallrisiko.
Zusammenfassend sind Straftaten von erheblicher Bedeutung eine ernsthafte Herausforderung für unsere Gesellschaft. Es ist unerlässlich, dass wir alle Maßnahmen ergreifen, um diese Straftaten zu bekämpfen und die Sicherheit unserer Bürger zu gewährleisten. Eine effektive Strafverfolgung sowie präventive Maßnahmen sind notwendig, um potenzielle Täter abzuschrecken und die Opfer zu schützen. Nur durch eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Gesellschaft können wir langfristige Lösungen finden und das Vertrauen in unser Rechtssystem wiederherstellen.