Bedeutung des Führerscheins BE 79.06 bei gewerblichen Gütertransporten – Klasse C1E und BKrFQG erforderlich

Der Führerschein 79.06 – Was bedeutet diese Zahl? In diesem Artikel werden wir die Bedeutung des Führerscheins mit der Nummer 79.06 erklären und welche Fahrerlaubnisklassen damit verbunden sind. Erfahren Sie hier alles Wichtige über den Führerschein 79.06 und welche Rechte er Ihnen einräumt.

Bedeutung der Führerscheinklasse 79.06: Berufskraftfahrer-Qualifikation für Klasse BE

Die Führerscheinklasse 79.06 bezieht sich auf die Berufskraftfahrer-Qualifikation für die Klasse BE. Diese Klasse berechtigt den Inhaber dazu, Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von mehr als 3.500 kg zu führen, wenn er gewerbliche Gütertransporte durchführt.

Es gibt verschiedene Fall-Varianten in Bezug auf den Erwerb dieser Führerscheinklasse:

1. Wenn der Inhaber die Klasse BE vor dem 09.09.2009 erworben hat, gilt er als grundqualifiziert gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG). Die Grundqualifikation wird durch die Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

2. Wenn der Inhaber die Klasse BE zwischen dem 09.09.2009 und dem 19.01.2013 erworben hat, darf er zwar weiterhin alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen, jedoch muss er zusätzlich eine Grundqualifikation erwerben und unterliegt der Weiterbildungspflicht.

3. Wenn der Inhaber Anhänger mit einer zG über 3.500 kg mitführen möchte, muss er die Klasse C1E erwerben. Bei dieser Klasse ist die zG der Kombination auf 12.000 kg begrenzt.

Es ist wichtig zu beachten, dass für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger über 3.500 kg zG eine Grundqualifikation erforderlich ist und eine Weiterbildungspflicht besteht.

Die genauen Regelungen und Bestimmungen können sich jedoch ändern, daher sollten Fahrer regelmäßig auf dem neuesten Stand bleiben und sich über aktuelle Informationen informieren.

Führerschein Klasse BE 79.06: Anforderungen und Regelungen

Führerschein Klasse BE 79.06: Anforderungen und Regelungen

Grundqualifikation

– Jede Fahrerlaubnis der Klasse BE, die vor dem 19.01.2013 erworben wurde, berechtigt zum Führen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) über 3.500 kg.
– Die Fahrerlaubnis wird mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.
– Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) regelt, dass jeder Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE, die vor dem 09.09.2009 erworben wurde, als grundqualifiziert gilt.
– Da die Klasse BE mit der Schlüsselzahl 79.06 das Führen von in die Klasse C1E fallenden Kombinationen erlaubt, wird auch dem Inhaber dieser Fahrerlaubnis die Grundqualifikation zugesprochen.

Mögliche Fall-Varianten

1. Klasse BE erworben vor dem 09.09.2009:
– Berechtigt zum Führen von in die Klasse C1E fallenden Kombinationen.
– Grundqualifikation bereits vorhanden.

2. Klasse BE erworben zwischen dem 09.09.2009 und vor dem 19.01.2013:
– Berechtigt zum Führen von in die Klasse C1E fallenden Kombinationen.
– Grundqualifikation muss nachträglich erworben werden.

3. Klasse BE erworben nach dem 19.01.2013:
– Berechtigt zum Führen von Anhängern mit einer zG über 3.500 kg, jedoch nicht in die Klasse C1E fallenden Kombinationen.
– Keine Grundqualifikation erforderlich.

Weiterbildungspflicht

– Bei gewerblichen Gütertransporten mit einem Anhänger zG über 3.500 kg besteht eine Weiterbildungspflicht gemäß BKrFQG.
– Die Kontrolle der Einhaltung der Weiterbildungspflicht wurde bis zum 09.09.2015 aufgeschoben, d.h. Fahrer werden vorläufig lediglich auf die Rechtslage hingewiesen, aber nicht angezeigt.

Klasse C1E

– Wenn der Inhaber der Klasse BE Anhänger mit einer größeren zulässigen Gesamtmasse mitführen möchte, muss er die Klasse C1E erwerben.
– In diesem Fall ist die zG der Kombination auf 12.000 kg begrenzt.
– Für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG über 3.500 kg in dieser Kombination ist zusätzlich zur Klasse C1E die Grundqualifikation erforderlich und es besteht Weiterbildungspflicht.

Bitte beachten Sie, dass es möglicherweise noch Unsicherheiten und Diskussionen bezüglich dieser Regelungen gibt.

Berufskraftfahrer-Qualifikation für Klasse BE 79.06: Was Sie wissen sollten

Grundqualifikation für Klasse BE 79.06

Gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) benötigen Fahrer von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) größer als 3.500 kg die Klasse C1E sowie die Berufskraftfahrer-Qualifikation, wenn es sich um gewerbliche Gütertransporte handelt.

Erwerb der Grundqualifikation

Fahrer, die vor dem 09.09.2009 bereits die Klasse BE erworben haben, gelten als grundqualifiziert gemäß dem BKrFQG. Die Schlüsselzahl 79.06 auf der Fahrerlaubnis dokumentiert das Recht zum Führen von in die Klasse C1E fallenden Kombinationen.

Voraussetzungen für gewerbliche Gütertransporte

Für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg müssen Fahrer zusätzlich zur Grundqualifikation eine Weiterbildung absolvieren. Diese Weiterbildungspflicht besteht seit dem 09.09.2014, jedoch wurde eine Schonfrist bis zum 09.09.2015 vereinbart.

Einschränkungen bei größeren Anhängern

Wenn ein Fahrer Anhänger mit einer zG über 3.500 kg führen möchte, muss er die Klasse C1E erwerben. In diesem Fall ist die zG der Kombination auf 12.000 kg begrenzt. Zusätzlich zur Klasse C1E und der Grundqualifikation besteht weiterhin die Weiterbildungspflicht für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg.

Bitte beachten Sie, dass es in Bezug auf diese Regelungen möglicherweise noch Unsicherheiten gibt und weitere Informationen erforderlich sind.

Klasse BE 79.06 Führerschein: Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht

Klasse BE 79.06 Führerschein: Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht

Grundqualifikation

– Jeder, der vor dem 09.09.2009 die Klasse BE erworben hat, gilt als grundqualifiziert gemäß dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG).
– Die Fahrerlaubnis der Klasse BE berechtigt zum Führen von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) größer als 3.500 kg.
– Diese Berechtigung wird durch die Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

Weiterbildungspflicht

– Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg durchführt, unterliegt er der Weiterbildungspflicht gemäß dem BKrFQG.
– Die Einhaltung dieser Weiterbildungspflicht ist seit dem 09.09.2014 vorgeschrieben.
– Es wurde jedoch eine Schonfrist bis zum 09.09.2015 vereinbart, sodass bei Verkehrskontrollen vorläufig nur auf die Rechtslage hingewiesen wird und keine Anzeigen erfolgen.
– Der Inhaber darf weiterhin alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen.

Erweiterung auf Klasse C1E

– Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE Anhänger mit einer zG größer als 3.500 kg führen möchte, muss er die Klasse C1E erwerben.
– Bei der Klasse C1E ist die zG der Kombination auf 12.000 kg begrenzt.
– Zusätzlich zur Erweiterung der Fahrerlaubnis muss der Inhaber für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg die Grundqualifikation gemäß dem BKrFQG erwerben und der Weiterbildungspflicht nachkommen.

Führerscheinklasse BE 79.06: Voraussetzungen und Besonderheiten

Führerscheinklasse BE 79.06: Voraussetzungen und Besonderheiten

Die Führerscheinklasse BE 79.06 berechtigt zum Führen von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) größer als 3.500 kg. Diese Kombination fällt in die Klasse C1E.

Um die Führerscheinklasse BE 79.06 zu erwerben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

– Die Fahrerlaubnis der Klasse BE muss vor dem 19.01.2013 erworben worden sein.
– Der Inhaber darf alle fahrzeugrechtlich zulässigen BE-Kombinationen führen.
– Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf 3.500 kg übersteigen.
– Die zulässige Gesamtmasse des Zuges darf 12.000 kg übersteigen.

Es ist wichtig zu beachten, dass für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg zusätzlich das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) zur Anwendung kommt. Der Inhaber der Führerscheinklasse BE 79.06 gilt als grundqualifiziert, unterliegt jedoch der Weiterbildungspflicht.

Bei Verkehrskontrollen wird vorläufig keine Anzeige erstattet, sondern lediglich auf die Rechtslage hingewiesen, da eine Schonfrist bis zum 09.09.2015 für die Einhaltung der Weiterbildungspflicht vereinbart wurde.

Möchte der Inhaber der Führerscheinklasse BE 79.06 Anhänger mit einer größeren zulässigen Gesamtmasse mitführen, muss er die Klasse C1E erwerben. In diesem Fall ist die zulässige Gesamtmasse der Kombination auf 12.000 kg begrenzt. Für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg muss zusätzlich die Grundqualifikation erworben werden und es besteht Weiterbildungspflicht.

Es gibt jedoch noch Unsicherheiten in Bezug auf diese Regelungen, da das BKrFQG die Fahrerlaubnisklasse BE nicht explizit anspricht.

Bedeutung des BKrFQG für Führerscheinklasse BE 79.06

Die Bedeutung des BKrFQG für die Führerscheinklasse BE 79.06 liegt darin, dass für Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) größer als 3.500 kg nicht nur die Klasse C1E erforderlich ist, sondern auch das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz zur Anwendung kommt.

Für Fahrer, die vor dem 09.09.2009 die Klasse BE erworben haben, gilt eine Grundqualifikation gemäß dem BKrFQG. Das bedeutet, dass sie auch berechtigt sind, gewerbliche Gütertransporte mit einer Kombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger mit zG > 3.500 kg durchzuführen.

Es gibt drei mögliche Fall-Varianten:

1. Fahrerlaubnis der Klasse BE erworben vor dem 09.09.2009: Inhaber dieser Fahrerlaubnis gelten als grundqualifiziert und dürfen in die Klasse C1E fallende Kombinationen führen.

2. Fahrerlaubnis der Klasse BE erworben zwischen dem 09.09.2009 und vor dem 19.01.2013: Diese Fahrerlaubnis berechtigt zum Mitführen eines Anhängers mit zG > 3.500 kg und wird mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert.

3. Fahrerlaubnis der Klasse BE erworben nach dem 19.01.2013: Inhaber dieser Fahrerlaubnis dürfen keine Anhänger mit zG > 3.500 kg führen. Um solche Anhänger mitführen zu dürfen, müssen sie die Klasse C1E erwerben.

Für gewerbliche Gütertransporte mit einem Anhänger zG > 3.500 kg besteht eine Weiterbildungspflicht gemäß dem BKrFQG. Diese Pflicht gilt seit dem 09.09.2014, es wurde jedoch eine Schonfrist bis zum 09.09.2015 vereinbart.

Es gibt also bestimmte Voraussetzungen und Regelungen für die Führerscheinklasse BE 79.06 in Bezug auf das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz. Es ist wichtig, diese zu beachten, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und gültige Fahrerlaubnisse für gewerbliche Gütertransporte zu haben.

Der Führerschein 79.06 bezeichnet die Fahrerlaubnis für das Führen von Fahrzeugkombinationen der Klasse C1E, sofern der Inhaber bereits im Besitz der Klasse C1 ist. Diese Erweiterung ermöglicht das Lenken von schwereren Gespannen und stellt eine wichtige Qualifikation für bestimmte berufliche Tätigkeiten dar.